Ruhen der elterl. Sorge bei ausländ. Kind

  • Guten Morgen,
    ich habe mal eine allg. Frage:

    Ich habe eine Akte vor mir liegen, wo das Jugendamt beantragt, dass die elterliche Sorge für ein syrisches Kind als ruhend festgestellt werden und Vormundschaft angeordnet werden soll. Ein Geburtsdatum wurde mir angegeben. Muss ich das Geburtsdatum anzweifeln oder verlasse ich mich auf die Angabe vom Jugendamt? Ich habe keinerlei Angaben zu den Eltern, also keine Namen o.ä. Muss ich die ermitteln?

    Oder mache ich in der Akte gar nichts und lege sie nur dem Richter vor? Für die Ruhensfeststellung bin ja ich eigentlich zuständig...

    Danke euch schon mal im Voraus :D
    Beany

  • Ich bin nicht an einem Familiengericht , welches für eine Landeserstaufnahmestelle zuständig ist.
    Bei dem Amtsgericht Karlsruhe, welches hier vorwiegend bisher auftritt , wird offenbar jedoch konsequent § 5 I Nr. 2 RpflG angewandt.

  • Ich bin nicht an einem Familiengericht , welches für eine Landeserstaufnahmestelle zuständig ist.
    Bei dem Amtsgericht Karlsruhe, welches hier vorwiegend bisher auftritt , wird offenbar jedoch konsequent § 5 I Nr. 2 RpflG angewandt.

    Am hiesigen Gericht ebenfalls.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Syrisches Kind = Richterzuständigkeit? (§ 14 Nr. 10 RPflG)
    So handhaben wir das hier zumindest.


    Nicht für die Ruhensanordnung an sich.


    Da das aber letztlich Hand-in-Hand mit der Anordnung der Vormundschaft geht, wird hier (m.E. zu Recht) ein innerer Zusammenhang gesehen und der Richter übernimmt das. Es ist ja keine gesetzliche Amtsvormundschaft.

  • Dann versuche ich es mal dem Richter vorzulegen, danke!

    Falls ich die Akte zurück bekomme: Verlass ich mich darauf, dass das Kind minderjährig ist, weil das JA mir das so schreibt oder muss ich trotzdem selbst forschen?

  • ....Ein Geburtsdatum wurde mir angegeben. Muss ich das Geburtsdatum anzweifeln oder verlasse ich mich auf die Angabe vom Jugendamt? Ich habe keinerlei Angaben zu den Eltern, also keine Namen o.ä. Muss ich die ermitteln?....

    Beany

    Die Frage würde sich erst dann stellen, wenn das JA eine Inobhutnahme ablehnt und sich das Kind (oder jemand für das Kind) ans Familiengericht wendet.

  • Syrisches Kind = Richterzuständigkeit? (§ 14 Nr. 10 RPflG)
    So handhaben wir das hier zumindest.


    Nicht für die Ruhensanordnung an sich.


    Jetzt muss ich aber noch mal nachfragen.

    Wie läuft das denn bei euch? Du stellst das Ruhen fest und legst die Akte dann dem Richter wegen § 14 Nr. 10 RPflG zur Anordnung der Vormundschaft vor. Anschließend legt er sie dir wieder zur Auswahl des Vormundes vor?

  • Wir haben relativ viele UMF.
    Bei uns wird das Ruhen der elterlichen Sorge, die Anordnung der Vormundschaft und sogar freundlicherweise die Einsetzung eines Vormundes alles in einem Aufwasch vom Richter erledigt. Wir verpflichten nur noch und klären die Fragen wie Schulbesuch und so weiter.

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Syrisches Kind = Richterzuständigkeit? (§ 14 Nr. 10 RPflG)
    So handhaben wir das hier zumindest.


    Nicht für die Ruhensanordnung an sich.


    Jetzt muss ich aber noch mal nachfragen.

    Wie läuft das denn bei euch? Du stellst das Ruhen fest und legst die Akte dann dem Richter wegen § 14 Nr. 10 RPflG zur Anordnung der Vormundschaft vor. Anschließend legt er sie dir wieder zur Auswahl des Vormundes vor?

    Früher lief das bei uns so: RPfl. stellt Ruhen fest, Richter ordnet VM an und bestellt Vormund. RPfl verpflichtet Vormund, falls Ehrenamtler.
    Seit wir beschlossen haben, für das Ruhen nicht mehr anzuhören, haben das die Richter freundlicherweise übernommen.;)

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