Bestrittene Forderungen

  • Hallo,

    ich brauche ein paar Infos zu folgendem Sachverhalt.

    Situation: Schuldner in der Wohlverhaltensphase

    Der Insolvenzverwalter des Schuldners hat 2 Gläubiger mit deren Forderungen bestritten (wahrscheinlich wegen Verjährung)
    Mit den festgestellten Gläubigern geht der Schuldner einen Vergleich ein - somit sind keine Gläubiger mehr mit festgestellten Forderungen auf der Liste.

    Der Schuldner möchte vorzeitige Restschuldbefreiung.

    Der Insolvenzverwalter weiß nicht, ob der Schuldner auch mit den bestrittenen Gläubigern einen Vergleich schließen muss (eigentlich auch unsinn....)
    Der Insolvenzverwalter schreibt die bestrittenen Gläubiger an in Bezug auf Versagensgründe.

    Darf er das?
    Meines Wissens haben die bestrittenen Gläubiger doch sowieso nichts mehr davon, wenn dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt wird, oder?

    Gruß, Inso

  • Die Gläubiger bestrittener Forderungen nehmen in der WVP doch nicht mehr am Verfahren teil und Obliegenheitsverletzungen können die Gläubiger nicht mehr benachteiligten.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • BGH, Beschluss vom 29.9.2011, IX ZB 219/10



    Hallo,

    den Beschluss des BGH habe ich schon gelesen.
    Es heißt aber dass keine Forderungen mehr von Gläubigern der Tabelle sein dürfen. Die bestrittenen Gläubiger stehen aber mit drauf.
    Nur weil sie vom Insolvenzverwalter bestritten sind, heißt doch nicht, dass die Forderungen nicht doch da sind.

  • Auf die Tabelle kommt es in diesem Verfahrensabschnitt nicht mehr an, sondern nur noch auf das Schlussverzeichnis. Nur wer im SV steht nimmt noch in der WVP teil.

    (Und Individuen, deren Forderungen bestritten sind, sind keine Insolvenzgläubiger)

    Die Art der Fragestellung irritiert..

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • BGH, Beschluss vom 29.9.2011, IX ZB 219/10



    Hallo,

    den Beschluss des BGH habe ich schon gelesen.
    Es heißt aber dass keine Forderungen mehr von Gläubigern der Tabelle sein dürfen. Die bestrittenen Gläubiger stehen aber mit drauf.
    Nur weil sie vom Insolvenzverwalter bestritten sind, heißt doch nicht, dass die Forderungen nicht doch da sind.

    Ggf. verwechselt da dein IV was mit http://lexetius.com/2009,3106
    aber das ist wohl nicht dein SV.

    Würde ein Mix aus BGH oben mit http://openjur.de/u/324531.html machen.

    (Also wie lfdc, die bestrittenen und damit im SV nicht auftauchenden haben jedenfalls in der WP nichts mehr zu melden.)

  • Danke für Eure Hilfe - bin noch neu in Sachen Insolvenz.

    Fakt ist jedenfalls, dass in diesem Fall die bestrittenen Gläubiger dem Schuldner nicht gut gesonnen sind.
    Haben die denn sonst noch Möglichkeiten Versagensgründe vorzubringen?

    Gruß, Inso

  • Handelt es sich um ein Alt- oder Neuverfahren (Antragstellung vor oder nach dem 01.07.2014)?

    Wenn es sich um ein Altverfahren handelt, dann ist mit dem Schlusstermin Ende im Gelände was Versagungsanträge angeht. Und Obliegenheitensverletzungen, die die Gläubiger benachteiligen, kann es bei dieser Konstellation nicht geben.

    Bei einem Neuverfahren ist § 297a InsO zu beachten.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Also muss ich den Insolvenzverwalter mal etwas aufklären, denn der möchte die bestrittenen Gläubiger auch zur Restschuldbefreiung befragen bzw. meint es müsse auch mit den bestrittenen Gläubigern ein Vergleich geschlossen werden.

  • Wie ist das mit einem Rechtsstreit, der beim Schuldner vor Insolvenzanmeldung lief (da ging es wohl um die Rückzahlung aus einem Verkauf)?
    Kann der weiter geführt werden oder ist der für immer weg?

  • Handelt es sich um ein Alt- oder Neuverfahren (Antragstellung vor oder nach dem 01.07.2014)?

    Wenn es sich um ein Altverfahren handelt, dann ist mit dem Schlusstermin Ende im Gelände was Versagungsanträge angeht. Und Obliegenheitensverletzungen, die die Gläubiger benachteiligen, kann es bei dieser Konstellation nicht geben.

    Bei einem Neuverfahren ist § 297a InsO zu beachten.

    Kann man in Neu-Verfahren zur vorzeitigen Erteilung oben AG Göttingen bei Vollbefriedigung der Insolvenzgläubiger eigentlich weiterhin anwenden und (tatsächlich nur) auf die Gläubiger laut SV abstellen (weil: § 300 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 und 4 InsO nimmt ja nur Bezug auf Nr. 2, nicht auf Nr. 1) ?
    (Der § 297a InsO ist auch irgendwie komisch...)

  • Eine Kollegin meint:
    Der Antrag auf Erteilung der vorzeitigen Restschuldbefreiung wird sämtlichen Gläubigern, welche Forderungen zur Eintragung in die Insolvenztabelle angemeldet haben (also auch den Gläubigern mit den bestrittenen Forderungen), zur Kenntnisnahme gegeben. Diese können dann einen - natürlich entsprechend begründeten- Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen. Sodann wird die Entscheidung getroffen, ob die Restschuldbefreiung vorzeitig erteilt oder versagt wird.
    Mit der Erteilung der Restschuldbefreiung können die Insolvenzgläubiger (sämtliche Gläubiger, die zur Zeit der Insolvenzeröffnung eine begründete Forderung gegen den Schuldner hatten)
    ihre Forderung nicht mehr gegenüber dem Schuldner geltend machen, vgl. § 301 InsO."

    Hmmm......???

  • Eine Kollegin meint:
    ..... Diese können dann einen - natürlich entsprechend begründeten- Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen. Sodann wird die Entscheidung getroffen, ob die Restschuldbefreiung vorzeitig erteilt oder versagt wird.....

    Die sollte noch einmal den Einstellungstest machen:

    http://www.berlin.de/rechthaber-gesucht/

    Vielleicht liegen die Stärken im Ringen oder in aktiver Freizeitgestaltung...

    Wo liegt denn hier wohl der Fehler ?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Vielleicht liegen die Stärken im Ringen oder in aktiver Freizeitgestaltung...

    Wo liegt denn hier wohl der Fehler ?

    Schon möglich, allerdings fehlt mir hier als Quereinsteiger nun der exakte Beweis.


    Welche möglichen Versagensgründe, die hier maßgeblich sein könnten, fallen Dir den da so ein :2gruebel:

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Nun, es könnten ja nur die bestrittenen Gläubiger sein, die etwas vorbringen können, weil die festgestellten haben ja einen Vergleich geschlossen.

    Angenommen es wäre so, dass die bestrittenen Gläubiger einen Versagensgrund liefern würden, dann gäbe es keine Restschuldbefreiung und sie könnten vielleicht doch noch ihre Forderung vor Gericht durchsetzen.

    Welche Gründe fallen Dir denn ein?

  • Vielleicht liegen die Stärken im Ringen oder in aktiver Freizeitgestaltung...

    Wo liegt denn hier wohl der Fehler ?

    Schon möglich, allerdings fehlt mir hier als Quereinsteiger nun der exakte Beweis.


    Welche möglichen Versagensgründe, die hier maßgeblich sein könnten, fallen Dir den da so ein :2gruebel:

    Bist Du heute gemein...

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