hallo,
IN-Verfahren über eine natürliche Person wird aufgrund eines Gläubigerantrags eröffnet und durchgeführt.
Fällt nun
a) 1x 2311 und 1x 2330
oder
b) 1x 2330
bei Erhebung der Gerichtskosten an?
hallo,
IN-Verfahren über eine natürliche Person wird aufgrund eines Gläubigerantrags eröffnet und durchgeführt.
Fällt nun
a) 1x 2311 und 1x 2330
oder
b) 1x 2330
bei Erhebung der Gerichtskosten an?
Variante a) Antragsgebühr plus Durchführungsgebühr. Wie beim Eigenantrag auch.
ich würde mal sagen:
1. 2311
und zusätzlich
2. 2330 oder 2331 oder 2332, je nachdem, wie das Verfahren ausgeht.
Nach meiner etwas betagten Übersicht: Alternative 1 (beide Gebühren).
Was berechnet Ihr denn, wenn
a) zusätzlich ein Antrag des Schuldners eingeht ?
b) zusätzlich zwei weitere Anträge von Gläubigern und der Antrag des Schuldners eingehen ?
Üblicherweise wird die Antragsgebühr bei Gläubigerantrag diesem sofort zum Soll gestellt. Geht ein Eigenantrag ein, hat es sich ja dann damit. Also bei meiner endgültigen Berechnung geht es dann nach Schuldnerantrag.
Was berechnet Ihr denn, wenn
a) zusätzlich ein Antrag des Schuldners eingeht ?
ich ja nicht wirklich, nur weil ich ja auch wissen muss, wohin die Reise im Verfahren geht:
2310, 2311, (2320, 2321,2322)
zusätzlich zwei weitere Anträge von Gläubigern und der Antrag des Schuldners eingehen ?
2310, 2311(G1), 2311(G2), 2311(G3), (2320, 2321, 2322)
P.S.: die hiesigen Gerichte stellen im Antragsverfahren nicht zum Soll gegen den Gläubiger..
Was berechnet Ihr denn, wenn
a) zusätzlich ein Antrag des Schuldners eingeht ?
b) zusätzlich zwei weitere Anträge von Gläubigern und der Antrag des Schuldners eingehen ?
Laut Übersicht über "Gerichtskosten im Insolvenzverfahren" aus dem Insolvenzjahrbuch 2005 entfallen die Gebühren für den Gläubigerantrag Nrn. 2330, 2331 u. 2332, soweit das Verfahren gleichzeitig auf Schuldnerantrag eröffnet wird. Für die Gebühr nach Nr. 2311 gilt das nach der Übersicht nicht.
Demnach fällt also für jeden Antrag eine Gebühr für das Antragsverfahren an.
In der Ausgangsfrage ging es aber ja nur um einen vorliegenden (Gläubiger-)Antrag.
Alles anzeigenWas berechnet Ihr denn, wenn
a) zusätzlich ein Antrag des Schuldners eingeht ?
ich ja nicht wirklich, nur weil ich ja auch wissen muss, wohin die Reise im Verfahren geht:
2310, 2311, (2320, 2321,2322)
zusätzlich zwei weitere Anträge von Gläubigern und der Antrag des Schuldners eingehen ?2310, 2311(G1), 2311(G2), 2311(G3), (2320, 2321, 2322)
P.S.: die hiesigen Gerichte stellen im Antragsverfahren nicht zum Soll gegen den Gläubiger..
Würde ich genauso machen
Sorry: Hintergrund ist, dass wir auch für jeden antragstellenden Insogläubiger die Antragsgebühr berechnen. Plus die Antragsgebühr des Schuldners .
So kommen wir z.B. bei 4 Gläubigern auf 4 Antragsgebühren plus der Gebühr des Schuldners.
Laut z.B. dem Kommentar von Keller: Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren sind die Gerichtskosten aber nach dem "Gebührensystem soll nämlich für das Verfahren höchstens die dreifache Gebühr anfallen" (Rz. 826). Aus dem GKG heraus kann ich das aber nicht erkennen. Und eine Entscheidung oder ähnliches habe ich dazu aber noch nicht gesehen.
Da kann ich in meinem alten Frege/Keller/Riedel leider nichts zu finden, was dies stützt, eher das Gegenteil: jeder für sich die Antragsgebühr.
Ergänzend hierzu noch die Besonderheit, dass zur Gebühr im Antragsverfahren, dass wenn die Berechnungsmasse geringer ist als die Forderung des Gläubigers, dann die Berechnungsmasse zur Bestimmung der Gebühr herangezogen wird. Soll ja mal vorkommen....
Sorry: Hintergrund ist, dass wir auch für jeden antragstellenden Insogläubiger die Antragsgebühr berechnen. Plus die Antragsgebühr des Schuldners .
So kommen wir z.B. bei 4 Gläubigern auf 4 Antragsgebühren plus der Gebühr des Schuldners.
So müsste es eigentlich richtig sein.
@LDdC: Warum erfolgt denn im Antragsverfahren bei euch keine Sollstellung gegen den Gläubiger? Hier kommt es auch mal vor, dass es vergessen wird, aber grundsätzlich ist immer gleich eine hübsche Sollstellung in der Akte (außer beim FA natürlich).
Maus
Keine Ahnung, bin ja nur der Knecht des Verwalters. Allerdings ist es mir so ganz recht. So kommt eine Gesamtkostenrechnung vom Gericht und gut. Ansonsten würde der Antragsgläubiger mit den Kosten in den Rang des §54 InsO einrücken und das dann zu recherchieren ist eine Arbeit, auf die ich gerne verzichten kann.
irgendwie versteh ich das Problem nicht:
für jeden Gläubigerantrag fällt die Antraxgebühr an, von welchem anderen Gebührentatbestand sollte sie konsumiert werden ?
Wird das Verfahren allerdings auf nachgezogenen Schuldnerantrag hin mit Kostenstundung eröffnet: Sollstellung gegen die Gläubiger (zweitschuldner vor Erstschuldner, da Erstschuldnerhaftung nicht durchsetzbar).
irgendwie versteh ich das Problem nicht:
für jeden Gläubigerantrag fällt die Antraxgebühr an, von welchem anderen Gebührentatbestand sollte sie konsumiert werden ?
Wird das Verfahren allerdings auf nachgezogenen Schuldnerantrag hin mit Kostenstundung eröffnet: Sollstellung gegen die Gläubiger (zweitschuldner vor Erstschuldner, da Erstschuldnerhaftung nicht durchsetzbar).
Naja, ich habe das in dem Kommentar so verstanden, dass höchstens die dreifache Gebühr entstehen kann und somit sämtliche Gläubigerantragsgebühren zurückzuerstatten sind, wenn dann nach mehreren Gläubigeranträgen der Schuldner einen Antrag stellt und daraufhin das Verfahren eröffnet wird (natürlich nur in dem Fall, wo ausreichend Masse vorhanden ist). Aber der widerspricht sich auch selbst wieder etwas später. Und verweist auf Kübler. Der wiederum schreibt es noch ganz anders.
Anscheinend geht da jeder anders mit um. Gibt wohl kein richtig oder falsch.
Na, ist doch auch mal schön! Jeder kann machen, was er will!
@LDdC: Warum erfolgt denn im Antragsverfahren bei euch keine Sollstellung gegen den Gläubiger? Hier kommt es auch mal vor, dass es vergessen wird, aber grundsätzlich ist immer gleich eine hübsche Sollstellung in der Akte (außer beim FA natürlich).
Ist denn "immer gleich" richtig? "Immer gleich" berücksichtigt doch in keinster Weise den weiteren Ausgang des Antragsverfahrens iSd §§ 58, 23 GKG?
Okay, immer gleich war vielleicht etwas zu zackig formuliert. Ich nehme an, dass die von dir zitierten Vorschriften beachtet werden
hm, also ich hab da nach wie vor ein Verständnisproblem:
die Antraxgebühr fällt unabhängig vom Ergebnis des Antraxverfahrens an.
Wird das Verfahren eröffnet, stellt sich die Situation nur insoweit anders dar, als dass die Verfahrensgebühr ggfls. von einer 3fachen auf eine 2,5-fachen zu reduzieren ist.
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