Veröffentlichung § 188 InsO

  • Hallo,

    wir wollen mal ein paar Meinungen aus dem Forum zu folgendem Thema hören:
    InsoV legt Schlussbericht und Schlussverzeichnis vor. Es wird Schlusstermin anberaumt (mit TOP Prüfung nachträgliche Forderungsprüfung) und VÖ nach § 188 InsO vorgenommen. Der InsoV. legt noch eine Forderunganmeldung im Termin vor. InsoVerwalter will sie noch feststellen und ins Verzeichnis aufnehmen. Veröffentlicht Ihr noch einmal oder legt Ihr nur noch das ergänzte Schlussverzeichnis aus?

    P.s.: Bitte keine Diskussion darüber, ob eine Prüfung im Schlusstermin überhaupt noch möglich ist. Wir halten das für zulässig und wollen deshalb einfach die Meinung derer, die das ebenfalls für zulässig halten.

    Gruß und schönen Tag noch.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Aber die grundsätzliche Frage dreht sich doch schon um mögliche Prüfung in ST und Vorgehensweise. Ich prüfe auch regelmässig im ST Forderungen mit, die zugehörige Rechtsprechung ist aber aus KO Zeiten und nicht unproblematisch.
    Also, die Frage ist: wie komme ich zum richtigen Schluss- und Verteilungsverzeichnis. Und da ist § 188 InsO ja eindeutig, nur die Forderungen, für die die Bekanntmachung gilt, finden bei einer Verteilung Berücksichtigung. Und wer nicht drin ist und die Frist § 189 I nicht wahrt, kriegt auch kein Geld. Also bleibt bei nachgereichten Forderung nichts anderes übrig als eine entsprechende Bekanntmachung zu tätigen.
    Aus der Praxis heraus aber (bei Null Quote und Null Gläubigerinteresse) nehme ich in der Regel die Forderung auf, stelle im Schlusstermin das Schlussverzeichnis fest und protokolliere, wer gegen dieses Einsprüche aus welchen Grund erhoben hat (in der Regel niemand). Bei möglichen Einwendungen würde ich den Termin vertagen oder aufheben und eine entsprechende Bekanntmachung veranlassen.

    Harry

  • Wir, die Rechtspfleger beim AG Bamberg, haben uns mit dieser Problematik eingehend auseinander gesetzt und verfahren jetzt folgendermaßen (gemäß den Vorgaben in Frege/Keller/Riedel, Insolvenrecht, Handbuch der Rechtspraxis, 6. Auflage, Rz. 1597 ff.): Nachmeldungen, die mit dem Schlussbericht eingereicht werden, werden nur dann entweder schriftlich oder in einem bes. PT geprüft, wenn der IV diese bestreiten will. Hat der IV vor, diese Forderungen festzustellen, werden sie im Schlusstermin mitgeprüft und sind dann auch in dem Schlussverzeichnis (vor der Erörterung über das Schlussverzeichnis) ordnungegemäß aufgenommen. Dies gilt auch für Forderungen, die innerhalb der Frist des § 189 Absatz 1 InsO beim IV eingehen und vom IV nicht bestritten werden sollen. Wird nach dem Ablauf dieser Ausschlussfrist (die nach unserer Meinung nur einmal laufen darf!) eine Forderung angemeldet oder auch erst im Schlusstermin mündlich vorgebracht, wird diese im Schlusstermin geprüft, wird aber nicht in das Schlussverzeichnis aufgenommen! Beharrt ein Gläubiger auf die Aufnahme ins Schlussverzeichnis, wird dies als Einwand gegen das Schlussverzeichnis im Sinne von § 197 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 InsO bewertet und entsprechend mit Beschluss verbeschieden (siehe insoweit Rz. 1601 a.a.O).
    Eine Beschwerde wegen einer Zurückweisung eines solchen Einwandes als unbegründet hängt derzeit beim zuständigen LG in der Beschwerdeinstanz.

  • Zitat von holletalfons

    Wir, die Rechtspfleger beim AG Bamberg, haben uns mit dieser Problematik eingehend auseinander gesetzt und verfahren jetzt folgendermaßen (gemäß den Vorgaben in Frege/Keller/Riedel, Insolvenrecht, Handbuch der Rechtspraxis, 6. Auflage, Rz. 1597 ff.): Nachmeldungen, die mit dem Schlussbericht eingereicht werden, werden nur dann entweder schriftlich oder in einem bes. PT geprüft, wenn der IV diese bestreiten will. Hat der IV vor, diese Forderungen festzustellen, werden sie im Schlusstermin mitgeprüft und sind dann auch in dem Schlussverzeichnis (vor der Erörterung über das Schlussverzeichnis) ordnungegemäß aufgenommen. Dies gilt auch für Forderungen, die innerhalb der Frist des § 189 Absatz 1 InsO beim IV eingehen und vom IV nicht bestritten werden sollen. Wird nach dem Ablauf dieser Ausschlussfrist (die nach unserer Meinung nur einmal laufen darf!) eine Forderung angemeldet oder auch erst im Schlusstermin mündlich vorgebracht, wird diese im Schlusstermin geprüft, wird aber nicht in das Schlussverzeichnis aufgenommen! Beharrt ein Gläubiger auf die Aufnahme ins Schlussverzeichnis, wird dies als Einwand gegen das Schlussverzeichnis im Sinne von § 197 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 InsO bewertet und entsprechend mit Beschluss verbeschieden (siehe insoweit Rz. 1601 a.a.O).
    Eine Beschwerde wegen einer Zurückweisung eines solchen Einwandes als unbegründet hängt derzeit beim zuständigen LG in der Beschwerdeinstanz.




    Aber veröffentlicht Ihr dann auch nochmal das berichtigte Schlussverzeichnis ?

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  • Zusatz zu #3:

    Das LG Bamberg hat am 22.12.2005 (AZ: 3 T 170/05) die Beschwerde eines Gläubigers gegen meinen, den Einwand zurückweisenden, Beschluss als unbegründet zurückgewiesen.

  • 1. Glückwunsch und 2. hört sich gut an. Letztlich machen wir es hier auch so, also habe wir auch praktisch mitgewonnen.

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