Hallo zusammen!
Mein Schuldner beantragt die Erhöhung des Sockelbetrages auf dem P-Konto. Es sollen die Beträge nach der Tabelle angewendet werden.
Ich habe dabei festgestellt, dass die Sockelbeträge geringer sind, als die der Pfändungstabelle. § 850k ZPO verweist allerdings auch auf § 850cZPO. Für mich stellt sich die Frage, ob der Schuldner sich für die Erhöhung nicht an die Bank wenden muss.