Prüfung Übergang Staatskasse

  • Hallo ich bin seit diesem Monat in der Familienabteilung. Habe leider keinerlei Erfahrung mit VKH, da ich vorher in der Betreuung und im Grundbuch tätig war. Ich muss den Übergang auf die Staatskasse prüfen. Nach der Kostenentscheidung trägt der Antragsgegner die Kosten. Der Antragsgegner hat VKH ohne Raten. Der Antragsteller (Jugendamt) ist kostenbefreit. Der Wert beträgt 9.696,00 Euro. Dem Antragsgegnervertreter wurde seine VKH Vergütung in Höhe von 681,39 Euro ausgezahlt. Er macht auch die Wahlanwaltsgebühren in Höhe von 537,65 Euro geltend. Die VKH Vergütung wurde abgezogen. Fand ein Übergang auf die Staatskasse statt. Wie prüft man das?:oops:

  • Wie prüft man das?:oops:

    Gesetz. Ähnliche Akte. Kollegen.

    Für das Gesetz gebe ich mal § 122 ZPO als ersten Einstieg auf den Weg, der Rest muss sich vor Ort ergeben. Auch wenn Dein Spitzname hier in eine andere Richtung deutet: Fordere das Wissen der erfahrenen Kollegen ein; das ist bei einem Abteilungswechsel völlig verständlich!

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  • Wenn die VKH-Partei die Kosten trägt, dann können wir uns vom Gegner nichts zurück holen. Also kein Übergang auf die Landeskasse. Die Wahlanwaltsvergütung kommt erst dann ins Spiel, wenn Raten oder eine Einmalzahlung angeordnet würden.
    Hast du weder einen erstattungspflichtigen Gegner, noch Zahlungsanordnungen bezügl. der VKH-Partei, kannst du die WA-Vergütung außen vor lassen.
    Ansonsten wie felgentreu: schnapp dir einen erfahrenen Kollegen und lass dir einmal einen Überblick für Dummies geben.
    Konkrete Fragen dann anhand der jeweiligen Akten. So kommst du Stück für Stück rein.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Abgesehen davon, dass es keinen Übergang geben kann: Der VKH-RA macht seine Wahlanwaltsvergütung geltend? Gegen wen? :gruebel:
    Seine Partei hat die gesamten Kosten zu tragen und es ist VKH ohne Raten bewilligt worden. Ergo kann der RA auch nur die VKH-Vergütung beanspruchen.

  • Abgesehen davon, dass es keinen Übergang geben kann: Der VKH-RA macht seine Wahlanwaltsvergütung geltend? Gegen wen? :gruebel:

    Ich vermute, die WA-Vergütung ist einfach im Vergütungsantrag schon mit enthalten. Ich weiß nicht, wie es bei euch gehandhabt wird, aber bei uns ist es Standard, dass die RAe die WA-Vergütung schon bei Beantragung der VKH-Vergütung mitteilen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ist doch richtig so, wenn der RA seine Wahlanwaltsvergütung gleich mit beantragt hat. Da wird es später nicht vergessen, wenn die PKH-Überprüfung mal zu einer Ratenanordnung führen sollte. Und man hat da für den Gesamtbetrag auch gleich die vollständige Abrechnung. Das spart auch uns Arbeit.

  • Ich hatte das so verstanden, dass der RA ausdrücklich seine WAK separat angemeldet hat. Die Ausfüllung gleich beider Kostenspalten im VKHV-Formular ist bei uns auch gang und gäbe.

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