Muss Antrag klargestellt werden?

  • Notar reicht Kaufvertrag ein und stellt Anträge nach § 15 GBO.

    Im GB sind in Abt. III Rechte eingetragen. Diese sind laut Urkunde insgesamt zu löschen. Allerdings sollen Rechte im Betrag von X erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung (Ratenzahlung) gelöscht werden, alle weiteren Rechte sofort.

    Löschung wird beantragt mit Eingang der Löschungsunterlagen (welche?) beim GBA. Bis dahin ist der Löschungsantrag nicht zu beachten.

    Vermutlich ist gewollt, dass die Rechte bis zu dem Betrag von X sofort gelöscht werden sollen, wenn die Löschungsunterlagen hierfür vorliegen. Kann der Antrag aber so weit ausgelegt werden, oder müssen die Rechte, die sofort gelöscht werden sollen nicht im Antrag genau aufgeführt werden? Wie seht Ihr das?

  • Bis dahin ist der Löschungsantrag nicht zu beachten.

    Vermutlich ist gewollt,... Wie seht Ihr das?


    Sh. 1. zitierter Satz. Ich sehe nur ungelegte Eier, da du jetzt offenbar keine Löschungsunterlagen vorliegen hast.

  • Notar reicht Kaufvertrag ein und stellt Anträge nach § 15 GBO.

    ...
    Löschung wird beantragt mit Eingang der Löschungsunterlagen (welche?) beim GBA. Bis dahin ist der Löschungsantrag nicht zu beachten.

    ..

    Die Formulierung zur Antragstellung lässt sich mE auf zwei Arten verstehen:

    1. zum einen dahin, dass der Antrag erst bei Eingang der Löschungsbewilligung(en) beim Grundbuchamt gestellt sein soll. Dann wäre momentan noch gar kein Antrag gestellt und es bliebe zweifelhaft, wann denn der Antrag als eingegangen angesehen werden kann. Zum einen würde der Eingangsvermerk zur nachgereichte Bewilligung keine Uhrzeit ausweisen, zum anderen enthielte die Bewilligung dann selbst keinen Antrag, so dass der vorliegende Antrag in der ständigen Überwachung verbleiben müsste, weil auf ihn bei Eingang der Bewilligung zurückgegriffen würde;

    2. zum anderen dahin, dass der Antrag derzeit bereits gestellt ist, er aber erst mit Eingang der Löschungsbewilligung beim Grundbuchamt erledigt werden soll. In diesem Fall würde er unter einem nach § 16 Absatz 1 GBO unzulässigen Vorbehalt stehen, weil die Gültigkeit des Antrages nicht von einem ungewissen zukünftigen Ereignis abhängig gemacht werden kann (s. Reetz im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg: Hügel, Stand: 01.04.2015, § 16 RN 8 mwN, RN 12).

    Allerdings hält das LG Karlsruhe 11. Zivilkammer, im Beschluss vom 16.08.2000, 11 T 275/00 = Rpfleger 2000, 517, im Falle eines Eventualverhältnisses den unter einem Vorbehalt gestellten Antrag auf Löschung eines Grundpfandrechts für zulässig, indem es ausführt, dass es in der überwiegenden Praxis der GBÄ kein Problem darstelle, wenn der im Zusammenhang mit dem Antrag auf Eigentumsumschreibung und Neueintragung eines Grundpfandrechts gestellte Löschungsantrag vor Eingang der Löschungsunterlagen unbeachtet und nicht nach § 16 I GBO beanstandet werde.

    Da der Notar einen Antrag jedoch erst dann stellen soll, wenn aus seiner Sicht die Vollzugsreife gegeben ist (§ 53 BeurkG, s. z. B. OLG Hamm, BWNotZ 1996, 18; BayObLG, DNotZ 1998, 646; OLG Düsseldorf, DNotZ 1999, 659, OLG Köln, BWNotZ 2000, 14), macht er sich mE mit der vorliegenden Antragstellung zu einfach: er verlagert die Überwachung der Vollzugsreife auf das GBA.

    Ich würde daher die kostenpflichtige Zurückweisung des Antrags ankündigen. Dazu habe ich hier in 2012 ein Anhörungsschreiben mit ungefähr folgendem Inhalt eingestellt:
    „Die Antragstellung ohne Vorlage der vollständigen Vollzugsunterlagen muss nach dem Sinn und Zweck des § 53 BeurkG jedoch die absolute Ausnahme darstellen. Es geht nicht an, eigene Versäumnisse durch die generelle Amtspflicht des Grundbuchamts, auf die Vollständigkeit von Eintragungsunterlagen hinzuwirken, zu kompensieren (OLG München, aaO (Anm. = OLG München, DNotZ 2008, 934). In solchen Fällen erscheint es daher nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Eintragungsantrag sogleich zurückgewiesen wird (OLG München, aaO). Das OLG Karlsruhe, 14. ZS in Freiburg, führt dazu im Beschluss vom 29.03.2011, 14 Wx 11/11, aus: ….„Zwar ist mit dem Grundbuchamt davon auszugehen, dass Eintragungsanträge und -unterlagen vollständig vorzulegen sind und eine geradezu planmäßige Zwischenlagerung noch nicht vollziehbarer Anträge und Unterlagen grundsätzlich nicht Aufgabe des Grundbuchamts ist (Hügel/Zeiser, GBO, 2. Auflage, § 18 Rn 15). …“

    Ich beabsichtige daher, den von Ihnen gestellten Eintragungsantrag kostenpflichtig zurückzuweisen. Vor Erlass des betreffenden Beschlusses erhalten Sie hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum…..“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    2 Mal editiert, zuletzt von Prinz (4. September 2015 um 10:44) aus folgendem Grund: Schreibversehen korrigiert

  • Letztlich ist die Stellung auf Eingang der Löschungsunterlagen im Rahmen von Kaufverträgen ein doch für beide Seiten praktikables Vorgehen. Was an Löschungsunterlagen vorgelegt wird, wird halt durch das Grundbuchamt gelöscht. Da gibt es weder was zu überwachen, noch sonst irgendwelche Mehrarbeit. Komischerweise werden derartige dogmatische Fragen stets an den Grundbuchämtern aufgeworfen, die ohnehin über Überlastung klagen...

  • Bis 4/2012 gab es noch keine an Überlastung klagenden zentralisierten Grundbuchämter. Im Übrigen stellt sich die unzulässige Verfahrensweise (OLG Karlsruhe, B. vom 29.03.2011, 14 Wx 11/11) nur für den Notar als praktikabel dar. Wenn der Notar schon einen Löschungsantrag nach § 15 GBO stellt, dann ist zu erwarten, dass die Löschungsunterlagen auch beigefügt sind und nicht erst -wie vorliegend- nachgereicht (und möglicherweise sogar erst noch beschafft) werden müssen. Alles andere verschafft dem GBA Mehrarbeit, für die ich nicht das geringste Verständnis aufbringe.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Daher sind in meinen Urkunden "Anträge nur nach der Bestimmung des Notars zu stellen".

    Dann wird halt beim Vollzug in jedem Antrag an das GBA genau geschrieben, was da so beantragt wird, z.B. "die Löschung des Rechts III/2", wenn nur dafür die Löschungsunterlagen auflagenfrei vorliegen und für III/1 noch die Erfüllung von Auflagen abgewartet werden muss. Da wurde ich noch nie beanstandet, auch wenn in der Urkunde "die Löschung aller Belastungen in Abt. II und III, die mit Rang vor der Auflassungsvormerkung für den Erwerber eingetragen sind" bewilligt und beantragt wird.
    Und gegen eine solche Beanstandung würde ich mich auch mit Zähnen und Klauen wehren.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Löschungsunterlagen liegen teilweise vor.

    Ich stelle mir aber trotzdem die Frage, ob die jetzt sofort zu löschenden Rechte im Antrag nicht genau bezeichnet werden müssten?

    Der Antrag in der Urkunde soll ja wohl auch für die irgendwann zu löschenden restlichen Rechte gelten.

  • ...
    Löschung wird beantragt mit Eingang der Löschungsunterlagen (welche?) beim GBA. Bis dahin ist der Löschungsantrag nicht zu beachten.

    Vermutlich ist gewollt, dass die Rechte bis zu dem Betrag von X sofort gelöscht werden sollen, wenn die Löschungsunterlagen hierfür vorliegen. Kann der Antrag aber so weit ausgelegt werden, oder müssen die Rechte, die sofort gelöscht werden sollen nicht im Antrag genau aufgeführt werden? Wie seht Ihr das?

    Löschungsunterlagen liegen teilweise vor.

    Ich stelle mir aber trotzdem die Frage, ob die jetzt sofort zu löschenden Rechte im Antrag nicht genau bezeichnet werden müssten?

    Der Antrag in der Urkunde soll ja wohl auch für die irgendwann zu löschenden restlichen Rechte gelten.

    Welche Unterlagen liegen dir jetzt vor?
    :confused:

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