Zwangsmedikation - Bestellung Verteidiger - welche Gebühren?

  • Guten Morgen an alle!

    Ich ärgere mich mit einer Strafvollstreckungssache herum, und komme einfach nicht weiter.

    Es handelt sich um jemanden der sich im Maßregelvollzug befindet, und die Behandlung mit bestimmten Medikamenten ablehnt.
    Gem. MRVG kann dann die Einrichtung entsprechende Anträge bei Gericht stellen, und in analoger Anwendung der Vorschriften des FamFG entscheidet die Strafvollstreckungskammer.
    Hier war es jetzt so, dass dem Verurteilten ein notwendiger Verteidiger gem. § 140 Abs. 2 StPO (?) bestellt worden ist, wegen Zustimmung zur Zwangsmedikation. Dann gab es die Anhörung und den Beschluss für 6 Wochen.
    Vor Ablauf der 6 Wochen begann das Spiel von vorne. Der Verteidiger wurde wieder bestellt, es gab eine Anhörung und einen Beschluss.
    Das ganze habe ich jetzt genau 5 Mal in der Akte (also 5 Bestellungen).

    Wonach richten sich jetzt die Gebühren des Anwalts? Erst kam er und wollte einfach Terminsgebühren nach Nr. 4115, 4114 VV RVG. Da habe ich ihm geschrieben, dass das so nicht geht, und habe auf die Nr. 4207, 4206 VV RVG getippt.
    Jetzt kommen mir aber Zweifel.
    Vielleicht doch die Schiene Einzeltätigkeiten?
    In den Kommentaren bin ich nicht so recht weiter gekommen. Ich habe ja schon meine Bedenken, ob die Bestellung überhaupt so richtig ist, aber darauf kommt es ja nun nicht mehr an. Bestellt ist eben bestellt.

    Vielleicht hat ja jemand eine Idee, oder so etwas schon mal gehabt?
    :confused::confused::confused:

  • Hallo,

    zunächst: Können Sie bitte noch ein wenig mehr zur Unterbringung sagen. Es ist keine nach dem ThUG?

    Geht man von einer Unterbringung aus, dann haben Sue auf jeden Fall fünf verschiedene Angelegenheiten. M.E. auch keine Einzeltätigkeit, da der RA nach der Rechtsprechung grds. immer "voll" beigeordnet wird. D.H. es entstehen dann fünfmal (§ 15 RVG) die Gebühren aus Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG, und zwar nicht nur die Terminsgebühren, sondern auch die Verfahrensgebühren Nr. 4204, 4205 VV RVG. Sie liegen also (fast) richtig. Auf jeden Fall viel besser als der Künstler/RA, der da nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG abrechnet. Man fasst es nicht.

  • Es handelt sich um eine Unterbringung im Rahmen d. Strafvollstreckung. Der Betr. beging Straftaten im Zustand der Schuldunfähigkeit. Mit Urteil wurde die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
    Regelmäßig findet ein Überprüfungsverfahren (§ 67 e StGB) statt.
    Daneben wurde vorliegend noch die Geschichte mit der Zwangsmedikation im Rahmen des Strafvollstreckungsverfahrens behandelt. Entschieden hat die Strafvollstreckungskammer.
    Da aber die Zwangsmedikation offensichtlich immer nur für einen Zeitraum von einigen Wochen angeordnet werden darf, wurde jedes Mal vor Ablauf der Frist quasi ein neues Verfahren in Gang gesetzt (Bestellung Verteidiger, Anhörung, Beschluss...wie beschrieben).
    Wenn es so ist wie Sie sagen (und wie ich auch befürchte), dass jedes Mal Verfahrens- und Terminsgebühr anfallen, dann neige ich dazu antragsgemäß festzusetzen. Das wäre für die Staatskasse noch die günstigste Variante.:gruebel:

  • Hallo, ok, dann ist es Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG. Sie können also nicht nach Teil 4 Abschnitt VV RVG die Nr. 4114, 415 VV RVG festsetzen - so verstehe ich Sie jetzt. Das wäre schlicht falsch.:(

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