Geltendmachung Pflichtteilsansprüche Grundstücke Belastung Nießbrauch Wohnungsrecht

  • Hallo zusammen,

    ich habe hier eine Ergänzungspflegschaftsakte geerbt, in der ist der Ergänzungspfleger bestellt für den Wirkungskreis "Prüfung Pflichtteilsansprüche".

    Zum Nachlass gehören sowohl ein Betrieb, als auch diverse Bankguthaben, Lebensversicherungen und diverse Grundstücke. Von den Grundstücken sind zwei belastet, das eine mit einem Nießbrauch, das andere mit einem Wonungsrecht.

    Es liegen Gutachten hinsichltich der Grundstücke vor. Hinsichtlich der beiden belasteten Grundstücke sieht sich der Gutachterausschuss jedoch nicht in der Lage, den Verkehrswert festzustellen, da "eine Vermarktung des Bewertungsobjektes mit dem bestehenden Nießbrauchsrecht/Wohnungrecht nur schwer vorstellbar sei" und derartige Objekte "nicht marktgängig" seien.

    Der Ergänzugnspfleger fragt nun mich, wie er diese Grundstücke bewerten soll, um den Pflichtteil zu ermitteln. Hat er den Wert mit 0 anzusetzen oder aber den Barwert der Verpflichtungen von dem belastungsfreien Verkehrswert abzuziehen?


    Nimmt man in diesem Fall den Wert des Grundstücks abzüglich der noch valutierenden Belastungen in Abt. III und abzüglich dem Wert des Nießbrauchs/Wohnugnsrecht (ermittelt nach der Lebenserwartung) oder wie macht man so etwas???

    Danke schon einmal für eure Hilfe!

  • Dass der Gutachterausschuß sich weigert, überhaupt einen Wert festzustellen, scheint mir anhand § 194 BauGB eher unwahrscheinlich.

    Und die Frage zu beantworten, wie sich im Rahmen der Feststellung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs die Belastung des Grundstücks auswirkt, ist Sache des Ergänzungspflegers (bzw. im Streitfall des Gerichts). Ist ja bei Grundstücken, die wertausschöpfend mit valutierenden Grundpfandrechten belastet sind, auch nicht anders - auch die haben einen vom Gutachterausschuss festgesetzten Verkehrswert und gehen trotzdem u.U. mit € 0,00 in die Berechnung des Nachlasswertes ein.

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  • Ich habe lediglich den Verkehrswert des Grundstücks nach dem Bodenrichtwert . Sind davon für die Berecnnung des Pflichtteils die Belastungen abzuziehen?

    Also muss ich dann den Barwert des Wohnungsrechts und den Barwert des Nießbrauchs vom Verkehrswert, den das Grundstück (nach den Bodenrichtwerten hat) abziehen?
    Sind Grundschulden ebenfalls in Abzug zu bringen? Wenn ja, in welcher Höhe? Komplett oder nur in der Höhe, in der sie noch valutieren?
    Stehe ein bisschen auf dem Schlauch... Sorry!

  • Ich weiß auch, dass das Aufgabe des Ergänzungspflegers ist... aber der Ergänzungspfleger fragt mich, WIE er weiter vorgehen soll... sofern ich ihm keine Antwort gebe, kann er nicht weiter tätig werden.

  • Ich weiß auch, dass das Aufgabe des Ergänzungspflegers ist... aber der Ergänzungspfleger fragt mich, WIE er weiter vorgehen soll... sofern ich ihm keine Antwort gebe, kann er nicht weiter tätig werden.


    Na was soll er machen? Er soll aus den mitgeteilten Werten einen Nachlasswert berechnen und dann den Pflichtteil daraus verlangen. Der Erbe wird sich möglicherweise nicht mit der Bewertung einverstanden erklären, und am Ende entscheidet entweder das Langericht in erster Instanz oder die Beträge sind so gering, dass es am AG landet.

    Du kannst nicht die Aufgaben eines Sachverständigen oder eines Anwalts für den Ergänzungspfleger übernehmen. Ggf. ist hier an einen Wechsels des Ergänzungspflegers zu denken, wenn der Ergänzungspfleger zur Tätigkeit gerade in dem ihm übertragenen Aufgabenkreis nach eignen Angaben (!) nicht in der Lage ist.

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