Freibeträge - Mandant wohnt in der Schweiz

  • Es läuft ein VKH-Überprüfungsverfahren. Mandant ist zwischenzeitlich in die Schweiz verzogen und erhält dort Arbeitslosengeld.

    Durch das Gericht wurde lediglich der Freibetrag von 462,00 Euro in die Berechnung einbezogen. Nach Abzug der sonstigen Kosten etc. verbleibt ein einzusetzendes Einkommen von 1.657,00 Euro, was lt. gerichtlicher Mitteilung zu einer monatlichen Ratenzahlung vn 1.207,00 Euro führen würde.

    Ist hier - trotz der doch sehr hohen Lebenshaltungskosten in der Schweiz - tatsächlich nur der Freibetrag von 462,00 Euro anzusetzen? :eek:

  • Ist hier - trotz der doch sehr hohen Lebenshaltungskosten in der Schweiz - tatsächlich nur der Freibetrag von 462,00 Euro anzusetzen? :eek:

    Erstmal ja - der Freibetrag ist gesetzlich geregelt und unabhängig vom Wohnort.
    Evtl. könnten aber auch sonstige Belastungen iSd § 115 I Nr 4 ZPO abgezogen werden.

    Aber ernsthaft... Wenn nach Abzug der Freibeträge und sonstigen Kosten tatsächlich noch ein einzusetzendes Einkommen von 1657 EUR da ist -> welches Ergebnis erwartest du denn dann? :eek:

    P.S.
    Ich glaub ich wäre auch gern mal arbeitslos in der Schweiz... :(

  • Dass er hier nicht mit Null rausgeht, ist mir schon klar. Aber ihm würden nur 912,00 Euro verbleiben. Nicht viel für die Schweiz.

    115 Abs. 1 Nr. 5 sagt: weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

    Besondere Belastung auf Grund höherer Lebenshaltungskosten? Wie sollen die denn beziffert werden?


  • 115 Abs. 1 Nr. 5 sagt: weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

    Ups, ja. Ich meinte natürlich Nr. 5 und nicht Nr. 4 (Nr.5 war früher Nr 4...)

    Dass er hier nicht mit Null rausgeht, ist mir schon klar. Aber ihm würden nur 912,00 Euro verbleiben. Nicht viel für die Schweiz.

    Doch, auch in der Schweiz sind 912 EUR durchaus gut ausreichend für Kleidung, Essen, und was man halt sonst noch so braucht.

    Und ihm verbleiben ja nicht nur 912 EUR. Ihm verbleiben ja 912 EUR und seine "sonstigen Kosten ect".


    Besondere Belastung auf Grund höherer Lebenshaltungskosten? Wie sollen die denn beziffert werden?

    Tja, da bist eben du (bzw. dein Mandant) gefragt. Welche Kosten HAT er denn tatsächlich so? Das muss ja er wissen, und nicht das Gericht...

  • Ist hier - trotz der doch sehr hohen Lebenshaltungskosten in der Schweiz - tatsächlich nur der Freibetrag von 462,00 Euro anzusetzen? :eek:

    Gegemfrage : Warum nicht , wenn die Freibeträge hier gesetzlich/ durch Verordnung festgelegt sind ?

  • Mich wundert immer, warum RAe alles versuchen, um die Ratenanordung zu Lasten des Mandanten zu verhindern oder die Höhe zu reduzieren.

    Ich als Anwalt würde mich über die Ratenanordung freuen, denn so bekomme ich vielleicht noch meine weitere Vergütung. Das ist wohl auch nur recht und billig, wenn ich als Anwalt Dank des BGH mit dem Überprüfungsverfahren belästigt werde.

    Mehr als das gerichtliche Schreiben weiterleiten würde ich nicht tun. Für alles andere ist der Mandant selbst verantwortlich...

    Und praktische Folgen wird es im vorliegenden Fall auch nicht geben, denn im Falle eines Ratenrückstands oder einer Aufhebung erscheint eine Vollstreckung ohnehin im Ausland sinnlos.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (16. Juni 2016 um 16:43)

  • Sofern eine Partei, von welcher Prozesskostenhilfe beantragt wurde, im Ausland lebt, sind zwar grundsätzlich die Freibeträge und die Tabelle nach § 115 ZPO anzuwenden, eine Anpassung kann jedoch erfolgen, sofern die Partei in einem Staat mit besonders niedrigen oder besonders hohen Lebenshaltungskosten lebt (Zöller ZPO, 29. Auflage, RdNr. 42 zu § 115, OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.09.2006, Az.: 16 WF 226/06, BGH, Beschluss vom 10.06.2008, Az.: VI ZB 56/07 unter Punkt 10).

    Bezifferung lt. BGH anhand der durch das BMF durch Verwaltungsregelung vorgenommenen Ländergruppeneinteilung bei der Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG an im Ausland lebende Personen (Schreiben des BMF vom 17.11.2003 - BStBl I 2003, 637)

    Ich habe bei einer Kollegin auch schon gesehen, dass sie den Freibetrag entsprechend nach dem Unterschied des vergleichenden Preisniveaus des Statistischen Bundesamtes (Abstand zum EU-Durchschnitt) angepasst hat. Aktuell vgl. hier

    Hab bei PKH-Vorprüfungen auch schon einen erhöhten Freibetrag berücksichtigt; mal wurde es vom Richter so übernommen, mal nicht.
    Wenn das Gericht in Deinem Fall also "nur" den Freibetrag nach § 115 ZPO zugrunde legt, dürfte daran allerdings auch nichts zu rütteln sein.

    and the night is full of hunters
    (The Beauty of Gemina - Hunters)

  • Ich halte es da mit der von sumi-e zitierten Verordnung.

    Hinsichtlich der Folgen der Nichtzahlung verweise ich auf Ernst P.

  • Kurze Rückmeldung:

    Habe wie von sumi-e geschrieben, die Berücksichtigung eines weiteren Freibetrages entsprechend des Unterschiedes des vergleichenden Preisniveaus des Statistischen Bundesamtes beantragt. Dem Antrag wurde vollumfänglich stattgegeben.

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