Klarstellung des Belastungsgegenstands einer Grundschuld bei Veräußerung von MEA

  • Ich komme mit der Suchfunktion nicht weiter.

    Ich habe ein Grundbuchblatt mit 29 Miteigentümern . Ein Miteigentümer hatte ursprünglich einen Anteil von 15/65, der unbelastet war. Dann hat er einen weiteren Anteil von 4/65 erworben, der mit einer Grundschuld belastet war. Bei der Eigentumsumschreibung wurde dann bei der Grundschuld in der Veränderungsspalte vermerkt, dass der erworbene und früher bereits belastete 4/65 Anteil belastet ist. Nun verkauft er von seinen früheren 15/65 unbelasteten Anteilen einen 5/65 Anteil. Der Notar weist bei dem Umschreibungsantrag darauf hin, dass der veräußerte Anteil nicht mit der Grundschuld belastet ist. Reicht der Klarstellungsvermerk bzgl. des Belastungsgegenstandes aus oder sollte ich vielleicht sicherheitshalber einen "Negativermerk " eintragen, dass der nun veräußerte Miteigentumsanteil nicht mit der Grundschuld belastet ist. Wie seht ihr das ?

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    Ich habe ein Grundbuchblatt mit 29 Miteigentümern . Ein Miteigentümer hatte ursprünglich einen Anteil von 15/65, der unbelastet war. Dann hat er einen weiteren Anteil von 4/65 erworben, der mit einer Grundschuld belastet war. Bei der Eigentumsumschreibung wurde dann bei der Grundschuld in der Veränderungsspalte vermerkt, dass der erworbene und früher bereits belastete 4/65 Anteil belastet ist. Nun verkauft er von seinen früheren 15/65 unbelasteten Anteilen einen 5/65 Anteil. Der Notar weist bei dem Umschreibungsantrag darauf hin, dass der veräußerte Anteil nicht mit der Grundschuld belastet ist. Reicht der Klarstellungsvermerk bzgl. des Belastungsgegenstandes aus oder sollte ich vielleicht sicherheitshalber einen "Negativermerk " eintragen, dass der nun veräußerte Miteigentumsanteil nicht mit der Grundschuld belastet ist. Wie seht ihr das ?

    "Die Grundschuld Abt. III lfd. Nr. 21 lastet nur an einem ideellen 4/65 Miteigentumsanteil am Grundstück BV. lfd. Nr. 1, der als Teil des 14/65 Mieteigentumsanteil des Herrn Arno Nyhm (Abt. I lfd. Nr. 35) gebucht ist."

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Der Vorschlag entspricht m.E. der bereits vorhandenen Eintragung bei der eingetragenen Grundschuld, nämlich dass nur der erworbene und früher bereits belastete 4/65 Miteigentumsanteil mit der Grundschuld belastet ist.

  • Mein Vorschlag:

    Buche doch den Verkäufer mit seinem verbleibenden Anteil (14/65) unter der nächsten lfd. Nr. in Abt. I neu vor und mache dann einen Vermerk bei der Grundschuld, der in etwa so lauten könnte: "Der belastete 4/65-MEA ist nunmehr Teil des 14/65-MEA Abt. I Nr. 31."

    Ist vielleicht etwas aufwändiger, aber (zumindest für mich) klarer.;)

    Wir sind zu allem bereit, aber zu nichts zu gebrauchen.

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