Widerspruchsfrist bei ALG II und 44 SGB X

  • Hallo,

    irgendwie meine ich dass wir das Thema schon besprochen haben, aber irgendwie finde ich den Thread nicht. Über Links bin ich also dankbar.

    Mir liegt Folgender Fall vor:
    BerH wird beantragt wegen "Überprüfung Bescheid", zum Zeitpunkt der ersten Beratung ist die Widerspruchsfrist für den streitigen Bescheid (SGB II) aber bereits abgelaufen.

    Anwalt argumentiert damit, dass durch den Fristablauf nun aber § 44 SGB X zum Tragen kommt.

    Wie seht ihr das?
    Streitpunkt in dem Bescheid ist die Anrechnung von Einkommen und Urlaubsgeld, laut Anwalt wurde diese fehlerhaft falsch durchgeführt, im streitigen Bescheid ist aber ausdrücklich aufgeführt, dass der Betroffene, der ja gerade die Klärung mit dem Arbeitgeber versucht, sich melden soll soweit er über das Beschäftigungsverhältnis und das Urlaubsgeld genau bescheid weiß und das dann je nach Sachlage ein neuer Bescheid ergehen wird, eben den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend.

    Unabhängig davon: Gibt es überhaupt Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des 44 SGB X die wir prüfen können/müssen/dürfen?

  • BVerfG, Beschluss vom 19.08.2010, 1 BvR 465/10: Um überhaupt BerH für Überprüfungsanträge erhalten zu können, muss man schon einiges vortragen.

    Ist die Widerspruchsfrist abgelaufen, kommt § 44 SGB X in Betracht (binnen Jahresfrist). Diesen Antrag kann der Antragsteller aber i.d.R. selber stellen, zudem findet eine Kostenerstattung im Überprüfungsverfahren nicht statt (Selbstzahlervergleich) und es wäre m.E. auch darzulegen, weshalb die Widerspruchsfrist nicht eingehalten werden konnte (Mutwilligkeit). Das BVerfG schreibt da recht viel in seinem oben genannten Beschluss.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Lustig, mit was manche Anwälte argumentieren (obwohl es im Gesetz eindeutig anders steht):

    Zitat

    Es sei eine Akteneinsicht notwendig, die nur einem Rechtsanwalt gestattet sei


    § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X:

    Zitat

    Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!