"Streit" Testamentsvollstrecker gegen Vormünder

  • Hallo,
    ich habe mal wieder einen Fall, bei dem ich gerne wüsste, wie ich vorgehen kann.

    Zum Sachverhalt:
    Mündel ist zusammen mit 2 Geschwistern in einer Erbengemeinschaft.
    Vormünder ist ein Bruder des Mündels (auch in Erb.gem.) und dessen Lebensgefährtin
    Testamentsvollstrecker ist eine Bekannte der Erblasserin (nicht verwandt mit den Beteiligten)

    Die Vormünder sind der Meinung, dass die Erblasserin sich zu Lebzeiten am Mündelvermögen ungerechtfertigt bereichert hat und ein Konto des Mündels leergeräumt hat.
    Das Erbe soll nun so aufgeteilt werden, dass das Mündel einen höheren Betrag ausgezahlt bekommen soll (aufgrund der ungerechtfertigten Bereicherung).
    Damit sind die Miterben (und damit auch der Mitvormund) einverstanden.

    Nun schießt allerdings die TV quer und sagt, dass das alles nicht stimmen würde und keine ungerechtfertigte Bereicherung vorlag.
    Warum diese nun querschießt, erschließt sich nicht.

    Jetzt habe ich einen Konflikt des TV, der ja ohne famGen und aufgrund Testament die Auseinandersetzung machen kann und den Vormündern.


    Was kann ich als FamGericht nun machen?

    Vielen Dank (schon jetzt) für eure Hilfe.

  • Falls Einigung nicht möglich ist , müsste wohl gegen den TV auf ( einen bestimmten ) Auseinandersetzung(splan) geklagt werden.
    Falls sich der Streit nicht beheben lässt, lässt der Fall meines Erachtens nur Sachstandsanfragen an d. Vormund insoweit zu.

  • Was kann ich als FamGericht nun machen?

    Unmittelbar nichts, da es sich um einen (Rechts-) Streit zwischen der Erbengemeinschaft und dem TV handelt.

    Du könntest den Vormund allerdings dahingehend beraten, dass er folgende Lösung erwägen sollte: Wenn es bei der Verteilung ausschließlich um Geld geht, könnte man den TV zunächst aufteilen lassen und anschließend untereinander die Quoten korrigieren. Innerhalb der Erbengemeinschaft besteht ja offenbar Einvernehmen.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Was kann ich als FamGericht nun machen?

    Unmittelbar nichts, da es sich um einen (Rechts-) Streit zwischen der Erbengemeinschaft und dem TV handelt.

    Du könntest den Vormund allerdings dahingehend beraten, dass er folgende Lösung erwägen sollte: Wenn es bei der Verteilung ausschließlich um Geld geht, könnte man den TV zunächst aufteilen lassen und anschließend untereinander die Quoten korrigieren. Innerhalb der Erbengemeinschaft besteht ja offenbar Einvernehmen.


    Schöner Gedanke, aber wegen der beliebten Formulierung
    "Über den Erbteil selbst darf der Testamentsvollstrecker nicht verfügen. An einer Erbauseinandersetzung wirkt der Testamentsvollstrecker anstelle des jeweiligen Erben mit. Nach Teilung des Nachlasses setzt sich die Testamentsvollstreckung an den dem betreffenden Erben zugefallenen Vermögenswerten fort."
    wird das nicht viel nützen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Was kann ich als FamGericht nun machen?

    Unmittelbar nichts, da es sich um einen (Rechts-) Streit zwischen der Erbengemeinschaft und dem TV handelt.

    Du könntest den Vormund allerdings dahingehend beraten, dass er folgende Lösung erwägen sollte: Wenn es bei der Verteilung ausschließlich um Geld geht, könnte man den TV zunächst aufteilen lassen und anschließend untereinander die Quoten korrigieren. Innerhalb der Erbengemeinschaft besteht ja offenbar Einvernehmen.


    Schöner Gedanke, aber wegen der beliebten Formulierung
    "Über den Erbteil selbst darf der Testamentsvollstrecker nicht verfügen. An einer Erbauseinandersetzung wirkt der Testamentsvollstrecker anstelle des jeweiligen Erben mit. Nach Teilung des Nachlasses setzt sich die Testamentsvollstreckung an den dem betreffenden Erben zugefallenen Vermögenswerten fort."
    wird das nicht viel nützen.

    Eine interessante Formulierung, die allerdings im hiesigen Bezirk so gut wie nie verwendet wird.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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