Sockelbetrag P-Konto geringer als Betrag nach Tabelle

  • Hallo zusammen!

    Mein Schuldner beantragt die Erhöhung des Sockelbetrages auf dem P-Konto. Es sollen die Beträge nach der Tabelle angewendet werden.
    Ich habe dabei festgestellt, dass die Sockelbeträge geringer sind, als die der Pfändungstabelle. § 850k ZPO verweist allerdings auch auf § 850cZPO. Für mich stellt sich die Frage, ob der Schuldner sich für die Erhöhung nicht an die Bank wenden muss.

  • Nein. Die normalen P-Konto-Sockelbeträge sind feste Beträge. Diese richten sich nicht nach dem Einkommen, sondern nur nach der Zahl der Unterhaltsberechtigten. Die Erhöhung muss daher durch das Gericht bzw. in deinem Fall durch das Finanzamt erfolgen

  • Hallo zusammen!

    Mein Schuldner beantragt die Erhöhung des Sockelbetrages auf dem P-Konto. Es sollen die Beträge nach der Tabelle angewendet werden.
    Ich habe dabei festgestellt, dass die Sockelbeträge geringer sind, als die der Pfändungstabelle. § 850k ZPO verweist allerdings auch auf § 850cZPO. Für mich stellt sich die Frage, ob der Schuldner sich für die Erhöhung nicht an die Bank wenden muss.

    Der Bank soll nicht aufgehalst werden, was der Arbeitgeber tun muss, nämlich die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen ermitteln und damit die unpfändbaren Beträge berechnen zu müssen. Außerdem würde die Bank, wenn das AE bereits beim AG gepfändet wird (und das der Bank nicht bekannt ist), nochmals eine Pfändungsberechnung aus dem eigentlich unpfändbaren Einkommen machen müssen. Um das zu vermeiden müsste die Bank Ermittlungen anstellen, die ihr nicht zugemutet werden sollen.

  • Hallo zusammen!

    Mein Schuldner beantragt die Erhöhung des Sockelbetrages auf dem P-Konto. Es sollen die Beträge nach der Tabelle angewendet werden.
    Ich habe dabei festgestellt, dass die Sockelbeträge geringer sind, als die der Pfändungstabelle. § 850k ZPO verweist allerdings auch auf § 850cZPO. Für mich stellt sich die Frage, ob der Schuldner sich für die Erhöhung nicht an die Bank wenden muss.

    Das ist ein Fall für § 850k IV ZPO. Im Falle der Vollstreckung nach der AO ist dafür die Vollstreckungsbehörde zuständig!
    Der Sockelbetrag ist der Grundbetrag nach § 850c ZPO, alles andere entweder nach § 850 II, V ZPO oder auf Antrag nach IV ZPO

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