Rückgewinnungshilfe

  • Hallo, ich habe folgenden Fall:
    Es geht um ein sog. Schneeballsystem, wobei das Geld von der StA gesichert werden konnte.
    Im Zivilverfahren haben wir nunmehr ein Urteil, das rechtskräftig ist, wonach der im Strafverfahren angeklagte und im Zivilprozess beteiligte Beklagter einen Betrag von 15.000,00 € an unsere Mandantschaft zu zahlen hat. Hier wäre jetzt wohl angebracht, irgendwie an das von der StA gesicherte Geld zu kommen:
    a. Ist es erforderlich, dass wir Einsicht in die Strafakte nehmen, um zu sehen, ob die StA auf die Ansprüche aus der Rückgewinnungshilfe verzichtet hat?
    b. wie pfände ich den Anspruch? Mit einem normalen PfÜB und als Drittschuldner das Land Nordrhein-Westfalen, vertr. d. d. Hinterlegungsstelle beim AG ..., welches durch den Direktor vertreten wird. Dort den Anspruch auf Auszahlung der hinterlegten Geldbeträge und auf Herausgabe der hinterlegten Gegenstände (man weiß ja nie) pfänden. Bei Anordnung die Herausgabe nach § 847 ZPO an den GVZ aufnehmen, dann beschränkt auf die hinterlegten Geldbeträge ... zur Einziehung überwiesen.
    c. Soll ich vorab ein VZV beantragen?
    Ist diese Vorgehensweise richtig?

    Danke für schnelle Hilfe
    Lg stoner36

  • Der von Dir geschilderte Weg ist möglich, aber ineffektiv und möglicherweise vergebens. Denn im Extremfall habt ihr zwar den Rückgewährsanspruch des Täters gepfändet, der aber wertlos ist, weil dieser nichts mehr zurückbekommen wird (vgl. § 111i StPO, den sog. staatlichen Auffangrechtserwerb, um zu verhindern, dass der Täter wieder in den Genuß des gesicherten Vermögens kommt).

    Im Überblick (Lektüre einschlägiger Kommentare empfohlen):

    Sachlage dürfte sein, dass die StA einen dinglichen Arrest zur Sicherung der Ansprüche Geschädigter erwirkt hat (sog. Rückgewinnungshilfe) und auf dessen Basis verschiedene Gegenstände beschlagnahmt, Konten gepfändet und Vermögen sonst mit Beschlag belegt hat. Ihr braucht jetzt einen mindestens vorläufig vollstreckbaren Titel gegen den Beschuldigten (den ihr habt) und eine zur Vollstreckung geeignete ZV-Maßnahme in das Vermögen des Täters (z.B. eine Beschlagnahme des gefundenen Goldbarren und des berühmten Bildes, eine PfÜYb des Kontos ... und müsst auf dieser Grundlage einen Antrag nach § 111g StPO beim zuständigen Ermittlungsrichter stellen, zu dem die StA Stellung nehmen muss. Wenn es klappt, lässt der Ermittlungsrichter Eure Vollstreckung zu. Technisch läuft das so ab, dass die StA mit ihrem dinglichen Arrest um den Wert Eures Anspruchs zurücktritt und Ihr diese freigewordene Stellle belegt. Klappt aber nur, wenn Euer Mandant den Titel gerade als Geschädigter der Straftat erlangt hat, wegen derer die Rückgewinnungshilfe erwirkt wurde. Wenn es sich um einen Stratat-fremden Titel handelt, dann geht das mit § 111g StPO nicht und Euch bleibt wirklich nur die (vermutlich wertlose) Pfändung des Herausgabeanspruchs.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Hallo Zusammen,
    nochmals dieser Fall:
    Ich habe nunmehr doch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt. Nun habe ich den Hinweis erhalten, dass seit dem 01.07.2017 das neue Vermögensabschöpfungsrecht gilt. "In Ermangelung von Übergangsvorschriften gilt somit § 111h StPO. Nach § 111h Abs. 2 StPO sind Vollstreckungsmaßnahmen in Gegenstände, die im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden sind, durch einzelne Gläubiger nicht zulässig. Eine Auszahlung des Geldbetrages käme also selbst bei Vorliegen einer wirksamen Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger nicht in Betracht."

    So - und jetzt? Ist der Gläubiger jetzt in der Situation, dass er keine Möglichkeit hat, an das Geld zu kommen bzw. anderweitig seine Forderung durchzusetzen. Ich verstehe nicht, dass hier Geld hinterlegt ist und der Gläubiger da nicht rankommt. Hab ich ein Brett vor dem Kopf oder ist das so, dass der Gläubiger auf der Strecke bleibt????

    Vielen Dank für schnelle Hilfe
    Lg Melanie

  • In NStZ Heft 9 und 12 gibt es einen Aufsatz in zwei Teilen zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, den ich für lesenswert halte.

  • ... und kann mir dies zur Verfügung stellen?

    Danke! Lg Melanie


    In NStZ Heft 9 und 12 gibt es einen Aufsatz in zwei Teilen zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, den ich für lesenswert halte.

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