Beratungshilfe: Formular für die Vergütungsfestsetzung

  • Seid gegrüßt, liebe Rechtspfleger,

    ich hoffe, ich hab das Thema hier im richtigen Bereich erstellt.

    Also es geht um Folgendes:

    Ein Anwalt hat seinen Mandanten im Rahmen der Beratungshilfe beraten und nun beantragt seine Vergütung festzusetzen. Jedoch hat er diesen Antrag zunächst nicht im Formular nach § 1 BerHFV gestellt, sodass ich ihn darauf hingewiesen habe, er möge das doch bitte tun. Jetzt hat er einen Antrag im Formular gestellt und schreibt dazu, er hätte dann nun gerne mit jedem Berechtigungsschein auch ein Formular für die Festsetzung, da er die Formulare "nicht auf eigene Kosten besorgen kann".

    Da aber alle anderen Anwälte das ja auch hinkriegen ein Formular einzureichen, gibt es doch sicher eine Vorschrift in der steht, dass sie das tun müssen, oder? Wenn ja, kennt die jemand? Und wenn nicht, wie kann ich dem Anwalt (möglichst höflich natürlich) schreiben, dass es nicht mein Problem ist, wo er seine Formulare hernimmt? Ob er nun eine Seite Formular ausdruckt oder eine Seite einen anderen Antrag ist doch auch egal oder kosten diese Formulare etwas?

    Und dann habe ich in der selben Sache noch eine Frage zu den Auslagen, die der Anwalt verdient hat. Beantragt ist die Pauschale Nr. 7002 und darüberhinaus die Pauschale 7000, mit der Begründung, dass Kopien aus einer Verfahrensakte zur Beratung erforderlich waren. Sind diese Kopierkosten wirklich noch nicht mit der Gebühr 7002 abgegolten?

    Edit:
    Thema verschoben.
    Ulf, Admin


  • Ein Anwalt hat seinen Mandanten im Rahmen der Beratungshilfe beraten und nun beantragt seine Vergütung festzusetzen. Jedoch hat er diesen Antrag zunächst nicht im Formular nach § 1 BerHFV gestellt, sodass ich ihn darauf hingewiesen habe, er möge das doch bitte tun. Jetzt hat er einen Antrag im Formular gestellt und schreibt dazu, er hätte dann nun gerne mit jedem Berechtigungsschein auch ein Formular für die Festsetzung, da er die Formulare "nicht auf eigene Kosten besorgen kann".

    Da aber alle anderen Anwälte das ja auch hinkriegen ein Formular einzureichen, gibt es doch sicher eine Vorschrift in der steht, dass sie das tun müssen, oder? Wenn ja, kennt die jemand? Und wenn nicht, wie kann ich dem Anwalt (möglichst höflich natürlich) schreiben, dass es nicht mein Problem ist, wo er seine Formulare hernimmt? Ob er nun eine Seite Formular ausdruckt oder eine Seite einen anderen Antrag ist doch auch egal oder kosten diese Formulare etwas?

    Aber nicht doch. Väterchen Staat hilft doch auch gerne den notleidenden Anwälten weiter (zumindest hier in NRW):

    "Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung; AV d. JM vom 30. Juni 2005 (5650 - Z. 20) - JMBl. NRW S. 181 - in der Fassung vom 1. April 2014:

    [...]

    B. Vergütung bei Beratungshilfe

    [...] Der Festsetzungsantrag kann mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erstellt werden oder von einem amtlichen Formular abweichen, wenn er inhaltlich diesem entspricht. Die Geschäftsstellen geben die amtlichen Formulare für den Beratungshilfeantrag und für den Festsetzungsantrag unentgeltlich aus."

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • zu a ) Du kannst ihn auf die Homepage der Justiz NRW verweisen, da kann er die runterladen

    zu b ) notwendige Kopien aus einer Verfahrensakte fallen nicht unter die Pauschale des halb auch die entsprechende Regelung in 7002 RVG

    gruss

    wulfgerd

  • Aber nicht doch. Väterchen Staat hilft doch auch gerne den notleidenden Anwälten weiter (zumindest hier in NRW):

    "Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung; AV d. JM vom 30. Juni 2005 (5650 - Z. 20) - JMBl. NRW S. 181 - in der Fassung vom 1. April 2014:

    [...]

    B. Vergütung bei Beratungshilfe

    [...] Der Festsetzungsantrag kann mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erstellt werden oder von einem amtlichen Formular abweichen, wenn er inhaltlich diesem entspricht. Die Geschäftsstellen geben die amtlichen Formulare für den Beratungshilfeantrag und für den Festsetzungsantrag unentgeltlich aus."


    Mein Amtsgericht steht auf dem Standpunkt, dass wir die Formulare runterladen müssen. Die haben nichts mehr vorrätig.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Ihr müsst doch aber die Formulare nicht nehmen, sofern der Antrag inhaltlich dem Formular entspricht. Wo ist das Problem eigentlich?

    In § 1 BerHFV. Deine Auffassung ist spätestens seit dem 09.01.2014 leider nicht mehr zutreffend.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ihr müsst doch aber die Formulare nicht nehmen, sofern der Antrag inhaltlich dem Formular entspricht. Wo ist das Problem eigentlich?

    In § 1 BerHFV. Deine Auffassung ist spätestens seit dem 09.01.2014 leider nicht mehr zutreffend.

    Sehe ich anders; sh:

    Aber nicht doch. Väterchen Staat hilft doch auch gerne den notleidenden Anwälten weiter (zumindest hier in NRW):

    "Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung; AV d. JM vom 30. Juni 2005 (5650 - Z. 20) - JMBl. NRW S. 181 - in der Fassung vom 1. April 2014:

    [...]

    B. Vergütung bei Beratungshilfe

    [...] Der Festsetzungsantrag kann mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erstellt werden oder von einem amtlichen Formular abweichen, wenn er inhaltlich diesem entspricht. Die Geschäftsstellen geben die amtlichen Formulare für den Beratungshilfeantrag und für den Festsetzungsantrag unentgeltlich aus."


    Mein Amtsgericht steht auf dem Standpunkt, dass wir die Formulare runterladen müssen. Die haben nichts mehr vorrätig.


    Sofern die Angaben denen im amtlichen Vordruck entsprechen, besteht kein Formularzwang, meine ich.

  • Zitat von Gesetzestext

    § 1 Formulare

    Im Bereich der Beratungshilfe sind zu verwenden:

    1. vom Rechtsuchenden für den Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe das in Anlage 1 bestimmte Formular mit Hinweisblatt, falls der Rechtsuchende eine natürliche Person ist und den Antrag nicht mündlich stellt,

    2. von der Beratungsperson für ihren Antrag auf Zahlung einer Vergütung das in Anlage 2 bestimmte Formular.

    Hervorhebung durch mich.

    Im Gegensatz zur früheren BerHVV (da hieß es nur "werden eingeführt" und vor allem "Der Rechtsanwalt muß für seinen Antrag den nach Absatz 1 Nr. 2 bestimmten Vordruck
    verwenden. Die Landesjustizverwaltung kann durch Allgemeinverfügung die Verwendung von Vordrucken zulassen, die mit Hilfe von EDV-Anlagen erstellt oder abweichend von dem Vordruck nach Absatz 1 Nr. 2 gestaltet sind, aber inhaltlich den Vordrucken nach Absatz 1 entsprechen." - § 1 Abs. 2 BerHVV) hat der Gesetzgeber hier gerade keine Öffnungsmöglichkeit geschaffen. Die einzigen Möglichkeiten zur Abweichung sind in § 3 BerHFV geregelt:

    Zitat


    § 3 Zulässige Abweichungen

    (1) In Abweichung von den Formularen nebst Hinweisblatt, die in den Anlagen 1 und 2 bestimmt sind, sind Ergänzungen oder Änderungen zulässig, die auf einer Änderung von Rechtsvorschriften beruhen, insbesondere die Berücksichtigung von Änderungen der Beträge für die kleineren Barbeträge (Feld F der Ausfüllhinweise des Hinweisblatts zum in Anlage 1 bestimmten Formular).

    (2) Die Länder dürfen Änderungen oder Anpassungen von den in den Anlagen 1 und 2 bestimmten Formularen zulassen, die es, ohne den Inhalt zu verändern oder dessen Verständnis zu erschweren, ermöglichen, das Formular in elektronischer Form auszufüllen und dem bearbeitenden Gericht als strukturierten Datensatz zu übermitteln. Diese Befugnis kann durch Verwaltungsabkommen auf eine zentrale Stelle übertragen werden.


    Darum bleib ich dabei: Das Formular ist zwingend zu verwenden, die Nichtbenutzung führt zur Unzulässigkeit des Antrags.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Zitat von Gesetzestext

    § 1 Formulare Im Bereich der Beratungshilfe sind zu verwenden: 1. vom Rechtsuchenden für den Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe das in Anlage 1 bestimmte Formular mit Hinweisblatt, falls der Rechtsuchende eine natürliche Person ist und den Antrag nicht mündlich stellt, 2. von der Beratungsperson für ihren Antrag auf Zahlung einer Vergütung das in Anlage 2 bestimmte Formular.

    Hervorhebung durch mich. Im Gegensatz zur früheren BerHVV (da hieß es nur "werden eingeführt" und vor allem "Der Rechtsanwalt muß für seinen Antrag den nach Absatz 1 Nr. 2 bestimmten Vordruck verwenden. Die Landesjustizverwaltung kann durch Allgemeinverfügung die Verwendung von Vordrucken zulassen, die mit Hilfe von EDV-Anlagen erstellt oder abweichend von dem Vordruck nach Absatz 1 Nr. 2 gestaltet sind, aber inhaltlich den Vordrucken nach Absatz 1 entsprechen." - § 1 Abs. 2 BerHVV) hat der Gesetzgeber hier gerade keine Öffnungsmöglichkeit geschaffen. Die einzigen Möglichkeiten zur Abweichung sind in § 3 BerHFV geregelt:

    Zitat

    § 3 Zulässige Abweichungen (1) In Abweichung von den Formularen nebst Hinweisblatt, die in den Anlagen 1 und 2 bestimmt sind, sind Ergänzungen oder Änderungen zulässig, die auf einer Änderung von Rechtsvorschriften beruhen, insbesondere die Berücksichtigung von Änderungen der Beträge für die kleineren Barbeträge (Feld F der Ausfüllhinweise des Hinweisblatts zum in Anlage 1 bestimmten Formular). (2) Die Länder dürfen Änderungen oder Anpassungen von den in den Anlagen 1 und 2 bestimmten Formularen zulassen, die es, ohne den Inhalt zu verändern oder dessen Verständnis zu erschweren, ermöglichen, das Formular in elektronischer Form auszufüllen und dem bearbeitenden Gericht als strukturierten Datensatz zu übermitteln. Diese Befugnis kann durch Verwaltungsabkommen auf eine zentrale Stelle übertragen werden.

    Darum bleib ich dabei: Das Formular ist zwingend zu verwenden, die Nichtbenutzung führt zur Unzulässigkeit des Antrags.

    absolut zustimm:daumenrau!

    Ich habe das ganze mal mit einer RA'in bis zum Schluss "durchgespielt". Die wollte wahrscheinlich mal sehen, wie weit sie gehen kann (anders kann ich mir so eine Sturheit nicht erklären).
    Ich habe dann auch immer wieder auf den § 3 der BerHFV verwiesen.
    Selbstverständlich kam eine Erinnerung gegen meine Zurückweisung des Vergütungsantrages.
    Ich bin dann auch von meiner Richterin gehalten worden, mit der Folge, dass dann nach unendlich vielen Zwischenverfügungen der Antrag mit dem amtlich vorgeschriebenen Formular gestellt wurde und die RA'in Ihre Vergütung antragsgemäß erhalten hat (Manche brauchen es auf die harte Tour).
    Interessant an der Begründung der Richterin in der Zurückweisung war eigentlich der Gesetzestext der BerHFV, auf den sie sich bezogen hatte: "... Die Länder dürfen Änderungen oder Anpassungen von den in den Anlagen 1 und 2 bestimmten Formularen zulassen, die es, ohne den Inhalt zu verändern oder dessen Verständnis zu erschweren, ermöglichen, das Formular in elektronischer Form auszufüllen und dem bearbeitenden Gericht als strukturierten Datensatz zu übermitteln."
    Sobald der Antrag nicht in elektronischer Form übermittelt wird, sind im Umkehrschluss keine Änderungen oder Abweichungen zulässig, egal, ob eine landesrechtliche Öffnungsklausel gibt oder nicht.

    :):):)

  • Das finde ich ja klasse. Ich habe das Problem hier auch mit einigen RA'en.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

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