Hallo!
Im Grundbuch sind die Grundschulden III/1 bis 6 für die Bank X eingetragen. Nur III/2 ist vollstreckbar nach § 800 ZPO. Aus dieser Grundschuld betreibt die Bank die ZVG.
Bezüglich der übrigen Grundschulden III/1, 3-6 beantragt die Bank jetzt die "Eintragung der Vollstreckbarkeit" im Grundbuch aufgrund eines in der ZVG vorliegenden vorl. vollstr. Urteils (Duldung der ZV aus diesen Rechten in die bel. Gdst.) gegen den eingetragenen Eigentümer.
Ist die Eintragung der Vollstreckbarkeit hier überhaupt nötig/möglich? Der Duldungstitel kommt einer Unterwerfung im Sinne von § 800 ZPO doch nicht gleich, so dass ich meine, dass eine solche Eintragung erst gar nicht notwendig ist.