Mit der Höhe der Pfändung nicht einverstanden und nun ?

  • Moin, ich frag hier mal für eine Kollegin:

    Wir haben einen Titel über 2000,00 brutto, abzüglich 400,00 netto.

    Der Gläubiger hat einen Pfüb hinsichtlich eines Kontos beantragt über 2.000,00, der auch erlassen wurde. Damit ist der Schuldner nicht einverstanden, er meint, der Betrag sei zu hoch.

    Was kann er nun wo machen ?

    Vollstreckungsgegenklage scheint mir wenig zielführend, da die grundsätzliche Vollstreckung außer Frage steht. Zahlungen hat er nicht geleistet, da er aufgrund fehlender Angaben die abzuführenden Beträge nicht berechnen konnte (Ob das zutrifft, kann ich nicht sagen)

    Einstweilige Einstellung ?

    Erinnerung gegen Art und Weise ?

    Sorry für die dumme Frage, aber ich ich habe die ZV-Reform nicht mehr mitgemacht und dat alte Recht einfach vergessen..


  • Dürfte als Erinnerung nach § 766 ZPO auszulegen sein. 400,- € dürften (netto) an den Schuldner nach der Formulierung im Titel geleistet sein, so dass nur noch bzgl. 1.600,- € (brutto) vollstreckt werden dürfte

  • Geht´s in dem Titel um Lohn-/Gehaltsforderungen?

    Im Zweifel muss der Gläubiger den Bruttobetrag vollstrecken und die Abgaben von 400 € selbst abführen. Ansonsten muss der Schuldner 2000 € brutto berechnen und daraus die 400 € an die Sozialkassen und ans FA "verteilen".

    Der PfÜB dürfte da korrekt sein. Geschuldet werden insgesamt 2000 € brutto..... :gruebel:

  • Zitat

    Im Zweifel muss der Gläubiger den Bruttobetrag vollstrecken und die Abgaben von 400 € selbst abführen. Ansonsten muss der Schuldner 2000 € brutto berechnen und daraus die 400 € an die Sozialkassen und ans FA "verteilen".

    Was für Abgaben i.H.v. 400 €? Im Titel stehen - jedenfalls verstehe ich das so - 2000 € brutto, hieraus sollte zunächst der Nettobetrag berechnet werden, von dem dann die 400 €, die ja schon netto sind, abzuziehen wären.

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • [h=2]LG Stuttgart · Beschluss vom 25. September 2009 ·Az. 10 T 344/09[/h]

    1. Soll ein auf Zahlung von Bruttolohn lautender Titel vollstreckt werden, ist grundsätzlich der gesamte Betrag beizutreiben; in diesem Fall haftet der Arbeitnehmer gegenüber dem Finanzamt für die Lohnsteuer und gegenüber den Sozialversicherungsträgern für den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge.
    2. Ein Streit der Parteien über die korrekte Höhe der abzuführenden Beträge kann nicht im Vollstreckungsverfahren ausgetragen werden.Vielmehr ist der Schuldner auf die Vollstreckungsgegenklage zu verweisen, wenn er die Erfüllung eines titulierten Bruttolohnanspruchs behauptet und der Gläubiger die Richtigkeit der vom Schuldner erstellten Abrechnung bestreitet.

    siehe auch:

    http://www.iww.de/ve/archiv/voll…ozahlung-f44387

    oder:

    http://www.iww.de/aa/archiv/zwan…e-korrekt-f5083

  • [h=3]Vollstreckung erfolgt in Höhe des Differenzbetrages [/h]Bei Verurteilung zur Zahlung von Brutto-Arbeitslohn abzüglich eines bereits gezahlten Nettobetrags muss der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung ohne Berücksichtigung der Abzüge für Steuern und Sozialbeiträge wegen des sich ergebenden Differenzbetrags durchführen. Dem Finanzamt muss er jedoch den im Schuldtitel genannten Bruttobetrag und den hiervon abzuziehenden Nettobetrag mitteilen (OLG Frankfurt JurBüro 90, 920; AG Berlin-Neukölln DGVZ 78, 29).

  • Vollstreckung erfolgt in Höhe des Differenzbetrages

    Bei Verurteilung zur Zahlung von Brutto-Arbeitslohn abzüglich eines bereits gezahlten Nettobetrags muss der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung ohne Berücksichtigung der Abzüge für Steuern und Sozialbeiträge wegen des sich ergebenden Differenzbetrags durchführen. Dem Finanzamt muss er jedoch den im Schuldtitel genannten Bruttobetrag und den hiervon abzuziehenden Nettobetrag mitteilen (OLG Frankfurt JurBüro 90, 920; AG Berlin-Neukölln DGVZ 78, 29).

    Also wie # 2

    Dem FA Mitteilen ? nach Mizi oder wieso ? GV / VG :confused:


  • Gibt es inzwischen weitere Entscheidungen zur Problematik Pfüb für Brutto-Arbeitslohn? :gruebel:

  • Allgemein oder mit der Besonderheit bereits gezahlter Nettobeträge?

    Ich hab nur Entscheidungen bis 1990.


  • Wichtiger wären Entscheidungen ohne Abzug eines Netttobetrages, letztere aber auch für (künftige) Anträge interessant.

    Ich meinte natürlich jüngere Entscheidungen als die o. g. aus 2009.

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