Kann es sein dass eine Reform zum Europäischen Nachlasszeugnis den Gesamterbschein (durch G v. 29. 6. 2015 (BGBl. I S. 1042)abgeschafft hat? Haltet uns jetzt bitte nicht für Idioten aber
Das ist der 2357 BGB in alter Fassung:
§ 2357 BGB Gemeinschaftlicher Erbschein
(1) Sind mehrere Erben vorhanden, so ist auf Antrag ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen. Der Antrag kann von jedem der Erben gestellt werden.
(2) In dem Antrag sind die Erben und ihre Erbteile anzugeben.
(3) Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so hat er die Angabe zu enthalten, dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben. Die Vorschrift des § 2356 gilt auch für die sich auf die übrigen Erben beziehenden Angaben des Antragstellers.
(4) Die Versicherung an Eides statt ist von allen Erben abzugeben, sofern nicht das Nachlassgericht die Versicherung eines oder einiger von ihnen für ausreichend erachtet.
Dieser Paragraph ist aber vor zwei Wochen aufgehoben worden.
Soll ich dem Antragssteller nahelegen mit seiner Vollmacht einen Teilerbschein im Namen der kanadischen Erben beantragen soll? Kann er im Erbscheinverfahren vertreten? Die Vollmacht berechtigt "zu in Erb- und Vermögensangelegen der verstorbenen X"