Guten Morgen an alle!
Ich ärgere mich mit einer Strafvollstreckungssache herum, und komme einfach nicht weiter.
Es handelt sich um jemanden der sich im Maßregelvollzug befindet, und die Behandlung mit bestimmten Medikamenten ablehnt.
Gem. MRVG kann dann die Einrichtung entsprechende Anträge bei Gericht stellen, und in analoger Anwendung der Vorschriften des FamFG entscheidet die Strafvollstreckungskammer.
Hier war es jetzt so, dass dem Verurteilten ein notwendiger Verteidiger gem. § 140 Abs. 2 StPO (?) bestellt worden ist, wegen Zustimmung zur Zwangsmedikation. Dann gab es die Anhörung und den Beschluss für 6 Wochen.
Vor Ablauf der 6 Wochen begann das Spiel von vorne. Der Verteidiger wurde wieder bestellt, es gab eine Anhörung und einen Beschluss.
Das ganze habe ich jetzt genau 5 Mal in der Akte (also 5 Bestellungen).
Wonach richten sich jetzt die Gebühren des Anwalts? Erst kam er und wollte einfach Terminsgebühren nach Nr. 4115, 4114 VV RVG. Da habe ich ihm geschrieben, dass das so nicht geht, und habe auf die Nr. 4207, 4206 VV RVG getippt.
Jetzt kommen mir aber Zweifel.
Vielleicht doch die Schiene Einzeltätigkeiten?
In den Kommentaren bin ich nicht so recht weiter gekommen. Ich habe ja schon meine Bedenken, ob die Bestellung überhaupt so richtig ist, aber darauf kommt es ja nun nicht mehr an. Bestellt ist eben bestellt.
Vielleicht hat ja jemand eine Idee, oder so etwas schon mal gehabt?