Moin, ich wollte mal auf was hinweisen, weil ich sehe, es gibt in folgendem Fall Probleme:
Ein Antrag geht bei einem zentralen Mahngericht ein. Dies stellt fest, es ist nicht zuständig, sondern es handelt sich um eine Forderung, aus einem Arbeitsverhältnis.
Viele Kollegen verweisen dann an das Arbeitsgericht mit der Begründung, das Arbeitsgericht sei sachlich oder funktionell zuständig. Dies ist nicht richtig. Vielmehr ist es eine Frage des Rechtsweges gem. § 17 a GVG. Das Verweisungsverfahren richtet sich ebenfalls nach dieser Vorschrift.
Da diese Vorschrift offenbar nicht so geläufig ist, erlaube ich mir mal, darauf hinzuweisen.
Weiterhin gibt's bei den Arbeitsgerichten kein eigenes Mahngericht. Vielmehr ist für Mahnverfahren das Gericht der Hauptsache zuständig, § 46 a ArbGG. Daher ist nicht das Gericht des Wohnortes/Sitzes des Antragstellers zuständig, sondern meist (wir haben auch noch andere Gerichtsstände ), das des Antragsgegners.
Ich will keinem auf die Füße treten, aber ich habe ich diesem Jahr noch keinen zutreffenden Verweisungsbeschluss gehabt.
Für Rückfragen stehe ich latürnich gerne zur Verfügung.