Pfändung Guthaben aus Rückgewinnungshilfe

  • Hallo, ich habe folgenden Problem.

    Aus einem VU soll bei einer Bank der Anspruch auf Auszahlung aus dem arrestierten Guthaben, welches zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmt wurde, gepfändet werden.

    So etwas habe ich noch nie gehört. Ist das möglich? Muss dabei etwas beachtet werden?

  • Dürfte normale Kontopfändung lit. D sein.

    (Zur Auszahlung an den geschädigten Gl. müsste er bei der Bank noch Beschluss
    des Strafgerichts gem. § 111g II Stopp vorlegen.)

  • Vielen Dank. Aber irgendwie verstehe ich das noch nicht ganz.
    Grundsätzlich ist die Pfändung durch PfÜb bei der Bank als Drittschuldner möglich?
    Muss in dem PfÜb dann aber noch mit aufgenommen werden, dass die Auszahlung nur durch Vorlage des entsprechenden Beschlusses der StA bei der Bank erfolgen kann?

  • Es ist eine Frage des Ranges. Wenn alles normal gelaufen ist, hat die StA aufgrund des dinglichen Arrestes des Ermittlungsrichters das Konto bereits gepfändet. Wenn Du nun ebenfalls noch pfändest, stellst Du Dich hinten an und bekommst nur dann etwas, wenn nach der Pfändung der StA (der irgendwann auch eine Überweisung folgen sird, z.b. für Kosten oder den staatlichen Auffangrechtserwerb) noch etwas übrig bleibt.

    Hast Du jedoch die Zulassung nach § 111g StPO und pfändest erst dann, macht die StA vorne Platz für Dich frei und Du stehst dann an der Spitze.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Es ist eine Frage des Ranges. Wenn alles normal gelaufen ist, hat die StA aufgrund des dinglichen Arrestes des Ermittlungsrichters das Konto bereits gepfändet. Wenn Du nun ebenfalls noch pfändest, stellst Du Dich hinten an und bekommst nur dann etwas, wenn nach der Pfändung der StA (der irgendwann auch eine Überweisung folgen sird, z.b. für Kosten oder den staatlichen Auffangrechtserwerb) noch etwas übrig bleibt.

    Hast Du jedoch die Zulassung nach § 111g StPO und pfändest erst dann, macht die StA vorne Platz für Dich frei und Du stehst dann an der Spitze.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Kann man nicht bereits vorher pfänden und erst nachträglich die Zulassung beantragen und "rückt dann auf" ?

  • Gute Frage. Ich bin wegen § 111g Abs. 2 StPO davon ausgegangen, dass zuerst die Genehmigung vorliegen musss, denn dort heißt es doch, dass "die Zwangsvollstreckung" der Zulassung bedarf, und dazu scheint mir auch die Pfändung gegenüber der Bank zu gehören. Und umgekehrt meine ich mich zu erinnern, dass bei einkommenden § 111g-StPO-Anträgen bei der StA/Gericht Tag und Minute des Eingangs notiert werden, damit die Rangfolge eingehalten werden kann. Das würde möglicherweise durcheinander gehen, wenn man auch die direkte Pfändung nachträglich genehmigen würde, denn welchen Rang hätte dann diese, die der Pfändung gegenüber der Bank oder die des Eingangs des § 111g-StPO-Antrags? Was passiert außerdem mit der bereits durch die Pfändung gegenüber der Bank bewirkten (nachrangigen) Verstrickung, wenn dann die ZV noch nach § 111g StPO zugelassen wird? Müsste sich ja in Luft auslösen, denn nach der Zulassung verkleinert sich die Rangstelle der StA ja um den zugelassenen Abspruch des Verletzten (von oben her) und der Verletzte nimmt diesen Rang ein, dann kann es aber nicht sein, dass er zusätzlich noch eine Stelle hinter der Arrestpfändung hat.

    Ließe sich sicher alles dogmatisch irgendwie lösen, ist vielleicht auch schon gelöst, habe ich jetzt nicht nachgesehen. Meine präsenten Kenntnisse stammen noch aus den "Kindertagen" der Abschöpfung, als ich mich damals damit beschäftigen musste.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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