§ 43 RVG Unwirksame Aufrechnung bei Abtretung ...

  • Mich interessiert, ob Ihr auch so ein Theater mit den Rechtsanwälten habt, wenn die Gebührenansprüche an diese abgetreten wurden. Die sind immer völlig empört, wenn ich um Darlegung der weiteren Voraussetzungen des § 43 RVG bitte.

    Dort heißt es "Tritt der Beschuldigte oder der Betroffene den Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung von Anwaltskosten als notwendige Auslagen an den Rechtsanwalt ab, ist eine von der Staatskasse gegenüber dem Beschuldigten oder dem Betroffenen erklärte Aufrechnung insoweit unwirksam, als sie den Anspruch des Rechtsanwalts vereiteln oder beeinträchtigen würde."

    Ich bekomme hier in epischer Breite zu hören, wann der Anspruch fällig ist, dass die Abtretung rechtzeitig mitgeteilt wurde und weiteres irrelevantes geschreibe, anstelle dass mal auf die Frage eingegangen wird, ob durch eine pot. Aufrechnung der Anspruch vereitelt pder beeinträchtigt würde.

  • Mich interessiert, ob Ihr auch so ein Theater mit den Rechtsanwälten habt, wenn die Gebührenansprüche an diese abgetreten wurden. Die sind immer völlig empört, wenn ich um Darlegung der weiteren Voraussetzungen des § 43 RVG bitte.


    Wozu auch? :gruebel:

    Das frage ich mich allerdings auch grad... Welche Darlegungspflichten soll denn bitte der RA noch haben außer dem, was er Dir da "in epischer Breite" mitteilt?

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Ich verstehe nicht ganz was du meinst. Aber vll verstehst du den 43 anders.... da geht es darum, dass wenn die Staatskasse gegen den beschuldigten was aufgerechnet hat, das im falle einer Abtretung ungültig ist, weil das zum nachteil des rechtanwaltes wäre.
    bsp: beschuldigte schuldet der Staatskasse noch 200 € und hat gegen die Staatskasse einen Anspruch auf 200 €. dann kann die staatskasse im falle einer Abtretung seines anspruchs an einen Anwalt nicht die anprüche gegeneinander aufheben.
    dh sie muss an den Anwalt 200 € auszahlen und gucken wie sie die 200 € von dem beschuldigten wieder bekommt.

  • Ich verstehe nicht ganz was du meinst. Aber vll verstehst du den 43 anders.... da geht es darum, dass wenn die Staatskasse gegen den beschuldigten was aufgerechnet hat, das im falle einer Abtretung ungültig ist, weil das zum nachteil des rechtanwaltes wäre.
    bsp: beschuldigte schuldet der Staatskasse noch 200 € und hat gegen die Staatskasse einen Anspruch auf 200 €. dann kann die staatskasse im falle einer Abtretung seines anspruchs an einen Anwalt nicht die anprüche gegeneinander aufheben.
    dh sie muss an den Anwalt 200 € auszahlen und gucken wie sie die 200 € von dem beschuldigten wieder bekommt.


    Was sich ja schon daraus ergibt, dass es an der Personengleichheit für eine Aufrechnung fehlt:

    Durch die Abtretung ist der Verteidiger Inhaber der Forderung gegen die Staatskasse, diese hat aber ggf. Ansprüch aus anderen Verfahren gegen den Freigesprochenen.

    Daran scheitert dann schon die Aufrechnung. (Ansonsten würden die Verteidiger auch nicht so oft Abtretungen einreichen.)

  • Eben dafür gibt es ja aber den §43. Ansonsten hindert die Abtretung ja gerade die Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger nicht. Das ist in der Sozialgerichtsbarkeit - jedenfalls in Berlin - derzeit großes Thema, weil die im Gerichtsverfahren unterlegenen Jobcenter mit Erstattungsansprüchen Jobcenter-Hilfeempfänger aufrechnen. Und der §43 gilt leider nur für die Strafgerichtsbarkeit.

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