Pfüb "korrigieren" wg. Namensänderung und Umzug Drittschuldner?

  • Das AG hat einen Pfüb erlassen, eine Zustellung konnte zunächst nicht erfolgen.
    Aufgrund meiner Recherche ergab sich, dass die Drittschuldnerin zwischenzeitlich geheiratet hat und umgezogen ist.
    Der GV teilte nunmehr auf meinen erneuten Auftrag zur Zustellung, dem ich den Nachweis der Heirat und des Umzugs beigefügt habe, mit, dass das AG den Pfüb zunächst korrigieren müsse.

    Sofern ein Schuldner einen Namens- oder Wohnortwechsel hatte, musste ich solches bei der weitergehenden Vollstreckung (z. B. Beantragung Pfüb) auch nur nachweisen; eine Titelumschreibung war bislang nie erforderlich - weshalb mir der Hinweis des Gerichtsvollziehers in Bezug auf einen Pfüb nicht ganz einleuchtet.

    Kann/muss das AG den Pfüb korrigieren?

  • Stöber schreibt in Rdnr. 517: "Auch sonst ungenaue Bezeichnung kann ebenso unschädlich sein wie eine bloße Änderung des Namens oder der Firma keine Bedeutung erlangen kann."
    Ich würde sagen: Korrektur ist nicht notwendig.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • ZPO §§ 727, 750

    a) Die bloße Änderung des Namens oder der Firma einer Partei steht der Vollstreckung eines Titels dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachweist.
    b) Dass die Namensänderung bzw. Umfirmierung einer Partei in der Vollstreckungsklausel nicht vermerkt ("beigeschrieben") wird, führt lediglich dazu, dass das zuständige Vollstreckungsorgan, das zu eigenen Ermittlungen hinsichtlich der Parteiidentität zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, die Durchführung der Vollstreckung mit der Begründung verweigern kann, diese Identität lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen.
    BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 93/10

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