§ 31 Abs. III IV GKG Vergleich.

  • Ich bräuchte zu folgendem Sachverhalt ein paar Denkanstöße: Den Beklagten wurde PKH bewilligt. Laut Protokoll schlossen "die Parteien nach Erörterung der Sach- und Rechtslage einen Vergleich", nach welchem die PKH-Parteien die Verfahrenskosten zu tragen haben. Die PKH wurde auf den Vergleich erstreckt, es wurde vermerkt, dass die Kostenregelung der derzeitigen Sach- und Rechtslage in Bezug auf die PKH entspricht.

    Die Kollegin erließ zunächst einen KFB, in welchem die Gerichtskosten der PKH Partei zugeordnet wurde. Auf Beschwerde des PKH-Anwaltes mit HInweis auf 31 Abs. 3 GKG änderte sie den Beschluss dahingehend ab, dass die PKH-Parteien die Gerichtskosten nicht zu tragen hätten.

    Darüberhinaus legte sie die Akte dem Bezirksrevisor vor, der nun seinerseits Erinnerung gegen den zweiten KFB einlegt, mit der Begründung, dass § 31 III GKG hier nicht anzuwenden ist, die PKH-Parteien also die Gerichtskosten tragen sollen. § 31 III wäre nur anzuwenden, wenn der Vergleich einschließlich die Kostenverteilung vom Gericht vorgeschlagen wurde und im Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt wird, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht.

    Jetzt bin ich etwas verwirrt. Letzteres wurde ausdrücklich festgestellt (s.o.). Hängt es am "Vergleichsvorschlag des Gerichts"? Was muss da im Protokoll stehen: ....schlägt das Gericht folgenden Vergleich vor:....

    Kann mir jemand weiterhelfen? Wie gehe ich am besten vor?

  • also mit Einschränkung kann der BezRev gegen den Beschluss keine Erinnerung einlegen sondern meiner Meinung nach nur gegen die zugrunde liegende Gerichtskostenrechnung. Sind denn die GK schon zurück gezahlt ?? Ansonsten hat Harry Bo recht . Es müssen alle 3 Punkte erfüllt sein. Nach dem obigen Sachverhalt dürften diese nicht erfüllt sein ( Vorschlag des Gerichts) , sodass der erste Beschluss richtig gewesen sein dürfte. Bleibt die Frage inwieweit der BezRev Beschwerde gegen den Beschluss einlegen kann. Sollte nun allerdings die GKR geändert werden, wäre evtl. der 2. Beschluss zu berichtigen, da dieser auf eine falschen GKR beruht und der 2. Beschluss auf der ggf. falschen GKR beruht. Im Ergebnis würde ich die Beschwerde des Bez Rev als Erinnerung gem. § 66 GKG ansehen. Die Prüfung dürfte dann dem UdG als Kostenbeamten obliegen. Der entscheiden muss, ob abgeholfen wird oder nicht. Danach richtet sich dann das weitere Vorgehen bzgl. der Beschlüsse.

    gruss

    wulfgerd

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    Die Kollegin erließ zunächst einen KFB, in welchem die Gerichtskosten der PKH Partei zugeordnet wurde. Auf Beschwerde des PKH-Anwaltes mit HInweis auf 31 Abs. 3 GKG änderte sie den Beschluss dahingehend ab, dass die PKH-Parteien die Gerichtskosten nicht zu tragen hätten.
    ...
    Wie gehe ich am besten vor?

    Da ist der Fehler. Die Beschwerde ist gleichzeitig als Erinnerung gegen die GK-abrechnung auszulegen, das Abhilfeprüfungsverfahren ist wegen Vorgreiflichkeit auszusetzen, die Akte dem KB vorzulegen und je nachdem, was dort raus kommt, ggf. weiterer RM, dann zu entscheiden.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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    Die Kollegin erließ zunächst einen KFB, in welchem die Gerichtskosten der PKH Partei zugeordnet wurde. Auf Beschwerde des PKH-Anwaltes mit HInweis auf 31 Abs. 3 GKG änderte sie den Beschluss dahingehend ab, dass die PKH-Parteien die Gerichtskosten nicht zu tragen hätten.
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    Wie gehe ich am besten vor?

    Da ist der Fehler. Die Beschwerde ist gleichzeitig als Erinnerung gegen die GK-abrechnung auszulegen, das Abhilfeprüfungsverfahren ist wegen Vorgreiflichkeit auszusetzen, die Akte dem KB vorzulegen und je nachdem, was dort raus kommt, ggf. weiterer RM, dann zu entscheiden.

    :daumenrau Ich habe es des Öfteren, dass mein Kfb wegen angeblich falscher Gerichtskosten mit der sofortigen Beschwerde angegriffen wird. Die RAs scheinen nicht kapieren zu wollen, dass das das falsche RM ist und der RPfl an die GKR gebunden ist (so zumindest die Rechtsauffassung meines OLG Ffm). Ich lege dann die Akte regelmäßig dem KB vor und entscheide dann nach dessen Entscheidung.

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    Die Kollegin erließ zunächst einen KFB, in welchem die Gerichtskosten der PKH Partei zugeordnet wurde. Auf Beschwerde des PKH-Anwaltes mit HInweis auf 31 Abs. 3 GKG änderte sie den Beschluss dahingehend ab, dass die PKH-Parteien die Gerichtskosten nicht zu tragen hätten.
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    Wie gehe ich am besten vor?

    Da ist der Fehler. Die Beschwerde ist gleichzeitig als Erinnerung gegen die GK-abrechnung auszulegen, das Abhilfeprüfungsverfahren ist wegen Vorgreiflichkeit auszusetzen, die Akte dem KB vorzulegen und je nachdem, was dort raus kommt, ggf. weiterer RM, dann zu entscheiden.


    Okay, aber die Kollegin hat doch nun schon abgeholfen und ohne Gerichtskosten festgesetzt. Oder hab ich was falsch verstanden?

  • also mit Einschränkung kann der BezRev gegen den Beschluss keine Erinnerung einlegen sondern meiner Meinung nach nur gegen die zugrunde liegende Gerichtskostenrechnung. Sind denn die GK schon zurück gezahlt ?? Ansonsten hat Harry Bo recht . Es müssen alle 3 Punkte erfüllt sein. Nach dem obigen Sachverhalt dürften diese nicht erfüllt sein ( Vorschlag des Gerichts) , sodass der erste Beschluss richtig gewesen sein dürfte. Bleibt die Frage inwieweit der BezRev Beschwerde gegen den Beschluss einlegen kann. Sollte nun allerdings die GKR geändert werden, wäre evtl. der 2. Beschluss zu berichtigen, da dieser auf eine falschen GKR beruht und der 2. Beschluss auf der ggf. falschen GKR beruht. Im Ergebnis würde ich die Beschwerde des Bez Rev als Erinnerung gem. § 66 GKG ansehen. Die Prüfung dürfte dann dem UdG als Kostenbeamten obliegen. Der entscheiden muss, ob abgeholfen wird oder nicht. Danach richtet sich dann das weitere Vorgehen bzgl. der Beschlüsse.

    gruss

    wulfgerd


    Es existiert die Gerichtskostenrechnung, wonach von der Kostentragungspflicht der PKH ausgegangen wurde. Das heisst ein Teil des Kostenvorschuss der obsiegenden Klägerpartei wurde auf die PKH Partei verrechnet. Wenn man entsprechend dem Berichtigungsbeschluss davon ausgeht, dass die PKH Partei die Gerichtskosten nicht trägt, müsste das natürlich geändert werden und an die Klägerpartei zurückerstattet werden.

  • Danke für die Antwort. Die Frage richtete sich eher an P. wegen seines Beitrags (#6).

    Dann muss wohl die RM-Belehrung mal überarbeitet werden, damit diese auch zum Ausdruck bringt, dass hinsichtlich der Gerichtskosten die sofortige Beschwerde gegen den KfB nicht zielführend ist.

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