Mal wieder Antrag nach § 850 f ZPO

  • Mal wieder quäle ich mich mit einem Antrag nach § 850 f ZPO und komme nicht so recht vor und zurück.
    Schuldner befindet sich in der WVP. Nun stellt er vor einiger Zeit den Antrag, dass er keinen pfändbaren Betrag mehr an den Treuhänder zahlen muss, weil er so viele Verpflichtungen habe. Ich hab das dann erst mal an den Treuhänder zur Stellungnahme geschickt. Das zog sich dann ewig hin, der Schuldner wechselte zwischendurch noch den Arbeitgeber usw. Jedenfalls hatte ich den Schuldner noch mal aufgefordert konkret darzulegen und zu belegen, worin seine Mehrbelastungen bestehen, Dann kam von seinem Anwalt eine Aufstellung, in der alle monatlichen Belastungen des Schuldners aufgeführt waren. Unter anderem Zahlungen an Unterhalt für 2 seiner 4 Kinder (2 leben mit ihm und seiner Frau zusammen, der Rest scheinbar woanders) inklusive Unterhaltsrückstand aus der Zeit seiner Arbeitslosigkeit, Mietrückstände aus der Zeit der Arbeitslosigkeit und monatlich 50,- € für den Anwalt. Ansonsten Miete, Gas, Strom, Telefon, Auto. Teilweise liegen Belege vor. Ich habe dem Schuldner dann mitgeteilt, dass ich beabsichtige den Antrag zurückzuweisen, da nach wie vor keine außergewöhnlichen Belastungen vorgetragen sind. Unterhalt, Miete und Co. werden in den Freibeträgen des § 850 c ZPO berücksichtigt. Darauf kam dann noch mal ein Wust neuer Belege, aber kein neuer Sachvortrag. Jetzt würde ich den Antrag gern zurückweisen. Der Schuldner hat ein hohes Nettoeinkommen. Es sind auch bei 5 unterhaltsberechtigten Personen noch ca. 70,- € pfändbar. Worin ich jetzt ein bisschen knabbere, ist, dass ich nicht weiß, ob ich mich auf § 850f Abs. 1 b ZPO beschränken kann oder ob ich auch auf a) oder gar c) eingehen muss. Was mir sehr widerstrebt, sind hier auch die Angaben von Miet- und Unterhaltsrückständen sowie die Anwaltskosten. Zweifelsohne hat er die Kosten alle, aber ich kann doch jetzt nicht die Altgläubiger wegen neuer Schulden benachteiligen. Wie würdet ihr das hier am elegantesten lösen?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • scheint schon ein sehr diffuser Antrag zu sein.
    Der Schuldner muss klipp und klar darlegen, worin seine den notwendigen Unterhalt beeinträchtigenden Belastungen liegen.
    Keinesfalls fallen hier die Bedienung irgendwelcher Insolvenzforderungen drunter, ebensowenig "Neuschulden", soweit diese nicht ab Antragstellung des Erhöhungsantrags aufgelaufen sind (lässt sich nicht ganz klar trennen, so hab ich auch rückwirkend notwendige Sonderaufwendungen für medizinische Behandlung mitumfasst; aber es gilt der Grundsatz: in präteritum non vivitur.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Mal wieder quäle ich mich mit einem Antrag nach § 850 f ZPO und komme nicht so recht vor und zurück.
    Schuldner befindet sich in der WVP. Nun stellt er vor einiger Zeit den Antrag, dass er keinen pfändbaren Betrag mehr an den Treuhänder zahlen muss, weil er so viele Verpflichtungen habe. Ich hab das dann erst mal an den Treuhänder zur Stellungnahme geschickt. Das zog sich dann ewig hin, der Schuldner wechselte zwischendurch noch den Arbeitgeber usw. Jedenfalls hatte ich den Schuldner noch mal aufgefordert konkret darzulegen und zu belegen, worin seine Mehrbelastungen bestehen, Dann kam von seinem Anwalt eine Aufstellung, in der alle monatlichen Belastungen des Schuldners aufgeführt waren. Unter anderem Zahlungen an Unterhalt für 2 seiner 4 Kinder (2 leben mit ihm und seiner Frau zusammen, der Rest scheinbar woanders) inklusive Unterhaltsrückstand aus der Zeit seiner Arbeitslosigkeit, Mietrückstände aus der Zeit der Arbeitslosigkeit und monatlich 50,- € für den Anwalt. Ansonsten Miete, Gas, Strom, Telefon, Auto. Teilweise liegen Belege vor. Ich habe dem Schuldner dann mitgeteilt, dass ich beabsichtige den Antrag zurückzuweisen, da nach wie vor keine außergewöhnlichen Belastungen vorgetragen sind. Unterhalt, Miete und Co. werden in den Freibeträgen des § 850 c ZPO berücksichtigt. Darauf kam dann noch mal ein Wust neuer Belege, aber kein neuer Sachvortrag. Jetzt würde ich den Antrag gern zurückweisen. Der Schuldner hat ein hohes Nettoeinkommen. Es sind auch bei 5 unterhaltsberechtigten Personen noch ca. 70,- € pfändbar. Worin ich jetzt ein bisschen knabbere, ist, dass ich nicht weiß, ob ich mich auf § 850f Abs. 1 b ZPO beschränken kann oder ob ich auch auf a) oder gar c) eingehen muss. Was mir sehr widerstrebt, sind hier auch die Angaben von Miet- und Unterhaltsrückständen sowie die Anwaltskosten. Zweifelsohne hat er die Kosten alle, aber ich kann doch jetzt nicht die Altgläubiger wegen neuer Schulden benachteiligen. Wie würdet ihr das hier am elegantesten lösen?


    Elegant wird man das wohl nicht lösen können. Wenn der Schuldner sich nicht auf einen bestimmten Buchstaben beschränkt hat, wirst du sicherlich a) und b) berücksichtigen müssen. Wobei man hier das ja relativ kurz machen kann, denn all diese Dinge sind ja weder besondere Belastungen i.S.d. 850f Ib) noch hat er nachgewiesen, dass sein notwendiger Sozialhilfebedarf nicht gedeckt ist. c) wiederum würde ich hier aber nicht zur Diskussion stellen. Im Zweifel mag er halt Beschwerde erheben (dass Du c) nicht beachtet hast), dann kannste immer noch was schreiben.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Mal wieder quäle ich mich mit einem Antrag nach § 850 f ZPO und komme nicht so recht vor und zurück.
    Schuldner befindet sich in der WVP. Nun stellt er vor einiger Zeit den Antrag, dass er keinen pfändbaren Betrag mehr an den Treuhänder zahlen muss, weil er so viele Verpflichtungen habe. Ich hab das dann erst mal an den Treuhänder zur Stellungnahme geschickt. Das zog sich dann ewig hin, der Schuldner wechselte zwischendurch noch den Arbeitgeber usw. Jedenfalls hatte ich den Schuldner noch mal aufgefordert konkret darzulegen und zu belegen, worin seine Mehrbelastungen bestehen, Dann kam von seinem Anwalt eine Aufstellung, in der alle monatlichen Belastungen des Schuldners aufgeführt waren. Unter anderem Zahlungen an Unterhalt für 2 seiner 4 Kinder (2 leben mit ihm und seiner Frau zusammen, der Rest scheinbar woanders) inklusive Unterhaltsrückstand aus der Zeit seiner Arbeitslosigkeit, Mietrückstände aus der Zeit der Arbeitslosigkeit und monatlich 50,- € für den Anwalt. Ansonsten Miete, Gas, Strom, Telefon, Auto. Teilweise liegen Belege vor. Ich habe dem Schuldner dann mitgeteilt, dass ich beabsichtige den Antrag zurückzuweisen, da nach wie vor keine außergewöhnlichen Belastungen vorgetragen sind. Unterhalt, Miete und Co. werden in den Freibeträgen des § 850 c ZPO berücksichtigt. Darauf kam dann noch mal ein Wust neuer Belege, aber kein neuer Sachvortrag. Jetzt würde ich den Antrag gern zurückweisen. Der Schuldner hat ein hohes Nettoeinkommen. Es sind auch bei 5 unterhaltsberechtigten Personen noch ca. 70,- € pfändbar. Worin ich jetzt ein bisschen knabbere, ist, dass ich nicht weiß, ob ich mich auf § 850f Abs. 1 b ZPO beschränken kann oder ob ich auch auf a) oder gar c) eingehen muss. Was mir sehr widerstrebt, sind hier auch die Angaben von Miet- und Unterhaltsrückständen sowie die Anwaltskosten. Zweifelsohne hat er die Kosten alle, aber ich kann doch jetzt nicht die Altgläubiger wegen neuer Schulden benachteiligen. Wie würdet ihr das hier am elegantesten lösen?

    Obwohl ich als sehr schuldnerfreundlich verschrien bin, würde ich dazu neigen, den Antrag abzulehnen.

    Dass der Schuldner unter den SH-Satz fällt, ist nicht vorgetragen und bei einem hohen Einkommen von über 3.000,00 € wohl nicht angezeigt. Also fällt a) raus. Auch c) dürfte raus fallen, weil er außer den Rückständen, nicht für besonders umfangreiche und hohe Unterhaltsverpflichtungen nichts vorgetragen hat.

    Die vorgetragenen Kosten sind meiner Meinung nach auch nicht geeignet eine Erhöhung nach b) zu begründen. Es sind einfach die Kosten, die aus dem unpfändbaren Einkommen zu bestreiten sind.

  • Man könnte ja sogar mal sagen, wenn dieser Antrag so durchgehen würde, dann bräuchte nahezu kein Schuldner einen Insoantrag stellen. Er könnte einfach einen Antrag gemäß § 850f ZPO stellen und dann die erhöhten Pfändungsfreibeträge nutzen, um die ihm genehmen Schulden abzuzahlen...

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  • Ich sehe das genauso. Der Antrag dürfte unbegründet sein.
    Die Vorauss. von §850f Abs. a) dürften schon deshalb nicht vorliegen, weil der Schuldner nicht nachgewiesen hat, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenze zu § 850c ZPO der notwendig Lebensunterhalt im Sinne des SGB für sich und für die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist.
    Besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen dürften ebenfalls nicht vorliegen. Es kommt zunächst nicht darauf an, wie und wofür er das ihm pfändungsfrei verbleibende Einkommen ausgibt. Das ist eine ihm überlassene Frage seiner Lebensgestaltung. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Pfändungsfreibeträge den regelmäßig notwendigen Lebensunterhalt sicherstellen und der Schuldner seinen Lebenszuschnitt seinen finanziellen Möglichkeiten anpassen muss. Es ist seine Entscheidung, wenn er Neuschulden eingeht. Entsprechend ist eine Einschränkung der Lebensverhältnisse unter Würdigung der Gläubigerinteressen zumutbar.


    Ich habe auch gerade einen Fall nach § 850f ZPO zur Bearbeitung offen: Der Schuldner hat aufgrund Arbeitslosigkeit seinen Wohnort gewechselt. Nunmehr hat er ein befristetes Arbeitsverhältnis und wohnt übergangsweise bei seiner Mutter. Er möchte jedoch eine eigene Wohnung mieten und beantragt daher die pauschale Erhöhung der Pfändungsfreigrenze für ca. 1 Jahr um eine Mietkaution bezahlen zu können. Der mtl. pfändbare Betrag beträgt 200,00 €.
    Konkrete Nachweise für eine Mietkaution kann er nicht vorlegen, da er diese ja gerade nicht bezahlen kann. Im Verwandtenkreis, Freundeskreis ist niemand in der Lage dem Schuldner ein Darlehen zu gewähren. Der IV hat jetzt vorgeschlagen, die mtl. pfändbaren Beträge vorerst einzuziehen und erst im konkreten Fall (Abschluss des Mietvertrages) auszuzahlen. Ich soll das jetzt in einen Beschluss packen. Wie seht ihr das?

  • Die Insolvenzmasse als persönliche Bank zum ansparen und ein Antrag nach § 850f InsO als Auszahlungsformular?:wechlach:

    Auch wenn es nicht so richtig passt, weil zu § 765a ZPO:

    Die Anwendung der Vorschrift ermöglicht jedenfalls nicht, der Masse kraft Gesetzes (§§ 35, 36 InsO) ausdrücklich zugewiesene Vermögenswerte wieder zu entziehen. Der Schuldner hat die mit der Insolvenz typischerweise verbundene Gesamtvollstreckung seines Vermögens hinzunehmen. Im Übrigen begründet die Pfändung von Einkünften, die nicht nach den Bestimmungen der §§ 850 ff ZPO unpfändbar sind,
    grundsätzlich keine sittenwidrige Härte im Sinne von § 765a ZPO; dies selbst dann nicht, wenn dies dazu führt, dass der Schuldner Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in Anspruch nehmen muss, IX ZB 34/06.

    Da bin ich zu wenig in der Vollstreckung drin, aber mE geht es ja nicht so richtig um Lebensführung und Bedarf, sondern darum, dass er Geld bekommt, welches nach Beendigung des Mietverhtnisses an ihn zurückerstattet wird. Die Problematik, dass ein solcher Vertrag nicht unter § 109 InsO fällt und der Kautionrückzahlungsanspruch somit Masse wird, mal außen vor.

    Gibts da abends vor dem Spielfilm nicht immer so eine tolle Werbung, dass eine Gesellschaft eine Mietkautionsbürgschaft übernimmt, so dass man seine Liquidität nicht belastet?


    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich habe auch gerade einen Fall nach § 850f ZPO zur Bearbeitung offen: Der Schuldner hat aufgrund Arbeitslosigkeit seinen Wohnort gewechselt. Nunmehr hat er ein befristetes Arbeitsverhältnis und wohnt übergangsweise bei seiner Mutter. Er möchte jedoch eine eigene Wohnung mieten und beantragt daher die pauschale Erhöhung der Pfändungsfreigrenze für ca. 1 Jahr um eine Mietkaution bezahlen zu können. Der mtl. pfändbare Betrag beträgt 200,00 €.
    Konkrete Nachweise für eine Mietkaution kann er nicht vorlegen, da er diese ja gerade nicht bezahlen kann. Im Verwandtenkreis, Freundeskreis ist niemand in der Lage dem Schuldner ein Darlehen zu gewähren. Der IV hat jetzt vorgeschlagen, die mtl. pfändbaren Beträge vorerst einzuziehen und erst im konkreten Fall (Abschluss des Mietvertrages) auszuzahlen. Ich soll das jetzt in einen Beschluss packen. Wie seht ihr das?

    Hm, eine Mietkaution aus dem alten Mietverhältnis steht offenbar nicht zur Verfügung.

    Ich finde, man kann hier ggf. schon über" f1b aus beruflichen Gründen" nachdenken.
    Höhe ? müsste man wohl erwägen: nur "angemessene" Miete, damit Kautionshöhe, mtl. pfändbarer Betrag 200 €, befristetes Arbeitsverhältnis, wie lange ?

    Immerhin ist der Sch. seinen Erwerbsbemühungen nachgekommen, war vorher arbeitslos und ist wegen Arbeitsmöglichkeit umgezogen.


  • Hm, eine Mietkaution aus dem alten Mietverhältnis steht offenbar nicht zur Verfügung.

    Ich finde, man kann hier ggf. schon über" f1b aus beruflichen Gründen" nachdenken.
    Höhe ? müsste man wohl erwägen: nur "angemessene" Miete, damit Kautionshöhe, mtl. pfändbarer Betrag 200 €, befristetes Arbeitsverhältnis, wie lange ?

    Immerhin ist der Sch. seinen Erwerbsbemühungen nachgekommen, war vorher arbeitslos und ist wegen Arbeitsmöglichkeit umgezogen.


    Mietkaution aus alten Mietverhältnis steht nicht zur Verfügung. Arbeitsverhältnis ist 6 Monate befristet.
    Ich denke auch, dass die Vorauss. nach 850f 1b) vorliegen könnten. Jedoch weiß ich nicht, wie ich den Beschluss formuliere. Immerhin muss der Sch. erst einen größeren Betrag ansparen, damit er die Kaution bezahlen kann. Ansparen geht aber theoretisch nicht. Hmmm:gruebel:


  • Hm, eine Mietkaution aus dem alten Mietverhältnis steht offenbar nicht zur Verfügung.

    Ich finde, man kann hier ggf. schon über" f1b aus beruflichen Gründen" nachdenken.
    Höhe ? müsste man wohl erwägen: nur "angemessene" Miete, damit Kautionshöhe, mtl. pfändbarer Betrag 200 €, befristetes Arbeitsverhältnis, wie lange ?

    Immerhin ist der Sch. seinen Erwerbsbemühungen nachgekommen, war vorher arbeitslos und ist wegen Arbeitsmöglichkeit umgezogen.


    Mietkaution aus alten Mietverhältnis steht nicht zur Verfügung. Arbeitsverhältnis ist 6 Monate befristet.
    Ich denke auch, dass die Vorauss. nach 850f 1b) vorliegen könnten. Jedoch weiß ich nicht, wie ich den Beschluss formuliere. Immerhin muss der Sch. erst einen größeren Betrag ansparen, damit er die Kaution bezahlen kann. Ansparen geht aber theoretisch nicht. Hmmm:gruebel:


    Ui, also bei nur auf sechs Monaten befristet, hätte ich da Schwierigkeiten. Bis er die Mietkaution angespart hat, selbst im Sinne einer denkbaren Entscheidung f1b, ist das Arbeitsverhältnis auch schon wieder beendet, das ist ja rein praktisch auch irgendwie albern.

  • Hierbei ging es mir weniger um die Mietkaution des alten Mietvertrages als um den Fakt, dass für ein nach IE begründetes Mietverhältnis § 109 InsO nicht anwendbar ist. Folge ist, dass es keine Freigabe gibt und damit auch, siehe anderer Fred, keine Freigabe der Mietkaution. Die wäre als Rückzahlungsanspruch dann auch wieder Masse.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Hierbei ging es mir weniger um die Mietkaution des alten Mietvertrages als um den Fakt, dass für ein nach IE begründetes Mietverhältnis § 109 InsO nicht anwendbar ist. Folge ist, dass es keine Freigabe gibt und damit auch, siehe anderer Fred, keine Freigabe der Mietkaution. Die wäre als Rückzahlungsanspruch dann auch wieder Masse.


    Hatte ich verstanden (dank deiner fr. Erläuterungen im anderen thread) :daumenrau

    Gleichwohl steht hier nun aber zulässigerweise § 850f Abs. 1 b ZPO zur Prüfung der Begründetheit im Raum.

  • Die Befristung von 6 Monaten stört mich nicht weiter. Der Schuldner ist im öffentlichen Dienst angestellt.
    Mietkautionsversicherung wäre vielleicht doch eine Alternative.. Die Frage ist, ob ein insolventer Schuldner eine derartige Vers. abgeschlossen bekommt?? Irgendwie ist das alles unbefriedigend...

  • Die Befristung von 6 Monaten stört mich nicht weiter. Der Schuldner ist im öffentlichen Dienst angestellt.
    Mietkautionsversicherung wäre vielleicht doch eine Alternative.. Die Frage ist, ob ein insolventer Schuldner eine derartige Vers. abgeschlossen bekommt?? Irgendwie ist das alles unbefriedigend...

    Weiß nicht, aber die 6 Monate stören mich doch.

    Gehen wir mal auf aufs Ganze:
    Moderate Miete 400 €, Kaution das 3-fache: 1.200 €
    Pfandfreier Betrag wird um mtl. 200 € erhöht (egalisiert den pfändbaren Betrag komplett, irks);
    nach sechs Monaten hat er die die Kaution zusammen, kann also sein neues Mietverhältnis am mühsam erlangten Berufsort begründen,
    nur schade, dass just in diesem Moment auch sein Arbeitsverhältnis endet.
    Und die Gläubiger von den möglichen 1.200 € pfändbarem in 6 Monaten nüscht hatten ...

    (Gut, vorher hatten sie ja auch nichts, aber für lau jetzt den Umzug finanzieren, kommt mir jetzt auch nicht perfekt vor ... dann kann er auch bei Mutti wohnen bleiben, muss er ja eh für sechs Monate, selbst im besten Falle von f1b.)

  • Also wie jetzt?
    Würdest du es an dem § 850f1b ZPO scheitern lassen, weil das Arbeitsverhältnis auf 6 Monate befristet worden ist? Im öffentlichen Dienst ist eine Befristung bei den Angestellten doch fast schon normal. Auch Weiterbefristungen wegen dem gleichen Sachgrund/einem neuen Sachgrund sind normal. Bei uns gibt es Kollegen im m.D., die arbeiten bereits 3 Jahre befristet...

    Jetzt mal unabhängig von der Befristung, wie würdest du dich entscheiden, Zsesar? Einfach freigeben und hoffen, dass der Schuldner dieses Geld tatsächlich in die Mietkaution steckt? Ansparen beim IV geht ja wohl nicht, obwohl ich das sicherer finden würde.

  • Also wie jetzt?
    Würdest du es an dem § 850f1b ZPO scheitern lassen, weil das Arbeitsverhältnis auf 6 Monate befristet worden ist? Im öffentlichen Dienst ist eine Befristung bei den Angestellten doch fast schon normal. Auch Weiterbefristungen wegen dem gleichen Sachgrund/einem neuen Sachgrund sind normal. Bei uns gibt es Kollegen im m.D., die arbeiten bereits 3 Jahre befristet...

    Jetzt mal unabhängig von der Befristung, wie würdest du dich entscheiden, Zsesar? Einfach freigeben und hoffen, dass der Schuldner dieses Geld tatsächlich in die Mietkaution steckt? Ansparen beim IV geht ja wohl nicht, obwohl ich das sicherer finden würde.

    Ja, wie jetzt, gute Frage.

    Also erst einmal haben wir ja schon mehr in den Antrag rein interpretiert, als er gestellt ist.

    Er möchte jedoch eine eigene Wohnung mieten und beantragt daher die pauschale Erhöhung der Pfändungsfreigrenze für ca. 1 Jahr um eine Mietkaution bezahlen zu können.

    Bei nur 6-monatiger Befristung des AV und auch im übrigen erscheint mir der Antrag eher unsubstantiiert und nicht ausreichend schlüssig.

    Wie wahrscheinlich ist denn eine Weiterbeschäftigung ?

    Selbst bei kompletter Erhöhung derzeit, hätte er die (voraussichtliche) Höhe der Mietkaution erst in sechs Monaten zusammen, um die (voraussichtlich) neue Wohnung am neuen (oder dann gewesenen) Arbeitsort anmieten zu können.

    Sind aber viele hätte und wenns derzeit, hmm.

    Könnte man nicht die Entscheidung f1b für 6 Monate aufschieben, dergestalt, dass man auch dann noch eine ggf. zu Lasten der Masse rückwirkende Entscheidung treffen kann / sich also vorbehält, wenn weiteres, in der Zukunft liegende, dann ggf. klarer und nachweislich feststeht.

    Im Ergebnis soll der Schuldner gerne eine gewisse Erhöhung bekommen, aber es sollte dabei halt auch was bei rumkommen für die Gl.,
    § 850f Abs. 1 letzter "Halbhalbsatz" ZPO : "und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen."

    :gruebel:

  • Mensch, jetzt möchte ich bei 850f schon mal großzügig sein und ihr steht nicht hinter mir....;)

    Eine zu lasten der Masse rückwirkende Entscheidung hatte ich auch im Sinn, bis LFdC mich an das Gesetz erinnert hat..
    LFdC, fällt dir nicht noch was ein??

  • Er wohnt doch derzeit im Hotel Mama. Ist die neue Arbeit von dort aus nicht zu erreichen?

    Das ist wohl relativ. Es handelt sich um Berlin... Die genauen Kilometer müsste ich noch erfragen. Aber eigentlich wollte ich dem Schuldner nicht vorschreiben, wo er 6 Jahre zu wohnen hat. Hmmm

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