Unterbringung in einer Entziehungsanstalt -Jugendstrafsachen-

  • Hallo,

    ich habe mal wieder etwas neues vor mir liegen und hoffe dass jemand seine Weisheit mit mir teilt ;).
    Also ein Jugendlicher wurde zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 J. und 6 M. verurteilt.
    Darüberhinaus wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

    Der Jugendliche "saß" zum Zeitpunkt der Verurteilung bereits aufgrund eines Unterbringungshaftbefehls in der Entziehungsanstalt.
    Also habe ich zunächst mal ein Aufnahmeersuchen an die Klinik herausgeschickt und mir alle notwendigen Akten beiziehen lassen.
    Nun habe ich die Akte(n) zur weitern Vollstreckung zurückbekommen.

    Meine Frage nun was muss ich in so einem Fall an Strafzeitberechnung alles machen?
    Beginn der Berechnung ist bei vorläufiger Unterbringung die Rechtskraft.
    Bei mir somit der 20.07.2015.
    Höchstfristende 19.07.2017 TE

    Wie bestimme ich nun die verlängerte Höchstfrist?
    Wie berücksichtige ich die Zeit die der Jugendliche bereits aufgrund des Unterbringungshaftbefehls in der Klinik verbracht hat?
    Und muss ich auch jetzt schon irgendwas bzgl. der "normalen" Strafzeitberechnung veranlassen oder ist das nachher Aufgabe des Gerichts am Klinikort?

    Hoffe auf Anworten:oops:

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