11 RpflG

  • Kann mir bitte jmd. erklären, gegen welche Entscheidungen oder wann man Erinnerung nach § 11 RpflG einlegt? Also grundsätzlich wird ja der Rechtsbehelf nach der ZPO eingelegt (also z, B. Erinnerung 573, 766 ZPO oder Beschwerde 567 ZPO). Wann jedoch könnte der Fall des § 11 RpflG eröffnet sein? Und die dort beschriebene Frist müsste doch m. E. auch eine NOTfrist sein (insbesondere weil im § 11 RpflG auf die Wiedereinsetzung Bezug genommen wird). In einem ZPO-Seminar wurde mitgeteilt, dass es KEINE Notfrist ist, das hat für einige Verwirrung gesorgt.

  • Die Erinnerung nach § 11 RpflG kann immer dann gegen Entscheidungen des Rpfls. eingelegt werden, wenn die eigentlichen Verfahrensvorschriften kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung vorsehen.
    Z.B., wenn in der Kostenfestsetzung der Beschwerdewert nach § 567 II ZPO nicht erreicht ist, ist die Erinnerung nach § 11 Abs.2 RpflG gegeben.

    Ach so, noch zur Frist: M.E. handelt es sich bei der Frist um eine Notfrist über § 11 Abs.2 S.7 RpflG i. V. m. § 569 Abs.1 S.1 ZPO

    Einmal editiert, zuletzt von rpfla (2. September 2015 um 12:45) aus folgendem Grund: Noch was vergessen....

  • Der § 11 RPflG ist aus der Tatsache geboren, dass der Rechtspfleger kein gesetzlicher Richter ist und daher alle seine Entscheidungen angreifbar sein müssen.

    Die Verfahrensordnungen kennen den Rechtspfleger i.d.R. nicht, so dass die dort enthaltenen Rechtsmittel-Normen auf den Richter zugeschnitten sind. Gegen diese Entscheidungen gibt es teilweise keine Möglichkeit, ein Rechtsmittel einzulegen.
    § 11 RPflG schafft hier Abhilfe in dem er vorschreibt, dass beim Fehlen eines Rechtsmittelrechtes (z.B. bei Kostenfestsetzungsbeschlüssen bei denen der Streitumfang 200,00 EUR nicht übersteigt) bei gleichzeitiger Zuständigkeit des Rechtspflegers die Erinnerung zulässig ist.

  • Vielleicht meinten die dass es grundsätzlich auch die unbefristete rechtspflegererinnerung gibt. zB in beratungshilfesachen, wegen dem 24aII BerHG...bsp Antrag auf BerH wurde abgelehnt.

  • Vielleicht meinten die dass es grundsätzlich auch die unbefristete rechtspflegererinnerung gibt. zB in beratungshilfesachen, wegen dem 24aII BerHG...bsp Antrag auf BerH wurde abgelehnt.

    Es gibt unbefristete Erinnerungen, diese ergeben sich allerdings unmittelbar aus der jeweiligen Verfahrensordnung (§ 7 BerHG, § 766 ZPO z.B. - jeweils anwendbar über § 11 Abs. 1 RpflG).

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Die Erinnerung nach § 11 RpflG kann immer dann gegen Entscheidungen des Rpfls. eingelegt werden, wenn die eigentlichen Verfahrensvorschriften kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung vorsehen.


    damit ist alles gesagt; siehe nachfolgenden Post von Felix

    :)

  • Ich häng mich mal dran:

    Die gerichtliche Entscheidung des rechtspflegers ist aber immer der Beschluss?

    Ich bin mir sicher, aber ein Anwalt legt auch gegen meine Schreiben Erinnerung ein und sagt, ich hab da ja auch entschieden (Geht um eine Frist, die ich gewähre zur Rückantwort)

  • Selbstverständlich kann es nur um Rechtsakte gehen. Einfachen Schreiben, auch wenn sie eine Frist zur Antwort vorsehen, fehlt der Regelungsgehalt.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

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