In einer Umgangssache wurde eines Tages ein Beweisbeschluss erlassen (Gutachten) und am selben Tag noch ein Beschluss erlassen, wonach der Antragsteller bis zur Endentscheidung kein Umgangsrecht habe. Wegen dieser vorläufigen Eilt-Entscheidung wurde im Anschluss noch ein eigenes Verfahren angelegt, in dem aber seitdem nichts mehr passiert ist.
Nun beantragt der Anwalt die Abrechnung seiner Gebühren wegen der einstweiligen Anordnung. Er stellt sich dabei auf den Standpunkt, dass VKH ja auch im Hauptsacheverfahren bewilligt worden sei (was stimmt) und die einstweilige Anordnung ja lediglich ein Annex hierzu sei, das eigene Verfahren ja auch erst hinterher angelegt worden sei (was auch stimmt).
M. E. braucht er entweder VKH für das Nebenverfahren, oder er stellt den Antrag meinethalben im Hauptsacheverfahren, bekommt dort aber wegen der einstweiligen Anordnung dann logischerweise keine Extragebühren.
Was meint ihr?