Zwangshaft beim Versorgungsausgleich?

  • Folgendes Problem:

    Ich habe hier jemanden, der die für den Versorgungsausgleich erforderlichen Unterlagen nicht beibringt. Zwangsgeld hilft nix, Vollstreckung ging nicht, weil der Schuldner nie angetroffen wurde. Da es sich um ein Zwangsgeld gemäß § 33 FGG handelt, müsste ja eigentlich auch Zwangshaft zur Erzwingung möglich sein, meine Familienrichterin sagt aber, sie dächte , dass das beim Versorgungsausgleich nicht geht, weiß es aber nicht genau. Kann mir jemand sagen, wo etwas darüber steht bzw. ob es eine spezielle Regelung dafür gibt?

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • Warum zerbrichst du dir den Kopf deiner Richterin (§ 4 II RpflG) ?

    Und was heißt bitte : "Wurde nicht angetroffen" ?

    Wenn nicht ohnehin schon die Voraussetzungen nach § 807 Abs. 1 Nr. 4 ZPO vorliegen, sollte "man" (= du als Vollstreckungsbehörde i.S.v. § 6 II JBeitrO) wohl ggf. erst einmal (vor Haft) nach § 6 JBeitrO i.V.m. § 758a ZPO verfahren, um die Voraussetzungen für das eV-Verfahren zu schaffen, danach nach § 807 ZPO und erst bei Erfolglosigkeit oder Aussichtslosigkeit der Vollstreckung des Zwangsgeldes an Zwangshaft denken ?!

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • markus :

    Doch, da du als Rechtspfleger am Familiengericht Vollstreckungsbehörde i.S.v. § 6 JBeitrO (und somit quasi Gläubiger) bist, müsstest du ggf. beim zust. Vollstreckungsgericht einen Beschluss nach § 758a ZPO beantragen, um die Mobiliarvollstreckung weiter zu betreiben, da der Vollziehungsbeamte ohne richterlichen Beschluss nicht zwangsweise die Wohnung betreten darf. Zunächst wäre jedoch zu prüfen, ob nicht ohnehin schon die o.g. Voraussetzungen des § 807 I 4 ZPO vorliegen, so dass der Gerichtsvollzieher mit dem Verfahren nach § 807 ZPO zu beauftragen wäre.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Die Voraussetzungen liegen vor, dann werd ich den GVZ erstmal beauftragen, besten Dank an den Bischof :blumen: . Aber mal rein praktisch gedacht: was hat es denn für einen Sinn, wenn ich die eV abnehmen lasse? Es geht doch nur um die Mitwirkung bezüglich des Versorgungsausgleiches.

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • @ markus :

    ... ist schon richtig, aber - je nach Richter - wird die Zwangshaft als susidiäres Zwangsmittel zu der Vollstreckung des Zwangsgeldes erst nach festgestellter Erfolglosigkeit / Aussichtslosigkeit der Vollstreckung des Zwangsgeldes angeordnet und diese Voraussetzung scheint hier noch nicht vorzuliegen.

    Und : Ich finde das eV-Verfahren mit seinen negativen Auswirkungen (Schufa-Eintrag -> Kreditunwürdgkeit etc.) bei einem "unwilligen Ausfüller" (zumindest, wenn er kein Dauer-Schuldner ist und ohnehin schon Schufa-bekannt) ein wirksames, probates Mittel, Zwang auszuüben, endlich den vermaledeiten Vordruck auszufüllen.

    Beim Auftrag an den GV sollte der auszufüllende Vordruck nochmals beigefügt werden mit dem Hinweis, dass es sich um die Vollstreckung eines Zwangsgeldes handelt und der Schuldner sich jederzeit durch ordnungsgemäße Ausfüllung von der Verpflichtung zur Abgabe der eV "befreien" kann... :teufel:

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