Hallo, ich habe folgenden Fall:
Es geht um ein sog. Schneeballsystem, wobei das Geld von der StA gesichert werden konnte.
Im Zivilverfahren haben wir nunmehr ein Urteil, das rechtskräftig ist, wonach der im Strafverfahren angeklagte und im Zivilprozess beteiligte Beklagter einen Betrag von 15.000,00 € an unsere Mandantschaft zu zahlen hat. Hier wäre jetzt wohl angebracht, irgendwie an das von der StA gesicherte Geld zu kommen:
a. Ist es erforderlich, dass wir Einsicht in die Strafakte nehmen, um zu sehen, ob die StA auf die Ansprüche aus der Rückgewinnungshilfe verzichtet hat?
b. wie pfände ich den Anspruch? Mit einem normalen PfÜB und als Drittschuldner das Land Nordrhein-Westfalen, vertr. d. d. Hinterlegungsstelle beim AG ..., welches durch den Direktor vertreten wird. Dort den Anspruch auf Auszahlung der hinterlegten Geldbeträge und auf Herausgabe der hinterlegten Gegenstände (man weiß ja nie) pfänden. Bei Anordnung die Herausgabe nach § 847 ZPO an den GVZ aufnehmen, dann beschränkt auf die hinterlegten Geldbeträge ... zur Einziehung überwiesen.
c. Soll ich vorab ein VZV beantragen?
Ist diese Vorgehensweise richtig?
Danke für schnelle Hilfe
Lg stoner36