Kosten in Vereinsregistersachen für Rücknahme/Zurückweisung?

  • Weiss jemand, ob es hierfür eine gesetzl. Grundlage gibt?
    Ich finde keine, die wie §§ 3 und 4 Handelsregistergebührenverordnung für Vereine gilt.
    Heisst das etwa, dass wir diesbezüglich "umsonst" arbeiten??:confused:

  • Ich denke nicht, es sei denn, der Verein ist gemeinnützig,was bei uns so ca. 90 % sind.
    KV 13100 und 13101 GNotKG sprechen von Verfahren über die Ersteintragung bzw. spätere Eintragung.
    Ich lese das so, dass nicht nur die Eintragung selbst sondern auch die Zurückweisung diese Gebühr auslöst.

  • Bei uns zahlen die Vereine trotz Gemeinnützigkeit Kosten, das scheint von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt zu sein.
    Ansonsten berechnen wir für Zurückweisungen/ Rücknahmen hier keine Gebühr.

    Gruß nanga

  • wie Anta,
    Entscheidung über die Eintragung kann auch im Wege der Zurücknahme/Zurückweisung erfolgen.

    In Sachsen sind jedoch auch die gemeinnützigen Vereine nicht von Kosten befreit. Das ist jeweils Länderentscheidung.

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

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