Verweisung ans Arbeitsgericht

  • Moin, ich wollte mal auf was hinweisen, weil ich sehe, es gibt in folgendem Fall Probleme:

    Ein Antrag geht bei einem zentralen Mahngericht ein. Dies stellt fest, es ist nicht zuständig, sondern es handelt sich um eine Forderung, aus einem Arbeitsverhältnis.

    Viele Kollegen verweisen dann an das Arbeitsgericht mit der Begründung, das Arbeitsgericht sei sachlich oder funktionell zuständig. Dies ist nicht richtig. Vielmehr ist es eine Frage des Rechtsweges gem. § 17 a GVG. Das Verweisungsverfahren richtet sich ebenfalls nach dieser Vorschrift.

    Da diese Vorschrift offenbar nicht so geläufig ist, erlaube ich mir mal, darauf hinzuweisen.

    Weiterhin gibt's bei den Arbeitsgerichten kein eigenes Mahngericht. Vielmehr ist für Mahnverfahren das Gericht der Hauptsache zuständig, § 46 a ArbGG. Daher ist nicht das Gericht des Wohnortes/Sitzes des Antragstellers zuständig, sondern meist (wir haben auch noch andere Gerichtsstände :cool:), das des Antragsgegners.

    Ich will keinem auf die Füße treten, aber ich habe ich diesem Jahr noch keinen zutreffenden Verweisungsbeschluss gehabt.

    Für Rückfragen stehe ich latürnich gerne zur Verfügung.

  • Wäre jetzt natürlich noch gut, wenn die mit Mahnsachen betrauten Rechtspfleger in unserem Bundesland die Möglichkeit hätten, deinen Beitrag zu lesen (was zumindest vor zweieinhalb Jahren für das wahrscheinlich größte Mahngericht in unserem Ländle definitiv nicht der Fall war mangels freiem Internetzugang)...

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • schöner Gruß an Käthe ;)

    wir hatten mal darüber gesprochen
    tatsächlich ist es bei uns so: wir nicht zuständig? wer ist zuständig? Abgabe dahin, Thema erledigt

    ich werde das mal zur Sprache bringen
    sofern dann in arbeitsrechtlichen Sachen für das Mahnverfahren das Streitgericht zuständig ist, sollte es kein Problem sein an eben dieses Gericht zu verweisen

  • ...
    sofern dann in arbeitsrechtlichen Sachen für das Mahnverfahren das Streitgericht zuständig ist, sollte es kein Problem sein an eben dieses Gericht zu verweisen

    Was ist mit § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG? Wäre das Arbeitsgericht nicht an den Verweisungsbeschluss hinsichtlich des Rechtswegs "Arbeitsgerichtsbarkeit" gebunden? :gruebel:

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Hinsichtlich des Rechtsweges wäre ich gebunden, aber wenn wegen sachlicher (oder funktioneller :wechlach:) Zuständigkeit verwiesen wird ?

    Ich habe da so meine Zweifel, bisher aber nicht den BGH angerufen.

    Örtlich kann ich wohl weiterverweisen, aber das ließe sich ja vermeiden, wenn richtig verwiesen würde.

    Tja, ich hoffe doch, dat einige Kollegen aus NRW hier mitlesen, ich weiß nämlich nicht, wie ich das sonst rüberbringe, ohne für Ärger zu sorgen, was ich nicht will..

  • schöner Gruß an Käthe ;) (...)

    Kehr, kehr, kehr, da ist man mal kurz nicht da und schon werden alle Namen hier ausgeplaudert! :strecker

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Muss den Thread leider wieder hoch holen, brüte hier über der nächsten fehlerhaften bzw. unklaren Verweisung.:cup:

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

    Einmal editiert, zuletzt von Schneewittchen (14. Oktober 2015 um 09:22) aus folgendem Grund: Tippfehler

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