Nachlasspflegschaft Erbscheinsantrag

  • Hallo ich bin am Anfang meiner Praxisphase und ich habe wahrscheinlich eine ziemlich blöde Frage :-/

    Es ist Nachlasspflegschaft angeordnet. Der 3/4-Erbe hat einen Erbschein zu 3/4 erhalten und beantragt jetzt mit eidesstattlicher Versicherung den gesamten Erbschein auch für die zwei Erben zu jeweils 1/8. Die Erben (Eltern der verstorbenen Ehefrau) wohnen in Canada. Sie hätten das Erbe angenommen. Können wir einen Erbschein austellen - Unterlagen sind vorhanden - oder muss das über die Nachlasspflegerin gehen? Muss sie den Antrag stellen? Muss die Nachlasspflegschaft erst aufgehoben werden.

    Ich meine wir dürfen den Erbschein erteilen.

  • Hast du die Erben in Kanada schon angehört?
    Wenn sie angehört wurden und eine angemessene Frist verstrichen ist, in der sie sich melden konnten oder sie Einverständniserklärungen abgeben, und auch sonst alle notwendigen Unterlagen vorhanden sind, dann kannst du den Beschluss nach § 352 BGB a.F. machen und den Erbschein erteilen.

    Frag die Kollegen, welche Vordrucke oder Formulare für die Anhörung zu verwenden sind.

  • Der Erbe, der bereits einen Teilerbschein hat, dürfte kein Antragsrecht haben, jetzt einen ES für die weiteren Erben zu beantragen.

    Der NLP hat kein Antragsrecht dafür, einen ES für die von seiner Pflegschaft betroffenen Erben zu stellen.

    Die Erben im Ausland müssen demnach den TeilES beantragen. Dazu reicht einfache Schriftform, weil du auf die EV verzichten kannst.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • TL:

    Warum sollte der (3/4) Erbe jetzt - d. h. nach Erteilung eines Teil-ES - keinen gemeinschaftlichen Erbschein (über alle Erbanteile) beantragen können? Das hätte er doch auch "von Anfang an" gekonnt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorgelegen hätten.

  • Weil er zu Beginn noch kein Zeugnis über sein Erbrecht hatte, nach der Erteilung des TeilEs aber schon und damit fehlt ihm nun streng genommen das Rechtschutzbedürfnis.

    Natürlich kann man als NLG darüber im Interesse der Erben auch mal hinwegsehen und schlimm ist das ohnehin ja nicht.

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  • [QUOTE=TL;1036774
    Natürlich kann man als NLG darüber im Interesse der Erben auch mal hinwegsehen und schlimm ist das ohnehin ja nicht.[/QUOTE]

    D.h. einen Erbschein von Amts wegen erteilen (wenn ein Antragsrecht des Antragstellers nicht besteht).

  • Nicht alles im Leben ist schwarz oder weiß...

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Nein. Man nimmt einfach ein Antragsrecht für einen gemeinschaftlichen ES an, weil der Erbe diesen zu Beginn des Verfahrens hätte beantragen können. Dazu muss er dann aber die Ausfertigung des TeilES zurückgeben und die Kosten für den gemeinschaftlichen ES zahlen.

    Was m.E. unmöglich geht, ist die Beantragung eines weiteren TeilES, in dem der den Antrag stellende Erbe nicht vorkommt.

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  • Der Miterbe hat ein Antragsrecht (und deswegen kann das GBA auch Zwangsgeld gegen ihn verhängen, selbst wenn er den Teil-ES für seinen Anteil bereits beantragt hat - war hier irgendwann mal Thema gewesen, evtl. anl. einer Fobi...):

    Habe dazu was im MüKo gefunden (bis 16.08.2015:)):

    § 2357 Abs. 1 S. 2 wird auch auf das Antragsrecht für Einzel- oder gemeinschaftliche Teilerbscheine anderer Miterben entsprechend angewandt (s. Rn. 2), so dass ein Miterbe ein Erbrechtszeugnis auch über das Erbrecht der anderen Miterben herbeiführen kann, obwohl diese ein solches Zeugnis vielleicht nicht einmal wünschen: ein Fall einer Verfahrensstandschaft im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.


    Ach ja, und der Napfl hat kein Antragsrecht, soweit ich mich erinnere...

  • Sicher kann ein Miterbe einen gemeinschaftlichen Erbschein auch gegen den Willen der Miterben beantragen.

    Ob allerdings ein Erbe, der bereits einen Teilerbschein hat, in dem er als Miterbe ausgewiesen ist, auch noch einen weiteren Teilerbschein beantragen kann, der das Erbrecht von anderen und nicht mehr seinem Erbteil ausweist, kann ich so aus dem Kommentar noch nicht herauslesen.

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  • Dazu muss er dann aber die Ausfertigung des TeilES zurückgeben und die Kosten für den gemeinschaftlichen ES zahlen.

    Das sieht die rechtspflegerische Praxis aber ganz anders. Und in der Folge auch die Obergerichte.

    Ich hatte einen ähnlichen Fall vor einigen Jahren in den neuen Bundesländern. Teilerbschein zu 50 % Nachlass (erteilt noch durch ein Staatliches Notariat). Die anderen Erben konnten nicht ermittelt werden. Schon das Erbenaufgebot ging (beim Amtsgericht als Nachlassgericht) nur über das zuständige Landgericht.

    Und der Erbschein: Ich kam auf den Gedanken, einen Erbschein über den gesamten Nachlass zu beantragen und -ggf.- den Teilerbschein "zurückzugeben".

    Denkste. Gemeinschaftlicher Erbschein geht gar nicht. Und einen Erbschein "zurückgeben", so steht denn so was im Gesetz. Einziehen des Teilerbscheins: er ist doch nicht unrichtig. Und ein gemeinschaftlicher Erbschein neben einem Teilerbschein: weist doch mehr als 100 % Nachlass aus. Also: nur ein weiterer Teilerbschein.

    Sieht dann so aus:

    Teilerbschein 1: A Erbe zu 25 % und B Erbe zu 25 %.
    Teilerbschein 2: A Erbe zu 25 % und B Erbe zu 25 %.

    Hurrah schreit da der Rechtsverkehr. Fehlen doch 50 % an Erbe, oder?

    Das zuständige LG sah es genau so wie das AG. Hat man einen Teilerbschein bekommt man keinen gemeinschaftlichen Erbschein mehr.

    Das ist die Praxis. Die Theorie mag anders aussehen.

  • Wow ich hätte nicht gedacht dass das doch so ein Problem ist. Bin heute aus dem Gericht gekommen und habe mich sehr gefreut über die vielen Antworten. :daumenrau

    Vielen Vielen Vielen Dank euch! Ich war echt am verzweifeln.

    Sollen wir also einen Teilerbschein zu jeweils 1/8 für die Erben in Canada erteilen?
    Soll der Erbe in Deutschland einen neuen Antrag stellen oder reicht der Antrag auf Erteilung auf den Gesamterbschein aus?


    Professor du sagtest, dass der Notar einen Erbschein erteilt hat. Ich dachte man könnte da den Erbschein nur beantragen und er leitet dass dan ans AG weiter?
    :gruebel:

  • Zunächst:
    In der DDR waren und in Baden-Württemberg sind bis 2018 die staatlichen Notariate als Nachlassgerichte zuständig.

    Also bitte Leute, jetzt vermischt doch nicht x-verschiedene Sachen...Der vom Professor genannte Fall ist abweichend vom Ausgangssachverhalt. Hier in diesem Thread geht es um die Frage, ob ein Erbe, der bereits einen TeilES hat, der dessen Erbrecht ausweist, ein Antragsrecht hat, einen weiteren TeilES zu beantragen in dem er selbst NICHT stehen wird.

    Meiner Meinung nach kann der Erbe nur ein Zeugnis über SEIN Erbrecht beantragen und ggf. dabei zugleich auch das Erbrecht anderer Miterben ausgewiesen werden (=gemeinschaftlicher ES). Weshalb er aber auch einen weiteren TeilES für Erben beantragen können soll, wenn er bereits in einem TeilES steht, und der so beantragte weitere ES mit dem Erbrecht des Antragstellers nichts zu tun hat, ist hier noch nicht fundiert diskutiert worden. Einzig darum geht es.

    Nochmals: Warum soll ein Miterbe einen TeilES beantragen können, in dem er und sein Erbrecht nicht stehen werden?

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  • Der aus § 2042 BGB herrührende Anspruch ist völlig unabhängig vom Erbschein durchsetzbar und bedarf, auch wenn ein ES erteilt sein sollte, zivilprozessualer Hilfe, die (wie gesagt) völlig lösgelöst vom Erbschein in Anspruch zu nehmen ist.

    Ob also ein ES erteilt ist oder nicht, spielt für 2042 keine Rolle, da der ES nur deklaratorisch ist.

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  • Zur Frage warum der Erbe einen Gesamterbschein benötigt: Er meinte er wolle ein Haus verkaufen. Er hätte die Vollmacht von den Erben in Canada aber er bräuchte wohl noch den Erbschein von Ihnen.

  • Meiner Meinung nach kann der Erbe nur ein Zeugnis über SEIN Erbrecht beantragen und ggf. dabei zugleich auch das Erbrecht anderer Miterben ausgewiesen werden (=gemeinschaftlicher ES). Weshalb er aber auch einen weiteren TeilES für Erben beantragen können soll, wenn er bereits in einem TeilES steht, und der so beantragte weitere ES mit dem Erbrecht des Antragstellers nichts zu tun hat, ist hier noch nicht fundiert diskutiert worden. Einzig darum geht es.

    Ob es dir fundiert genug ist, weiß ich nicht, aber außer dem Müko wird die bejahende Meinung auch in anderen Kommentaren vertreten, hier ein Auszug aus dem Beck Online-Kommentar mit weiteren Verweisen (zu § 2357 BGB a.F.):


    Es gibt folgende Arten von Erbscheinen:...
    - Teilerbschein für einen Miterben, der nur die Größe dessen Erbteils bescheinigt (auch auf Antrag eines anderen Miterben, § 2357 Abs 1 S 2) (Staudinger/Herzog § 2353 Rn 11, 12; MK/J. Mayer § 2353 Rn 82 mwN; schließt der Antrag des anderen Miterben dessen eigenen Erbteil nicht mit ein, bedarf es aber des Nachweises, nicht nur der Behauptung des eigenen Erbrechts);

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