Vorstandswahl vor Satzungserstellung für e.V.

  • Werte Kolleginnen und Kollegen,
    ich bräuchte mal einen Rat in einer Vereinsregistersache.

    Ein Ortsverein des DLRG will e.V. werden. Im November 2014 halten sie eine Mitgliederversammlung ab, wählen den Vorstand und beschließen eine Satzung zu erstellen mit der die Eintragung in das Vereinsregister beantragt werden soll. Im März 2015 halten Sie dann die nächste Mitgliederversammlung ab, beschließen die Satzung, wählen aber keinen neuen Vorstand und melden den Verein zur Eintragung an.

    Frage: müsste nicht der Vorstand nach der neuen Satzung gewählt werden um in das Vereinsregister eingetragen zu werden?
    Da die Satzungen beim DLRG üblicherweise durch den Dachverband vorgegeben werden, dürfte der Inhalt der bisherigen Satzung nicht wesentlich von dem der neuen Satzung abweichen. Haltet ihr es für zulässig, dass ich den Vorstand des nichtrechtsfähigen Vereins nun als Vorstand des eingetragenen Vereins in das Vereinsregister eintrage?
    Die Literatur die ich bisher zu dem Thema gelesen habe, gibt zum diesem Thema nicht allzu viel her, daher meine Nachfrage.

    Schon mal vielen Dank im Voraus.


  • Haltet ihr es für zulässig, dass ich den Vorstand des nichtrechtsfähigen Vereins nun als Vorstand des eingetragenen Vereins in das Vereinsregister eintrage?

    Sorry, das verstehe ich jetzt irgendwie nicht ?


    Grundsätzlich ist ja die Bestellung des ersten Vorstands durch die Gründer des Vereins nur ein Akt, der m.E. auch separat erfolgen kann. Also hätte ich kein Problem damit, dass die Wahl des Vorstands mit der der Gründung und der Satzung auseinanderfällt. Es muss nur ersichtlich sein, DASS sie von einer Versammlung gewählt wurden -außer natürlich die Satzung sagt was anderes (§§27 und 40 BGB).

    Streng genommen gilt ja die Satzung des gegründeten und nicht eingetragenen Vereins ja noch gar nicht. Die Formalitäten für die Mitgliederversammlung, die in der Satzung benannt sind werden ja auch noch gar nicht überprüft (z.B. Einberufung usw.).

    2 Mal editiert, zuletzt von Nise Mum (16. September 2015 um 15:06)

  • Sehe ich auch so, wobei ich allerdings schauen würde ob nachgewiesen ist, dass "der [bisherige] Verein" (was war denn das genau? Ortsgruppe eines Kreis- oder Landesverbandes?) und "der [neue] e.V." die gleiche Körperschaft sind (also: war die Versammlung, die die Vorstandswahl im Jahr 2014 vorgenommen hat, eine Versammlung der Körperschaft, die jetzt eine Eintragung in das VR als e.V. beantragt hat).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich hätte auch keine Bedenken.
    Bei Vereinen, die bereits seit längerer Zeit als nicht eingetragener Verein existieren und dann irgendwann beschließen, ins VR eingetragen werden zu wollen, akzeptiere ich auch die Anmeldung der Vorstandsmitglieder unter Vorlage der entsprechenden Versammlungsbeschlüsse der bisherigen Mitgliederversammlungen.

    Kommt aber selten vor und man muss auch sehen, ob die Mindestanforderungen an das Protokoll gegeben sind, damit man die nötigen Infos auch hat. Der von Tom vorgebrachte Einwand müsste allerdings auch beachtet werden.

  • Erstmal Danke für Antworten.
    Hat leider was gedauert, da ich ein paar technische Probleme hatte.
    Bin von Eurer Argumentation überzeugt.
    Die Körperschaft ist übrigens die gleiche geblieben, es war und bleibt ein Ortsverband des DLRG, von daher keine Probleme.

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