PKH-Aufhebung-Anforderung der Vergütung

  • Hallo zusammen,

    ich habe nach vorliegen der Voraussetzungen die PKH-Bewilligung wg. Nichtabgabe der Erklärung aufgehoben...so nun würde ich ja eigentlich eine Sollstellung machen...nun merke ich, dass weder PKH-Vergütung, noch die weitere Vergütung geltend gemacht wurde...hätte also zum jetzigen Zeitpunkt nur die Gerichtskosten, die ich zum Soll stellen könnte...muss ich den Anwalt nun auffordern noch seine PKH-Vergütung abzurechnen und die weitere Vergütung einzureichen, oder stelle ich nur die GK zum Soll und das war es dann???

    Vielen Dank für eure Hilfe:)

  • Mangels Übergang auf die Staatskasse § 59 RVG kann derzeit auch nichts anderes als die GK zum Soll gestellt werden.
    Die weitere Vergütung ist eh nicht Dein Problem , sondern die des Anwalts, welches er über § 11 RVG lösen mag oder auch sein lassen kann.

  • Naja, der Anwalt kann immer noch abrechnen, weil er einen Vertrauensschutz erworben hat. Ich würde da aber nix mehr machen. Rechnet der Anwalt ab, kannste immer noch ne Sollstellung veranlassen.

  • Klar, aber die hat er auch noch nicht abgerechnet.

    (In solchen Fällen mach ich kein NPV, ich will ja keine schlafenden Hunde wecken)

  • Alternativ könnte man den RA noch nach § 55 VI RVG zur Anmeldung aufforderung und anschließend alles zum Soll stellen, dann hast du absolute Gewissheit über die Höhe des ganzen Schmonsens. Aber wie Störti schon sagte: Man muss auch keine schlafenden Hunde wecken.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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