Ich bräuchte zu folgendem Sachverhalt ein paar Denkanstöße: Den Beklagten wurde PKH bewilligt. Laut Protokoll schlossen "die Parteien nach Erörterung der Sach- und Rechtslage einen Vergleich", nach welchem die PKH-Parteien die Verfahrenskosten zu tragen haben. Die PKH wurde auf den Vergleich erstreckt, es wurde vermerkt, dass die Kostenregelung der derzeitigen Sach- und Rechtslage in Bezug auf die PKH entspricht.
Die Kollegin erließ zunächst einen KFB, in welchem die Gerichtskosten der PKH Partei zugeordnet wurde. Auf Beschwerde des PKH-Anwaltes mit HInweis auf 31 Abs. 3 GKG änderte sie den Beschluss dahingehend ab, dass die PKH-Parteien die Gerichtskosten nicht zu tragen hätten.
Darüberhinaus legte sie die Akte dem Bezirksrevisor vor, der nun seinerseits Erinnerung gegen den zweiten KFB einlegt, mit der Begründung, dass § 31 III GKG hier nicht anzuwenden ist, die PKH-Parteien also die Gerichtskosten tragen sollen. § 31 III wäre nur anzuwenden, wenn der Vergleich einschließlich die Kostenverteilung vom Gericht vorgeschlagen wurde und im Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt wird, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht.
Jetzt bin ich etwas verwirrt. Letzteres wurde ausdrücklich festgestellt (s.o.). Hängt es am "Vergleichsvorschlag des Gerichts"? Was muss da im Protokoll stehen: ....schlägt das Gericht folgenden Vergleich vor:....
Kann mir jemand weiterhelfen? Wie gehe ich am besten vor?