• Kaufvertrag zwischen A und B von 1999 vor Notar D. Verkauft werden noch zu vermessende Teilflächen. AV für B wird eingetragen.

    B geht 2002 in Insolvenz.
    Insolvenzverwalter verkauft 2005 die noch zu vermessenden Teilflächen an C. Lt. Vertrag des Notars E war zu diesem Zeitpunkt die Vermessung noch nicht erfolgt. AV für C wurde nicht eingetragen. Abtretung der AV für B an C ist nicht erfolgt.

    Uuund nun.
    Notar D (siehe oben) reicht Messanerkennung und Auflassung von A und C ein.
    (Hier erfährt man als GBA erstmals von Insolvenz von B und Vertrag zwischen B und C. Urkunde Notar E wird auf Anforderung in einfacher Abschriift vorgelegt.)
    Beantragt ist Vollzug Auflassung und Löschung AV. Eingericht werden sämtliche erforderliche Genehmigung und UB, aber zu Vertrag A/B.

    M.E geht doch hier gar nichts. Ne wirkliche Kettenauflassung habe ich doch hier auch nicht. Und wenn, dann würden die Genehmigungen und die UB für 2. Vertrag fehlen. Und wie bekäme ich die AV raus?
    Habe hier nur ????? im Kopf.

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Wer hat die Auflassung erklärt? A und C selbst oder wurden sie dabei vertreten?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wer hat die Auflassung erklärt? A und C selbst oder wurden sie dabei vertreten?

    A = Land vert. durch zuständigen Staatsbetrieb
    C = Firma vert. durch GF

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Die Auflassung dürfte dann wohl vom GBA nicht zu beanstanden sein, da das schuldrechtliche Geschäft dahinter ja nicht zu prüfen ist.

    Allerdings denke ich, dass die AV derzeit nicht löschbar ist, da die Bewilligung aus dem KV wohl nicht verwendbar ist - mangels Umschreibung des Grundstücks auf B und Abtretung der AV an C.

    Man braucht also - sofern Löschung der AV beantragt ist - noch die Löschungsbewilligung des Insolvenzverwalters.

    Außerdem fehlen m.E. noch UB und Genehmigungen für den Erwerb durch C.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • So habe jetzt alle Genehmigungen und UB vorliegen...
    ... und die Löschungsbewilligung der AV. Und da habe ich evtl. das nächste Problem. Die Löschungsbewilligung hat eine Notariatsangesellte des Notars E erteilt aufgrund Vollmacht im Vertrag B/C. In der Urkunde steht "...Vollmacht zur Abgabe sämtlicher zur Vertragsdurchführung noch erforderlichen Erklärungen ... Die Vollmacht umfasst auch die Löschung von Auflassungsvormerkungen" Aufgrund dieses Vertrages wurden aber keine AV für die Teilflächen eingetragen und ja auch nicht die "alten" abgetreten.

    Kann ich jetzt die Vollmacht auch soweit auslegen, dass auch die AV aus dem Vertrag A und B abgeckt sind? Eigentlich sind ja Vollmachten eng auszulegen, aber für die Vertragsdurchführung wäre das ja erforderlch. Und als Vertragsparter, also Vollmachtsgeber, war ja der Inso-verwalter beteiligt.
    Wie seht ihr das?

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Da der erste Kaufvertrag nicht aufgehoben und der Anspruch nicht abgetreten wurde, bestehen der Anspruch und die Vormerkung noch. Nach dem weiteren Verkauf wird der Insolvenzverwalter aber sicher keine Rechte mehr daraus herleiten. Die Löschung der Vormerkung ist daher Teil der Verpflichtung zur Lastenfreistellung und deshalb zum Vollzug der Urkunde erforderlich. Die Vollmacht ist außerdem nicht auf die "zugunsten des Erwerbers" eingetragenen Auflassungsvormerkung beschränkt. Ich würde daher vollziehen. Erst recht, wenn die Vormerkung in der Urkunde als Belastung aufgeführt ist.

  • Guten Morgen,

    ich hab' eine klassische Kettenauflassung vorliegen. A an B; B an C;

    Eigentlich passt alles. Mich hat nur im KV A an B folgender Passus (hier fett geschrieben) irritiert:

    "Die Vertragsteile erklären, über den entsprechenden Eigentums- und Rechtsübergang auf den Erwerber im angegebenen Anteilsverhältnis einige zu sein.

    Die Vorstehende Einigung enthält keine Eintragungsbewilligung und keine Ermächtigung zur Weiterveräußerung im eigenen Namen."

    Wie soll/muss ich denn das Fettgedrucke verstehen?????

  • Also brauch' ich entweder die Genehmigung von A oder der Antrag auf Eintragung ohne Zwischeneintragung des B wird zurückgenommen und ich vollziehe erst KV A an B und dann KV B an C.

  • Genau, entweder genehmigt der Berechtigte oder der Verfügende erwirbt. Nur die Möglichkeit, in der ersten Auflassung bereits die schlüssige Einwilligung zur Weiterveräußerung zu sehen, weil man davon ausgeht, dass dem Eigentümer das weitere rechtliche Schicksal des Grundstücks egal ist, die besteht aufgrund der ausdrücklichen Bestimmung nicht mehr.

  • Das Thema Kettenauflassung beschäftigt mich auch gerade, und ich komme trotz SuFu nicht weiter...

    Mein Fall sieht so aus:
    Bauträger GmbH vert. durch A und B sind sich 2016 über den Eigentumswechsel einig. Antrag und Bewilligung sind ausdrücklich nicht enthalten, insoweit wird hierfür Vollmacht an Notar erteilt.
    Auflassungsvormerkung für B wird eingetragen.

    Danach wird noch -nachträglich- 2016 eine beschränkt pers. Dienstbarkeit zugunsten eines Energieversorgers eingetragen.

    Vor Eintragung der bpD erstellt B ebenfalls 2016 vor einem anderen Notar einen Übergabevertrag, in dem er die Auflassung an seinen Sohn S erklärt und die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung bewilligt und beantragt. Der Notar wird angewiesen, die Urkunde erst ab Januar 2018 vorzulegen.
    Vermutlich sind sie hierbei davon ausgegangen, dass der Eigentumswechsel von GmbH auf B dann vollzogen sein wird.

    Der Notar legt nun die Urkunde zum Vollzug vor; Eigentumswechsel auf B ist allerdings noch nicht erfolgt.
    Mein Problem: Ich denke nicht, dass ich diese Urkunde aktuell vollziehen kann.

    Die Auflassungen liegen mir zwar beide vor, aber selbst wenn ich da nun eine Kettenauflassung hineininterpretiere (im Übergabevertrag B-S wird davon ausgegangen, dass B Eigentümer ist, keine Abtretung des Auflassungsanspruches, keine Aussagen über AV von B oder die bpD), brauche ich doch wenigstens die Bewilligung von der GmbH zum Eigentumswechsel, oder?
    Ganz zu schweigen von der "Rück"AV, hierfür ist ja keine Vollmacht durch die GmbH da. Da müsste ich zuerst den ETW vollziehen (ich weiß, dass es in diesem Fall auch keine RückAV wäre...)

    Dann wäre die nächste Frage nach den Unterlagen; eigentlich würde mir ja nach Schöner Rnr. 3317 u.a. die UB und Negativattest von B auf S reichen; aber da es sich hier um eine Übergabe von Vater auf Sohn handelt, bräuchte ich beides nicht.
    Aber eine Eigentumsumschreibung von GmbH auf S ohne UB, Negativattest, Verwalterzustimmung, kann das sein?

    Ich bin einigermaßen verwirrt...

    Danke schon mal!

  • Das wird nicht gehen.

    Die Eintragung des Eigentumswechsels GmbH - B ist derzeit weder bewilligt noch beantragt. Dass der Urkundsnotar noch nicht bewilligt hat bedeutet typischerweise, dass der Kaufpreis noch nicht vollständig gezahlt wird (was widerum daran liegen kann, dass die Hütte nicht vertragsgemäß fertiggestellt worden ist).

    Und selbst wenn das da wäre, mindestens (und das sind nur die Formalien) die UB und das Negativattest für die erste Auflassung müssen her. Verwalterzustimmung bei der Veräußerung durch den teilenden Eigentümer hoffentlich nicht (sonst hat da jemand tief und fest geschlafen).

    Dazu dass der zweite Kollege offenbar nicht mal Abt. I eingesehen hat, sag' ich mal nix.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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