Hallo,
irgendwie meine ich dass wir das Thema schon besprochen haben, aber irgendwie finde ich den Thread nicht. Über Links bin ich also dankbar.
Mir liegt Folgender Fall vor:
BerH wird beantragt wegen "Überprüfung Bescheid", zum Zeitpunkt der ersten Beratung ist die Widerspruchsfrist für den streitigen Bescheid (SGB II) aber bereits abgelaufen.
Anwalt argumentiert damit, dass durch den Fristablauf nun aber § 44 SGB X zum Tragen kommt.
Wie seht ihr das?
Streitpunkt in dem Bescheid ist die Anrechnung von Einkommen und Urlaubsgeld, laut Anwalt wurde diese fehlerhaft falsch durchgeführt, im streitigen Bescheid ist aber ausdrücklich aufgeführt, dass der Betroffene, der ja gerade die Klärung mit dem Arbeitgeber versucht, sich melden soll soweit er über das Beschäftigungsverhältnis und das Urlaubsgeld genau bescheid weiß und das dann je nach Sachlage ein neuer Bescheid ergehen wird, eben den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend.
Unabhängig davon: Gibt es überhaupt Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des 44 SGB X die wir prüfen können/müssen/dürfen?