PKH-Bewilligung im Zwangsvollstreckungsverfahren

  • Hallo,

    ich habe PKH im Vollstreckungsverfahren (PfÜB-Erlass) für Unterhaltsrückstände bewilligt. Kosten für PfÜB 239,43 € Regelgebühren + 20 GK.

    Gl-V will Geld aus der Landeskasse haben 137,52 € PKH-Gebühren. Auf meine Nachfrage teilt er mit, dass je Monat 192 € vom Drittschuldner überwiesen werden und damit nur der laufende Unterhalt gedeckt ist. Erst wenn Gelder eingehen, die drüber liegen, würde auf die Kosten nach § 367 BGB verrechnet werden.

    Ich meine, dass unabhängig vom laufenden Unterhalt erhaltene Gelder sofort auf die Kosten (Spruch: Kosten, Zinsen, Hauptsache!) zu verrechnen sind... und würde daher keine Auszahlung der PKH-Gebühr anordnen.

    Denkt ihr anders darüber? :)

  • Hallo,

    ich habe PKH im Vollstreckungsverfahren (PfÜB-Erlass) für Unterhaltsrückstände bewilligt. Kosten für PfÜB 239,43 € Regelgebühren + 20 GK.

    Gl-V will Geld aus der Landeskasse haben 137,52 € PKH-Gebühren. Auf meine Nachfrage teilt er mit, dass je Monat 192 € vom Drittschuldner überwiesen werden und damit nur der laufende Unterhalt gedeckt ist. Erst wenn Gelder eingehen, die drüber liegen, würde auf die Kosten nach § 367 BGB verrechnet werden.

    Ich meine, dass unabhängig vom laufenden Unterhalt erhaltene Gelder sofort auf die Kosten (Spruch: Kosten, Zinsen, Hauptsache!) zu verrechnen sind... und würde daher keine Auszahlung der PKH-Gebühr anordnen.

    Denkt ihr anders darüber? :)

    Nö, ohne PKH hätte der RA die pfändbaren Zahlungseingänge doch wohl auch zuerst auf seine eigenen Gebühren und die GK verrechnet, nehme ich mal an...

    (obwohl, PKH nur "für Unterhaltsrückstände bewilligt" versteh ich jetzt auch grad nicht.)

  • Mit den Unterhaltsrückständen wollte ich nur verdeutlichen, dass es ein Unterhaltspfänder ist ;)

    Ggf. hat das ja Bedeutung für die Beurteilung des Falles?

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