Vormerkung für MEA an unvermessener Teilfläche und 1010er Regelung

  • Guten Morgen liebe Kollegen,
    sorry gleichmal für den etwas längeren SV. A + B sind Eigentümer zu je 1/2 des hier gebuchten Grundstücks (= 1 Flurstück).
    Sie erklären in notarieller Urkunde, dass sie das Grundstück in 5 Teile (Trennstücke I - V) teilen möchten. Hiervon sollen die Trennstücke I-4 und jeweils 1/4 MEA an Trennstück V verkauft werden. Ich soll nun verschiedene Vormerkungen eintragen.

    1. Zunächst die Vormerkung für den Käufer C auf Sicherung seines Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an dem unvermessenen Trennstück I und an dem 1/4 MEA unvermessenen Trennstück V. Hinsichtlich Letzterem bin ich unsicher, ob das so geht (Schöner/Stöber Rn. 1505 passt m.E. nicht ganz und an die genannte Quelle 149 komm ich nicht ran).

    2. Für das noch unvermessene Trennstück V wird eine Miteigentümervereinbarung nach § 1010 BGB getroffen und die Eintragung im GB als Belastung des jeweiligen MEA bewilligt, aber noch nicht beantragt. Bewilligt und beantragt wird aber die Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des Käufers C auf Eintragung der 1010er Regelung im GB des Gesamtgrundstücks. ??? MEA gibt es ja schon, da die Eigentümer zu je 1/2 eingetragen sind. Aber Trennstück V ist noch unvermessen. Ich könnte also auch gar keine Vorratsteilung vornehmen.

    3. Des weiteren wird die Eintragung einer Grunddienstbarkeit für die Eigentümer der Trennstücke I-IV an dem Trennstück V - unvermessen - bewilligt. Zur Sicherung des Anspruchs des Käufers C und des Verkäufers "auf Erwerb dieser Dienstbarkeit" bewilligen und beantragen die Beteiligten die Eintragung einer Vormerkung am Gesamtgrundstück. ??? An dem Trennstück V wird es zukünftig 4 x 1/4 Miteigentumsanteile geben. Diese können ja nicht mit einer Grunddienst-barkeit belastet werden. Auch die in Sch./St. Rn. 1118 und 1119 genannten Möglichkeiten kommen hier m.E. nicht in Betracht. Ich bin ehrlich gesagt ratlos:gruebel: und weiß nicht so recht, was ich hier bei einer Zwischenverfügung aufgeben müsste.

    Vielen Dank eure Hinweise!

  • BV
    lfd Nr. 1: Flur 1 Nr. 1/1 Gebäude- und Freifläche, Bauplatz, Weg, Neubaustraße, 30,00 ar

    Abt. II
    lfd. Nr.1 an BV lfd Nr. 1 Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit an einer Teilfläche, für A, B und C
    lfd. Nr.2 an BV lfd Nr. 1 Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Benutzungsregelung an einer Teilfläche, für C
    lfd. Nr. 3 an BV lfd. Nr. 1 Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsverschaffung an einer Teilfläche, für C, Gleichrang mit lfd. Nr. 4
    lfd. Nr. 4 an BV lfd. Nr. 1 Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsverschaffung eines 1/4 Miteigentumsanteils an einer Teilfläche, für C, Gleichrang mit lfd. Nr. 3

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Jetzt bin ich platt. Du meinst also, das geht alles?


    Ja. Warum sollte es denn nicht gehen?

    Ich bin eher platt wenn Du meinst, Grundstücke welche mehreren Eigentümern zu Bruchteilen gehören, könnten nicht mit einer Grunddienstbarkeit belastet sein. Das ist vollkommen abwegig, denn ob die Belastung eines Grundstücks zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks (= Grunddienstbarkeit) möglich ist, ist unabhängig davon, wem das dienende Grundstück gehört.

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  • Das meine ich natürlich auch nicht. Ich hab mich aber offensichtlich verrannt wegen der zukünftigen Miteigentumsanteile der Käufer der Trennstücke, die es momentan noch nicht gibt.

    Einmal editiert, zuletzt von homer (1. September 2015 um 18:55)

  • Ich habe jetzt nicht alles durchgelesen, aber das mit den Rangverhältnissen geht so auf keinen Fall. Solange die Belastungsobjekte nicht gebildet sind, haben -nachdem keine Rangbestimmungen getroffen wurden- alle Eintragungen unter sich gleichen Rang. Die Vormerkungen Nrn. 2 und 3 in toms Beispiel lasten nicht an der jeweils zu bildenden Teilfläche, sondern am ungeteilten Grundstück. Dazu habe ich 2011 an anderer Stelle ausgeführt:

    „Solange das aus beiden Flurstücken bestehende Grundstück nicht geteilt wurde, ist mit der Vormerkung das im BV unter Nr. 1 eingetragene Grundstück belastet (s. Sandweg, BWNotZ 1994, 4/15; GBA Stuttgart-Rohr, BWNotZ 1987, 117, zitiert bei Schöner/Stöber, 14. Aufl., RN 1503 Fußnote 133). Der Anspruch geht zwar auf Verschaffung des Eigentums an den verschiedenen, durch die beiden Flurstücke bestimmten Teilflächen, so dass nach Teilung wechselseitig eine lastenfreie Abschreibung entsprechend § 1026 BGB erfolgen könnte. An dem ungeteilten Grundstück haben beide Vormerkungen jedoch gleichen Rang, so dass m.E. ein Rangvermerk einzutragen ist.

    Der Gleichrangsvermerk ist daher bei allen Eintragungen vorzunehmen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Die zwei vorrangigen Ansprüche gehen nicht auf Einräumung des Eigentums, sondern auf die Eintragung von Dienstbarkeiten oder Benutzungsregelungen.

    Nichts anderes wäre ja auch der Fall, wenn an dem bisherigen Grundstück bereits eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Dienstbarkeit eingetragen wäre (z.B. für das Gaswerk auf Eintragung eines Leitungsrechts). Die ginge auch auf die einzelnen Trennstücke über, und zwar selbstverständlich mit Rang vor der Auflassungsvormerkung des Erwerbers (wenn man nicht der Auffassung folgt, die Vormerkung sei sowieso nicht rangfähig, siehe DNotI-Report 11/2000, S. 89 ff).

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  • Auf die Qualität der Eintragungen kommt es aber bei der Darstellung des Rangverhältnisses nach § 45 GBO nicht an. § 45 GBO gilt
    -anders als § 879 BGB- für Eintragungen jeder Art (Kutter im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 879 RN 6). Solange die Teilgrundstücke rechtlich nicht existent sind, sind daher alle zu seinen Lasten vorzunehmenden Eintragungen im Gleichrang vorzunehmen.

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  • Auf die Qualität der Eintragungen kommt es aber bei der Darstellung des Rangverhältnisses nach § 45 GBO nicht an. § 45 GBO gilt
    -anders als § 879 BGB- für Eintragungen jeder Art (Kutter im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 879 RN 6). Solange die Teilgrundstücke rechtlich nicht existent sind, sind daher alle zu seinen Lasten vorzunehmenden Eintragungen im Gleichrang vorzunehmen.


    Aber die Eintragungen werden soch zu Lasten des bisherigen, unvermessenen, Grundstücks vorgenommen.

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  • Ja, und gerade deswegen sind alle Eintragungen zu Lasten des ungeteilten Grundstücks im Gleichrang vorzunehmen. Solange die Teilgrundstücke nicht gebildet sind, können alle vier Belastungen nur zu Lasten des ungeteilten Grundstücks eingetragen werden und haben mangels abweichender Rangbestimmung unter sich gleichen Rang, Das ist mit einem Rangvermerk zum Ausdruck zu bringen. Ich halte es daher für falsch, wenn Du in Deinem Beispielsfall bei Abt. II Nr. 3 vermerken willst: „Gleichrang mit lfd. Nr. 4“. Richtig muss der Vermerk lauten: „Gleichrang mit lfd. Nrn. 1,2 und 4“. Bei II/4: Gleichrang mit lfd. Nrn. 1,2 und 3“. Bei II/1 und 2 ist ebenfalls ein Gleichrangsvermerk anzubringen.

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  • Ja, und gerade deswegen sind alle Eintragungen zu Lasten des ungeteilten Grundstücks im Gleichrang vorzunehmen. Solange die Teilgrundstücke nicht gebildet sind, können alle vier Belastungen nur zu Lasten des ungeteilten Grundstücks eingetragen werden und haben mangels abweichender Rangbestimmung unter sich gleichen Rang, Das ist mit einem Rangvermerk zum Ausdruck zu bringen. Ich halte es daher für falsch, wenn Du in Deinem Beispielsfall bei Abt. II Nr. 3 vermerken willst: „Gleichrang mit lfd. Nr. 4“. Richtig muss der Vermerk lauten: „Gleichrang mit lfd. Nrn. 1,2 und 4“. Bei II/4: Gleichrang mit lfd. Nrn. 1,2 und 3“. Bei II/1 und 2 ist ebenfalls ein Gleichrangsvermerk anzubringen.


    Gegenprobe: Was wäre, wenn II/1 am Montag, II/2 am Dienstag, II/3 am Mittwoch und II/4 am Donnerstag vorgelegt würde?

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  • Gegenprobe: Was wäre, wenn II/1 am Montag, II/2 am Dienstag, II/3 am Mittwoch und II/4 am Donnerstag vorgelegt würde?

    Dann wäre der Sachverhalt ein völlig anderer.

    Man kann nicht Äpfel mit Birnen vergleichen!:eek:

    Prinz hat recht.


  • Gegenprobe: Was wäre, wenn II/1 am Montag, II/2 am Dienstag, II/3 am Mittwoch und II/4 am Donnerstag vorgelegt würde?

    Dann wäre der Sachverhalt ein völlig anderer.

    Man kann nicht Äpfel mit Birnen vergleichen!:eek:

    Prinz hat recht.


    Nein, das ist kein anderer Sachverhalt, sondern zeigt, dass es auch in Abt. II für Ansprüche, die jeweils nur einen noch nicht real abgeteilten Teil eines Grundstücks betreffen, Rangverhältnisse geben kann (nur eben nicht für mehrere Ansprüche auf Eigentumsverschaffung).

    Oder anders: wenn ich durch zeitlich gestaffelte Antragstellung ein Rangverhältnis herbeiführen kann, dann kann ich das auch durch Rangbestimmung (§ 879 Abs. 3 BGB, Schöner/Stöber, Rn. 314 ff).

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  • Ich verstehe ehrlich gesagt Deine Argumentation nicht. Der Umstand, dass die Anträge zeitlich nacheinander eingereicht werden und damit in der Reihenfolge des Eingangs zu erledigen und dementsprechend ohne Rangvermerk in dieser zeitlichen Reihenfolge in der gleichen Abteilung einzutragen sind, hat doch nichts damit zu tun, dass die gleichzeitig eingegangenen Anträge dann, wenn es keine Rangbestimmung gibt, nur dadurch erledigt werden können, dass jeweils ein Gleichrangsvermerk angebracht wird, und zwar unabhängig davon, ob nach Grundstücksteilung der eine oder der andere Teil belastet sein wird

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich verstehe ehrlich gesagt Deine Argumentation nicht. Der Umstand, dass die Anträge zeitlich nacheinander eingereicht werden und damit in der Reihenfolge des Eingangs zu erledigen und dementsprechend ohne Rangvermerk in dieser zeitlichen Reihenfolge in der gleichen Abteilung einzutragen sind, hat doch nichts damit zu tun, dass die gleichzeitig eingegangenen Anträge dann, wenn es keine Rangbestimmung gibt, nur dadurch erledigt werden können, dass jeweils ein Gleichrangsvermerk angebracht wird, und zwar unabhängig davon, ob nach Grundstücksteilung der eine oder der andere Teil belastet sein wird


    Ich hatte Dich so verstanden, als sei ein Rangverhältnis gar nicht möglich. Wenn alle Anträge zugleich und ohne Rangbestimmung eingereicht werden (meiner Meinung nach wäre das hier ein grober Kunstfehler), dann sind die Eintragungen natürlich alle mit Gleichrangvermerk zu versehen.

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  • Anderes Problem: Grundstück wird in zwei Flächen A und B geteilt. A soll verkauft werden.
    An Fläche A wird zugunsten von Fläche B eine Grunddienstbarkeit bestellt. Da die Zerlegung noch nicht im Grundbuch verlautbart wurde, soll erst mal eine Vormerkung an der Ausgangsfläche eingetragen werden. Soweit kein Problem. Aber da das herrschende Grundstück im Moment auch nur eine unvermessene Teilfläche ist, die Frage, ob es dann überhaupt eintragungsfähig ist und wenn ja, wie würdet ihr eintragen?

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Geht nur wenn Teilfläche B auch veräußert wird dann kann man eine Vormerkung für den Erwerber eintragen,
    aber Eigentümervormerkung geht nicht.

  • Vielleicht etwas ungenau ausgedrückt. Es soll eine Vormerkung für die Grunddienstbarkeit eingetragen werden.

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • die Vormerkung für den Käufer C auf Sicherung seines Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an dem unvermessenen Trennstück I und an dem 1/4 MEA unvermessenen Trennstück V. Hinsichtlich Letzterem bin ich unsicher, ob das so geht (Schöner/Stöber Rn. 1505 passt m.E. nicht ganz und an die genannte Quelle 149 komm ich nicht ran).

    Können diese beiden Ansprüche durch eine Vormerkung gesichert werden?

    Käufer erwirbt Teilfläche eines Grundstücks und zusätzlich einen 1/2 Miteigentumsanteil an einer weiteren Teilfläche des gleichen Grundstücks. Es ist ausdrücklich nur eine Vormerkung beantragt.

    Schöner RNr. 1511-1515a schreibt dazu, eine Vormerkung genüge, bzw. es liegt nur ein Anspruch vor, wenn Schuldner, Gläubiger und Ziel des Anspruchs identisch sind. Ist das hier der Fall?

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