Kostenfrage

  • § 58 II GKG hat nicht das Anfallen der Gebühr zum Gegenstand, sondern lediglich die Limitierung des für die Gebühr maßgeblichen Wertes. Etwas anderes kann ich aus dieser Vorschrift nicht herauslesen, sorry :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • @LDdC: Warum erfolgt denn im Antragsverfahren bei euch keine Sollstellung gegen den Gläubiger? Hier kommt es auch mal vor, dass es vergessen wird, aber grundsätzlich ist immer gleich eine hübsche Sollstellung in der Akte (außer beim FA natürlich).

    Kommentierung zum KV 2311 (Anlage GKG)
    Sofern das Gericht den Antrag abweist oder sofern der Gläubiger den Antrag zurücknimmt, ist nur der Gläubiger Gebührenschuldner, § 23 I1.
    Im Falle der Eröffnung des Verfahrens ist der Gläubiger neben dem Schuldner Gebührenschuldner, § 23 I1. Die Gebühr gehört zu den Kosten des Insolvenzverfahrens, § 54 InsO. Soweit der Gläubiger die Gebühr bezahlt hat, gehört sein Erstattungsanpruch zu den Kosten des Insolvenzverfahrens.
    Entsprechend sollte bei einer Sollstellung auch eine entsprechende Belehrung an den Gl. ergehen.

    Eine Sollstellung machen wir nicht. Nur im Fall von § 207 InsO.


    Ansonsten berechnen wir für jeden Gläubigerantrag eine gesonderte Gebühr. Etwas anderes kann wegen den unterschiedlichen Werten auch nicht Sinn machen. Ausnahme nur bei inneren Zusammenhang (z.B. Gesamtgläubiger, mehrere gesetzliche Vertreter).

  • insbesondere in Stundungsverfahren verfüge ich gerne die Sollstellung gegen die üblichen antragenden Gläubiger (halte § 31 III GKG nicht für anwendbar). Die Kostenstundung ist lediglich eine Abweisungssperre und von daher nicht mit der PKH zu vergleichen.

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    legalize erdbeereis
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  • insbesondere in Stundungsverfahren verfüge ich gerne die Sollstellung gegen die üblichen antragenden Gläubiger (halte § 31 III GKG nicht für anwendbar). Die Kostenstundung ist lediglich eine Abweisungssperre und von daher nicht mit der PKH zu vergleichen.


    Das sehe ich nicht so.... Wieso sollte der Wille des Gesetzgebers bei der Kostenstundung anders sein. Der arme Schuldnder soll nicht mit weiteren Kostenforderungen des Gläubigers belastet werden. Das Gericht hat seine Leistungsfähigkeit bereits geprüft.
    So richtig tief stecke ich da aber nicht mehr drinne.
    Mittlerweile werden die Kosten bei uns von der GS bearbeitet. Laut den neuen Pebbsy Zahlen zählen sie auch nicht mehr für den Rpfl.

  • insbesondere in Stundungsverfahren verfüge ich gerne die Sollstellung gegen die üblichen antragenden Gläubiger (halte § 31 III GKG nicht für anwendbar). Die Kostenstundung ist lediglich eine Abweisungssperre und von daher nicht mit der PKH zu vergleichen.


    Das sehe ich nicht so.... Wieso sollte der Wille des Gesetzgebers bei der Kostenstundung anders sein. Der arme Schuldnder soll nicht mit weiteren Kostenforderungen des Gläubigers belastet werden. Das Gericht hat seine Leistungsfähigkeit bereits geprüft.
    So richtig tief stecke ich da aber nicht mehr drinne.
    Mittlerweile werden die Kosten bei uns von der GS bearbeitet. Laut den neuen Pebbsy Zahlen zählen sie auch nicht mehr für den Rpfl.

    hm, hab ein Verständnisproblem...
    Ich bin der Ansicht, dass der Justizfiskus einen Anspruch auf die Antraxgebühr gegenüber den - meist instituinellen - Gläubigern auch dann hat, wenn das Verfahren aufgrund der Kostenstung eröffnet wird. Diese Situ entscheidet sich m.E. fundamental von der Gegebenheit, dass jemand klagt, der Beklagte PKH erhält, der Beklagte den Prozess verliert und gegen den Kläger die II-Schulder-haftung geltend gemacht wird.

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  • Hallo,

    muss das Thema noch mal hochholen:
    Die Besprechung der Bezirksvevisoren des OLG-Bezikrs X hat sich einstimmig dafür ausgesprochen, dass die Antragsgebühr bei Fälligkeit (= Antragstellung) vom antragstellenden Gläubiger zu erheben ist.
    Rechtlich zutreffend dürfte dies sein, pragmatisch eher fragwürdig.
    Bezogen haben sich die Themenstarter der Besprechung hierzu auf eine Rüge des Staatlichen Rechnungsprüfungssamt X-Kaff im Rahmen der Prüfung von Berufungszivilsachen mit Nachdruck beanstandet hat, wenn Kosten nicht unverzüglich nach Eintritt der Fälligkeit erhoben werden.

    Ach welch vergleichbare Sachverhalte. Nun ist das ganze naturalmente vom OLG auf die Insolvenzgerichte des Bezirks niedergeregnet. M.E. ist die KostVfG da recht eindeutig. Seht ihr da ne Lücke, diesen Unfung irgendwie zu umgehen ?

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  • Ich kann es nur für die Berufungszivilsachen sagen:

    Da werden zwar die Berufungsgebühren bei Eingang in Rechnung gestellt, aber - soweit ich das verfolge - nur selten bezahlen die Partrien das auch (gleich), da nichts davon abhängig gemacht werden kann (§ 12 GKG).
    Und jetzt zurück zu den Insolvenzsachen: Vielleicht wird es sich da ähnlich einspielen?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • wir stellen schon immer die Antragsgebühr sofort bei Antragseingang dem Gläubiger zum Soll - unabhängig wie sich das Verfahren weiter entwickelt, ist ja auch so in der KostVfg geregelt

    Wird eröffnet mit Masse stellt auch diese Antragsgebühr Kosten des Verfahrens dar und ist als Massekosten vom Verwalter an den Gläubiger zu erstatten

    Werden die Kosten dem Sch auferlegt (bei EdH) kann der Gl die Kosten vom Schuldner als notwendige Kosten der Vollstreckung vom Schuldner verlangen und kriegt sie auf Antrag von uns festgesetzt.

  • Die Antragsgebühr wird mit Einreichen des Antrages fällig. Soweit so gut. Die Gebührenhöhe steht aber endgültig erst am Verfahrensende fest.
    Es könnte ja z.B. sein, dass die die Antragsgebühr nach dem Forderungsbetrag des Gl. von z.B. 200.000,00 € erhoben wird. Bei Beendigung des Verfahrens stellt sich dann aber raus, dass die Teilungsmasse lediglich 100.000,00 € beträgt. Dann wäre die Gebühr ja nur nach einem Wert von 100.000,00 € entstanden (§ 58 Abs. II InsO) und dem Gl. müsste ein Teil zurückgezahlt werden. Diesen Verfahrensablauf sparen wir uns aus Gründen der Effektivität. Weiterhin kann sich der Gl. die verauslagten Gebühren von der Masse wiederholen und hat damit zusätzliche Arbeit.

    Wenn der Bezirksrevisor jedoch eine sofortige Sollstellung an den Gl. fordert, kannst du nichts machen, denke ich. Ich sehe keine Lücke.

  • Die Gebührenhöhe steht aber endgültig erst am Verfahrensende fest.

    Das ist eines der Probleme

    Weiterhin kann sich der Gl. die verauslagten Gebühren von der Masse wiederholen und hat damit zusätzliche Arbeit.

    Das führt zu einem Hickhack ohne Ende. Insbesondere, wenn Eigenantrag und Fremdanträge zusammenkommen. Da stellt sich zunächt die Frage, ob der Fremdantrag auch zur Verfahreneröffnung geführt hat. Falls ja: Manche Gerichte beziehen dann, trotz Hinweis, bei der bestimmung der GK den Fremdantrag nicht mit ein. Auf der Gerichtskostenrechnung steht das nicht mit drauf. Als Verwalter weiß man nicht, ob getrennte Kosten geltend gemacht werden...

    ..und falls ja, muss man den antragstellenden Gläubiger noch anbetteln, einem einen entsprechenden Beleg nebst IBAN mitzuteilen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Danke für die Rückmeldungen.
    Es wird jetzt wohl so verfahren, dass unmittelbar nach der Eingangsverfügung des Richters die Sollstellung erfolgt.
    Dies zunächst einmal "nur" i.H.d. Mindestgebühr.
    Für den Fall der Verfahrenseröffnung mag der betr. Gläubiger seinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Verwalter geltend machen; von sich aus hat der Verwalter da mal garnix zu beachten (dogmatische Begründung hierzu kann ich nachliefern; hab ich in Konkurs schon vertreten).
    greez Def

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  • @LDdC: Warum erfolgt denn im Antragsverfahren bei euch keine Sollstellung gegen den Gläubiger? Hier kommt es auch mal vor, dass es vergessen wird, aber grundsätzlich ist immer gleich eine hübsche Sollstellung in der Akte (außer beim FA natürlich).

    Kommentierung zum KV 2311 (Anlage GKG)
    Sofern das Gericht den Antrag abweist oder sofern der Gläubiger den Antrag zurücknimmt, ist nur der Gläubiger Gebührenschuldner, § 23 I1.
    Im Falle der Eröffnung des Verfahrens ist der Gläubiger neben dem Schuldner Gebührenschuldner, § 23 I1. Die Gebühr gehört zu den Kosten des Insolvenzverfahrens, § 54 InsO. Soweit der Gläubiger die Gebühr bezahlt hat, gehört sein Erstattungsanpruch zu den Kosten des Insolvenzverfahrens.
    Entsprechend sollte bei einer Sollstellung auch eine entsprechende Belehrung an den Gl. ergehen.

    Eine Sollstellung machen wir nicht. Nur im Fall von § 207 InsO.


    Ansonsten berechnen wir für jeden Gläubigerantrag eine gesonderte Gebühr. Etwas anderes kann wegen den unterschiedlichen Werten auch nicht Sinn machen. Ausnahme nur bei inneren Zusammenhang (z.B. Gesamtgläubiger, mehrere gesetzliche Vertreter).

    Ich habe eine ergänzende Frage zu der vom Gl-Antragsteller gezahlten Antragsgebühr KV 2311 GKG, die er – so lese ich die Beiträge hier - nach Eröffnung aus der Masse im Rang des § 54 InsO verlangen kann.
    In meinem Verfahren erfolgte die Eröffnung auf Gläubiger-und Schuldnerantrag. Verfahrenskostenstundung wurde aufgehoben. Jetzt erfolgteine Anhörung zur Einstellung nach § 207 InsO.
    Gehört dann die vom Gläubiger gezahlte Antragsgebühr undder daraus resultierende Anspruch gegenüber der Masse auch zu den Verfahrenskosten, die bei der Anhörung nach § 207 Abs. 1InsO als Vorschuss anzufordern sind, um die Einstellung nach § 207 InsO abzuwenden?
    LG


  • Hi Pittys,
    dies ist eine sich aufdrängende Frage, naturalmente. Die Antwort ist: nein.
    1.
    Ist die Antraxgebühr gegen den Gläubiger z. Soll gestellt, gilt sie als "gezahlt". Ist sie noch nicht zum Soll gestellt, sit sie zum Soll zu stellen.
    2. macht der Gläubiger die Zahlung im Verfahren geltend, ist diese m.E. nicht bei der Berechnung des vom Schuldner zu leistenden Kostenvorschusses einzubeziehen. Dies liegt an der Einordnung des Rückforderungsanspruchs des Gläubigers. Dieser ist zwar vor Eröffnung dem Rechtsgrunde nach angelegt, und von daher wäre er Insolvenzforderung. Allerdings ist er über die Zuweisung in § 54 InsO i.V.m. GKG als Kostenanspsruch aufzufassen (so hab ich dies immer vertreten, und ich denke, das dies wohl auch geteilt wird.) Allerdings ist der Antrag des Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtet. Aus dieser Überlegung heraus muss der Erstattungsanspruch des Gläubigers als mezzanin zwischen 54 und 55 augefasst werden. Diese Überlegung ist auch bei der Frage des § 26 InsO von Relevanz.

    greez Def

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  • Vielen Dank für deine Antwort.


    Ich verstehe die Argumentation nicht, warum der Erstattungsanspruch des Gläubigers nicht bei der Bewertung mit einzubeziehen ist.
    Die Kosten für den Eröffnungsantrag des Gläubigers fallen doch grundsätzlichunter § 54 Nr. 1 GKG.

    Ein entsprechender Ausgleichsanspruch gegen die Masse müsste doch dann auch in diesem Rang berücksichtigt werden.
    Dann müsste doch der Ausgleichsanspruch eines Gläubigers,der die Gebühr für seinen Eröffnungsantrag gezahlt hat, auch bei § 207 InsO zuberücksichtigen sein, weil die Masse hierfür haftet.


    Die Sachlage stellt sich m. E. anders dar als die, wenn ein Kostenvorschuss zur Durchführung des Insolvenzverfahrens geleistet wird. Ein solcher Vorschuss wird ja gerade geleistet, damit das Verfahren eröffnet und durchgeführt wird, sodass es nur konsequent ist, einen aus der Vorschussleistung resultierenden Rückzahlungsanspruch nicht im Rahmen des § 207 InsO zu berücksichtigen und gegenüber den Verfahrenskosten nachzuordnen.

    Kannst du mir oder kann mir jemand anderes meine gedankliche Blockade lösen?

  • oki, mal andersw gesagt: der Gläubigerwille ist abstrakt betrachtet ja auf die Durchführung des Verfahrens gerichtet, nicht auf eine Abweisung mangels Masse und auch nicht auf eine .
    Einstellung wg Massearmut.
    Daher ist sein Anspruch wegen der Zweckrichtung hinter den sonstigen Verfahrenskosten aber vor den sonstigen Masseverbindlichkeiten zu berichtigen, aber eben nicht von Belang, wenn es um die Massearmut geht, ergo "mezzanin" zwischen 54 und 55 zu betrachten. Verstehe es einfac hals einen Rangrücktritt.

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  • Ich musste den Fall auch erstmal tagelang durchdenken ;), um das Problem zu durchdenken. Ich sehe das wie Def.: der Rückforderungsanspruch ist so'n "Zwischending" zwischen Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten, insofern würde ich den auch nicht mit in die Kostenforderung aufnehmen. Anders gesagt: selbst wenn der Gläubiger seinen Rückforderungsanspruch geltend macht und ein anderer (Schuldner) zahlt "nur" die offenen Koste ein, würde man doch normal aufheben (oder meinetwegen streng genommen nach § 211 InsO einstellen).

    Aber mal ne Frage neben der Spur: hatte denn schon mal irgendjemand hier tatsächlich ein Rückforderungsbegehren des zahlenden Gläubigers?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich hatte nur den Fall, dass der Antragsteller die Gebühr vom IV verlangt hat und dieser dank ausreichender Masse auch gezahlt hat.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich hatte nur den Fall, dass der Antragsteller die Gebühr vom IV verlangt hat und dieser dank ausreichender Masse auch gezahlt hat.

    Komisch gerade bei den Krankenkassen, die ja meist die Vorschusszahler sind. Die Entscheidung des BGH, dass sie trotz Widerspruch gegen vbuH einen vollstreckbaren Auszug aus der Tabelle erhalten, haben die ja mittlerweile drauf. Aber das sie ihre 150,00 bzw. 180,00 € zurückerhalten können und das nicht als Quote komischerweise nicht:eek:.

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