Vollstreckung in den Niederlanden

  • Hallo zusammen!

    Hat vielleicht jemand von euch mit Vollstreckung von Titeln in den Niederlanden praktische Erfahrung?

    Habe hier einen Kostenfestsetzungsbeschluss der gegen einen Schuldner mit Sitz in den Niederlanden der vollstreckt werden soll.

    Muss dieser erst übersetzt und ggf. für in den Niederlanden vollstreckbar erklärt werden?

    Hinzu kommt: Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist derzeit nur gegen SHL vollstreckbar. Diese soll ggf. auch in Form einer Bürgschaft geleistet werden.

    Muss auch diese übersetzt und dann zugestellt werden oder gibt es auch in den Niederlanden so etwas wie eine Sicherungsvollstreckung?

    Bin für jeden Tipp dankbar :)

  • Erst mal musst du den Titel zu einem europäischen Titel machen lassen. Wie das funktioniert: hier und hier und hier.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Du brauchst den Schuldtitel nicht in den Niederlanden für vollstreckbar erklären lassen.

    Sofern und soweit das gerichtliche Verfahren nach dem 09.01.2015 eingeleitet worden ist, kann das Gericht zu dem Kostenfestsetzungsbeschluss eine Bescheinigung i. S. d. Art. 53 (Anhang I) EU-Verordnung Nr. 1215/2012 erteilen;
    Einzelheiten s. Info des Amtsgerichts Warendorf:
    http://www.ag-warendorf.nrw.de/service/infos/…n_eu/eugvvo.pdf
    Andernfalls - ggfs. wahlweise - kann das Gericht den Kostenfestsetzungsbeschluss als Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen nach der EU-Verordnung Nr. 805/2004 bestätigen,
    Einzelheiten s. Info des Amtsgerichts Warendorf:
    http://www.ag-warendorf.nrw.de/servi...u/805_2004.pdf
    In beiden Fällen bedarf es nicht mehr der vorherigen Durchführung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens in den Niederlanden.
    Die Erteilung der Bescheinigung bzw. die Bestätigung des Schuldtitels als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen erfolgt nicht von Amts wegen, sondern auf Antrag der Gläubigerpartei.
    Daher musst Du insoweit lediglich einen entsprechenden Antrag an das Gericht stellen.

  • Vielen Dank euch erstmal :) Habe mich jetzt durchgelesen :gruebel:

    Das gerichtliche Verfahren wurde in meinem Fall bereits 2013 eingeleitet. Also muss ich jetzt wohl erst einmal einen Antrag auf Bestätigung der Vollstreckbarkeit der inl. Entscheidung (als Europäischer Vollstreckungstitel) stellen.

    Hat jemand einen solchen Antrag schon mal vor sich gehabt und weiß wie er aussieht?

    Ausfüllen muss das Gericht wohl das Formblatt Nr. 44/2001.

    Muss ich dieses (blanko) dem Antrag an das Gericht beifügen?

    Vielen lieben Dank

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