Eine GmbH wurde vor einigen Jahren nach erfolgter Abwicklung auf ihren Antrag hin gelöscht.
Nunmehr geht ein Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators ein.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Diese GmbH hatte im Auftrag eines größeren Unternehmens ein Produkt entwickelt. Auf dieses Produkt hatte das größere Unternehmen dann ein Patent angemeldet. Das größere Unternehmen möchte dieses Patentrecht nunmehr fallen lassen. Vertraglich war seinerzeit vereinbart worden, dass, vor Aufgabe des Patentes, dieses der GmbH zum Kauf angeboten werden soll.
Die gelöschte GmbH möchte das Patent nun vom Großunternehmen kaufen und sodann weiterverkaufen.
Handelt es sich hierbei noch um den Fall einer Nachtragsliquidation?
Wenn einer gelöschten GmbH noch eine unglaublich günstige Ladung Schweinehälften angeboten wird, welche diese gewinnbringend weiterverkaufen möchte, würde ich keine Nachtragsliquidation anordnen.
Andererseits handelt es sich vorliegend um die vertraglich zugesicherte Ankaufsmöglichkeit einer eigenen Erfindung.
Wie würdet ihr entscheiden?