Ausschlagung schon aufnehmen ?

  • Hallo !

    Folgender Fall beschäftigt mich gerade :

    Der Erblasser ist vor drei Wochen verstorben. Miterbin ist seine Tochter.Diese ist nachverstorben, hat die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen.

    Jetzt möchte der Sohn von der Tochter die Erbschaft ausschlagen.

    Das Nachlassverfahren der Tochter wurde noch nicht durchgeführt.

    Würdet ihr hier schon die Ausschlagung von dem Sohn aufnehmen ? Muss ich nicht erst warten bis die Erben der Tochter ermittelt sind ?

  • Ich würde die Ausschlagung des Sohnes nur aufnehmen, wenn er darauf besteht unter Hinweis auf die Kosten und unter Hinweis, dass das Ausschlagungsrecht tatsächlich auf die Erben der nachverstorbenen Tochter übergeht, die aktuell noch nicht feststehen, aber bei bekannt werden durch das Gericht benachrichtigt werden.

    Letztlich der Sohn wird schon wissen, ob er Erbe nach seiner Mutter geworden ist, oder nicht?

  • Das Nachlassverfahren der Tochter wurde noch nicht durchgeführt.

    Würdet ihr hier schon die Ausschlagung von dem Sohn aufnehmen ? Muss ich nicht erst warten bis die Erben der Tochter ermittelt sind ?

    New2008:
    Unbestätigten Gerüchten zufolge kann man angeblich in Deutschland auch ohne ein Nachlassverfahren Erbe werden...

    Döner: Deine Antwort verstehe ich nicht aber wenn ich es so verstehe wie ich es lese, dann dürfte die Amtshaftung winken...

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
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  • Würdet ihr hier schon die Ausschlagung von dem Sohn aufnehmen ? Muss ich nicht erst warten bis die Erben der Tochter ermittelt sind ?


    Ja klar sofort aufnehmen.
    Die Ausschlagungsfrist des § 1952 Abs. 2 BGB läuft ja schon für ihn, wenn er weiß, dass er Erbe nach der Mutter ist. Und ob er das weiß (oder ob die Frist jetzt noch nicht läuft, weil z.B. eine Verfügung von Todes wegen noch zu eröffnen ist) weißt Du widerum nicht.

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  • ...ja es ist sein Risiko, wenn er sich wegen der paar Euro von dir verrückt machen lässt und dann ggf. nicht mehr ausschlagen kann, weil er die Frist versäumt hat...

    Mann nochmal: Wenn er gesetzlicher Erbe ist, läuft die Frist schon, nach der seine Mutter noch hätte ausschlagen können und ist ggf. in wenigen Tagen abgelaufen.

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  • Wenn der Sohn jedoch gar nicht Erbe seiner kürzlich verstorbenen Mutter ist, jetzt aber trotzdem ausschlägt.

    Würdet ihr dann einfach nur auf die Kosten hinweisen und dass es sein Risiko ist.


    Selbst den Hinweis auf die Kosten würde ich mir sparen. Wenn er sicher stellen will, dass er nicht Erbe wird, dann muss er jetzt (!) ausschlagen, da - wie TL bereits geschrieben hat - die Frist möglicherweise schon läuft. Wer dafür nicht die Mindestgebühr (überschuldeter Nachlass) bezahlen will, dem ist nicht mehr zu helfen. Und dem, der ihn wieder wegschickt, weil ja das enorme Kostenrisiko von € 30,00 im Raum steht, dem ist auch nicht zu helfen.

    P.S. In diesen Fällen wäre es - wenn man sich Erblasser und Ausschlagende(n) so anschaut - rein objektiv betrachtet oft angezeigt, Vorkasse zu nehmen. Mache ich dann aber nie. Lieber schreibe ich die Gebühren ab, was auch überproportional oft geschieht, als dass ich hinterher die Haftung an der Backe habe, weil nicht wirksam ausgeschlagen wurde.

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  • Verstehe ich es richtig, wenn der Sohn in dem Nachlassverfahren nach seiner Mutter die Erbschaft ausschlägt, müsste er aber nicht mehr in dem Verfahren nach dem Großvater ausschlagen ?


    Die Frist ist dieselbe. Und wenn beide Nachlässe überschuldet sind und er in einer Urkunde ausschlägt, kostet es das Gleiche (2 Angelegenheiten, gegenstandsverschieden, Werte sind zu addieren, 0 Euro + 0 Euro = 0 Euro Gesamtwert -> eine Mindestgebühr).

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  • Verstehe ich es richtig, wenn der Sohn in dem Nachlassverfahren nach seiner Mutter die Erbschaft ausschlägt, müsste er aber nicht mehr in dem Verfahren nach dem Großvater ausschlagen ?

    Sobald er nach seiner Mutter ausgeschlagen hat, kann er gar nicht mehr für die Mutter nach seinem Opa ausschlagen, weil ihm das vererbliche Recht zur Ausschlagung, das seine Mutter gehabt hat, gar nicht anfällt.

    Wenn aber derjenige, der dann Erbe der Mutter wird, das von der Mutter vererbte Ausschlagungsrecht ausübt, wer wird dann wohl gesetzlicher (Mit-)Erbe des Opa? Natürlich der Sohn. Und schon muss er doch noch nach dem Opa ausschlagen. Spart ihm also Zeit und Geld, wenn er das in einem Aufwasch macht.

    Einmal editiert, zuletzt von carlson (1. September 2015 um 12:03) aus folgendem Grund: typo

  • Verstehe ich es richtig, wenn der Sohn in dem Nachlassverfahren nach seiner Mutter die Erbschaft ausschlägt, müsste er aber nicht mehr in dem Verfahren nach dem Großvater ausschlagen ?

    Vielleicht solltest du dir weniger Gedanken für die Erben wegen von denen zu tragenden Kosten als um die gesetzlichen Grundlagen des Erbrechts machen.
    Die obige Frage haut mich fast um, weil ich weiß, dass du schon seit Jahren Nachlass machst bzw. hier dabei bist.

    Wenn du die Antwort auf diese Frage nicht sicher selbst beantworten kannst, dürfte die Ausgangsfrage in diesem Thread eher untergeordneter Natur sein.

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  • Bedeutet die Ausschlagung der Erbschaft nach dem Großvater nicht die Annahme der Erbschaft nach der Mutter? Darüber sollte man den Sohn belehren. Die Kosten sind nachrangig.

  • Sehe ich auch so Dupin.
    Wenn der Sohn von seinem Ausschlagungsrecht als Erbe der Mutter Gebrauch macht, dann hat er die Erbschaft nach der Mutter konkludent angenommen.

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