Mich interessiert, ob Ihr auch so ein Theater mit den Rechtsanwälten habt, wenn die Gebührenansprüche an diese abgetreten wurden. Die sind immer völlig empört, wenn ich um Darlegung der weiteren Voraussetzungen des § 43 RVG bitte.
Dort heißt es "Tritt der Beschuldigte oder der Betroffene den Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung von Anwaltskosten als notwendige Auslagen an den Rechtsanwalt ab, ist eine von der Staatskasse gegenüber dem Beschuldigten oder dem Betroffenen erklärte Aufrechnung insoweit unwirksam, als sie den Anspruch des Rechtsanwalts vereiteln oder beeinträchtigen würde."
Ich bekomme hier in epischer Breite zu hören, wann der Anspruch fällig ist, dass die Abtretung rechtzeitig mitgeteilt wurde und weiteres irrelevantes geschreibe, anstelle dass mal auf die Frage eingegangen wird, ob durch eine pot. Aufrechnung der Anspruch vereitelt pder beeinträchtigt würde.