Seid gegrüßt, liebe Rechtspfleger,
ich hoffe, ich hab das Thema hier im richtigen Bereich erstellt.
Also es geht um Folgendes:
Ein Anwalt hat seinen Mandanten im Rahmen der Beratungshilfe beraten und nun beantragt seine Vergütung festzusetzen. Jedoch hat er diesen Antrag zunächst nicht im Formular nach § 1 BerHFV gestellt, sodass ich ihn darauf hingewiesen habe, er möge das doch bitte tun. Jetzt hat er einen Antrag im Formular gestellt und schreibt dazu, er hätte dann nun gerne mit jedem Berechtigungsschein auch ein Formular für die Festsetzung, da er die Formulare "nicht auf eigene Kosten besorgen kann".
Da aber alle anderen Anwälte das ja auch hinkriegen ein Formular einzureichen, gibt es doch sicher eine Vorschrift in der steht, dass sie das tun müssen, oder? Wenn ja, kennt die jemand? Und wenn nicht, wie kann ich dem Anwalt (möglichst höflich natürlich) schreiben, dass es nicht mein Problem ist, wo er seine Formulare hernimmt? Ob er nun eine Seite Formular ausdruckt oder eine Seite einen anderen Antrag ist doch auch egal oder kosten diese Formulare etwas?
Und dann habe ich in der selben Sache noch eine Frage zu den Auslagen, die der Anwalt verdient hat. Beantragt ist die Pauschale Nr. 7002 und darüberhinaus die Pauschale 7000, mit der Begründung, dass Kopien aus einer Verfahrensakte zur Beratung erforderlich waren. Sind diese Kopierkosten wirklich noch nicht mit der Gebühr 7002 abgegolten?
Edit:
Thema verschoben.
Ulf, Admin