Falsche Angabe bei Überprüfung § 120 Abs. 4 ZPO

  • Ich sehe das Problem nicht so recht.

    Verschweigt die PKH-Partei bei der Überprüfung Vermögenswerte oder Einkommen und man kann ihr die Falschangaben nicht nachweisen, ändert sich an der Bewilligung nichts.

    Kommen die Falschangaben raus, wird eben die entsprechende Einmalzahlung oder eine Zahlung in Raten angeordnet.

  • Ich sehe das Problem nicht so recht.

    Verschweigt die PKH-Partei bei der Überprüfung Vermögenswerte oder Einkommen und man kann ihr die Falschangaben nicht nachweisen, ändert sich an der Bewilligung nichts.

    Kommen die Falschangaben raus, wird eben die entsprechende Einmalzahlung oder eine Zahlung in Raten angeordnet.

    :daumenrau

    Denke auch, dass das entspr. Werkzeug zu # 1 der § 120a Abs. 1 ZPO ist;
    im vorliegenden Fall also ggf. Änderung mit Festsetzung einer Einmalzahlung von 1.400 € (Schonbetrag weiter bei 2.600 € ?)

  • Es geht um Falschangaben, denen man nachjagt, die im Ergebnis keine Zahlungsanordnung rechtfertigen. Beispielsweise ein KFZ wird nicht angegeben. Dass man das versehentlich vergisst, bezweifel ich mal.

    Ich habe hier ziemlich viele Lebensversicherungen, Bausparverträge, Sparverträge, die angeblich nicht vorhanden sind, die ich dann aber finde und unterhalb des Schonvermögens liegen. Das macht ziemlich viel Arbeit, weil es könnte ja Vermögen überhalb des Schonvermögens sein und ist daher zu prüfen.

    Eine korrekte Angabe mit Belegen sollte da schon sein.

  • Update:

    Ich habe eine Entscheidung geklöppelt, in der ich mich auf den Standpunkt gestellt habe, dass sich - entgegen der Auffassung im Zöller - § 124 Nr. 2 a. F. auch auf das Überprüfungsverfahren direkt (also ohne irgendwelche Analogien) anwenden lässt. Entsprechend habe ich die VKH wegen des verschwiegenen Vermögens aufgehoben.
    Die Sache ist zum OLG (Einzelrichter) hochgegangen, wo ich gehalten worden bin. "Leider" hat das OLG überwiegend auf meine Entscheidung Bezug genommen, sodass aus der OLG-Entscheidung wohl kein Nektar als "zitierfähiger Präzedenzfall" zu saugen ist.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Gibt es eventuelle neuer Erkenntnisse/Entscheidungen zur Problematik?


    Konkret habe ich einen Fall im Rahmen der Überprüfung, wo mir im Formular eine bestimmte Zahlungsverpflichtung mit entsprechenden monatlichen Raten mitgeteilt wurde. Diese sind grundsätzlich auch berücksichtigungsfähig und würden dazu führen, dass keine Raten angeordnet werden können.

    Neben anderen Belegen habe ich jedoch auch einen Nachweis gefordert, dass die angegebene Zahlungspflicht aktuell auch erfüllt wird.

    Und siehe da, nun teilt mir die PKH-Partei lapidar mit, dass sie derzeit keine Zahlungen trotz entsprechender Verpflichtungen leiste.

    Ja, jetzt kann ich Raten anordnen. Andererseits wäre es der PKH-Partei ohne meine Nachfrage gelungen, sich weiter ratenfreie PKH "zu sichern".

    Grundsätzlich würde ich daher die PKH aufheben wollen, sofern es eine Möglichkeit dazu gibt.

    Was haltet ihr davon?

  • Wenn es sich um eine unrichtige Angabe nach § 124 Abs. Nr. 2 handelt würde ich auch aufheben, sofern der Ausfüllende in Feld I ausgefüllt hat- "ich allein zahle davon X €. Zusätzlich ist im Feld I auch anzugeben bis wann er diese Zahlungen leistet:


    Wenn die Zahlung nur zum Erstellungszeitpunkt der Erklärung vorlag und danach nicht mehr würde ich aufheben wenn die Rate 100,01 € beträgt,denn :

  • Wenn es sich um eine unrichtige Angabe nach § 124 Abs. Nr. 2 handelt würde ich auch aufheben, sofern der Ausfüllende in Feld I ausgefüllt hat- "ich allein zahle davon X €. Zusätzlich ist im Feld I auch anzugeben bis wann er diese Zahlungen leistet:


    Wenn die Zahlung nur zum Erstellungszeitpunkt der Erklärung vorlag und danach nicht mehr würde ich aufheben wenn die Rate 100,01 € beträgt,denn :


    Letzteres hilft mir in diesem Fall nicht, da bei Bewilligung der PKH diese Zahlungsverpflichtung (Unterhalt) noch nicht bestand.

    Hinsichtlich unrichtiger Angaben meint Zöller in Rn. 7 zum § 124 ZPO, dass erheblich nur Angaben vor der Bewilligung seien.

    Gibt es vielleicht abweichende Kommentierung? Bin mit Literatur zur PKH bzw. ZPO-Kommentaren leider nicht wirklich ausgestattet.

  • Zöller stützt sich da nur auf eine einzige Entscheidung des OLG Frankfurt aus 1990, die ich nicht so überzeugend fand, als dass ich nicht eine andere Auffassung für vertretbar hielte.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Es ist ja i.d.R. so, dass der (weiterhin beigeordnete) Anwalt dem Mandanten im Überprüfungsverfahren nur sehr ungern zur Seite steht. "Es besteht kein kontakt zum ehemaligen Mandanten, Die Akte ist weggelegt, das Mandat wurde niedergelegt, etc..."
    Kommen wir dann nach Prüfung zu dem Schluss, dass Angaben unrichtig waren und Aufheben, wird Beschwerde eingelegt mit der Begründung, der juristische Laie habe die Angaben versehentlich falsch gemacht und/oder das Formular falsch verstanden. Mein OLG folgt der (leider) herrschenden Meinung und hebt munter auf, da Absicht oder grobe Nachlässigkeit nicht nachzuweisen ist. "Ach, Sie meinten ALLE Konten???

    Es reicht also weiterhin ein "Ups" als Rechtsmittelbegründung.

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