Eingang Antrag Genehmigung bei Betreuungsgericht vor Erbausschlagungserklärung

  • In meiner Akte liegt mir eine Ausschlagungserklärung der Betreuerin vom 01.07.2015 vor. Gemäß Mitteilung des Betreuungsgerichts ging dort der Antrag auf Genehmigung am 20.06.2015 ein.

    Ich habe mir die Betreuungsakte angefordert und dort ist tatsächlich der Antrag bzgl. der Genehmigung der Ausschlagung am 20.06.2015 eingegangen und somit vor der Erklärung der Erbausschlagung.

    Zur Berechnung der 6-Wochen-Frist stellt sich mir nun die Frage, ob die Frist nun bereits seit dem 20.06.2015 gehemmt ist. Einen derartigen Fall hatte ich bisher noch nicht.

    Danke schon einmal im Voraus.

  • In meiner Akte liegt mir eine Ausschlagungserklärung der Betreuerin vom 01.07.2015 vor. Gemäß Mitteilung des Betreuungsgerichts ging dort der Antrag auf Genehmigung am 20.06.2015 ein.

    Ich habe mir die Betreuungsakte angefordert und dort ist tatsächlich der Antrag bzgl. der Genehmigung der Ausschlagung am 20.06.2015 eingegangen und somit vor der Erklärung der Erbausschlagung.

    Zur Berechnung der 6-Wochen-Frist stellt sich mir nun die Frage, ob die Frist nun bereits seit dem 20.06.2015 gehemmt ist. Einen derartigen Fall hatte ich bisher noch nicht.

    Danke schon einmal im Voraus.

    Die Ausschlagungsfrist ist während der Dauer des betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahrens gehemmt, somit seit 20.06.2015.

  • Bringt mich zum nachdenken, denn: Sie beantragt heute die Genehmigung, schlägt aber erst im Oktober (Fallabwandlung) aus - kann das so gewollt sein wegen der Hemmung?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • @ felgentreu:

    So ähnlich hatte ich (NLG) es schon einmal erlebt. Ein Betreuer hat die Gen. der Erbausschlagung bei seinem Betreuungsgericht vor der Beurkundung der WE beantragt; die Erbausschlagung sollte erst danach - also nach Erteilung der btg Gen. - erfolgen.

    Einmal editiert, zuletzt von Alterfalter (27. August 2015 um 11:42) aus folgendem Grund: ein fehlendes Wort eingefügt

  • Bringt mich zum nachdenken, denn: Sie beantragt heute die Genehmigung, schlägt aber erst im Oktober (Fallabwandlung) aus - kann das so gewollt sein wegen der Hemmung?

    Aber nur, wenn das Betreuungsgericht nicht schon im August die betreuungsgerichtliche Genehmigung erteilt. Sonst ist im Oktober die Ausschlagungsfrist rum.

  • Vertretbar ist beides, offen gelassen in OLG Saarbrücken, 5 W 245/10, "Selbst wenn man die Hemmung nicht schon ab dem Beginn des Genehmigungsverfahrens einsetzen lassen wollte, sondern erst zu dem Zeitpunkt, in welchem der Notar die Ausfertigungen der Ausschlagungserklärungen dem Nachlassgericht vorgelegt hat (dem 16.9.2009), wären noch zwei Tage bis zum Fristende verblieben....", sonst keine Rspr. gefunden.

    Ich tendiere nach dem Grundgedanken der höheren Gewalt mehr dazu, dass sämtliche Erklärungen, die der Beteiligte abgeben kann, auch abgegeben sein müssen, also Hemmung erst ab Eingang der Ausschlagung, wenn Genehm. zuvor beantragt wurde. Erst dann hat der Beteiligte, alles in seiner Macht stehende getan, um die Wirksamkeit der Ausschl. herbeizuführen.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Wobders Begründung gefällt mir, wobei ich unheilsschwanger schon befürchte, dass Cromwell diese so nicht stehen lassen wird...

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  • Ich kanns ja gleich verraten, das Gegenargument ist simpel. Da die Ausschlagung ohne erteilte Genehm. unwirksam ist, kann es auf den Zeitpunkt der Erklärung zur Ausschlagung nicht ankommen. Entscheiden darf sich jeder selbst. (Mir genügt, dass ich Recht habe.:D)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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