Körperschaft als PHG einer KG

  • Hallo zusammen,

    angemeldet im Zuge eines Formwechsels (GmbH --> KG) wurde eine Körperschaft des öffentlichen Rechts als einzige Komplementärin der neu entstehenden KG. Nun stellt sich die Frage nach einem Rechtsformzusatz i. S. d. § 19 Abs. 2 HGB.

    Hat jemand Ideen oder hatte schon so einen Fall? Die Kommentierung schweigt sich natürlich aus.

    Vielen Dank vorab! :)

  • Zwar spricht § 19 Abs. 2 HGB nur von natürliche Personen mit voller Haftung, aber auch die KdÖR haftet voll, von daher sehe ich keinen Grund für einen Namenszusatz.

    Edit: Google und Wikipedia behaupten im übrigen, dass Gemeinden auf Grund der jeweiligen Gemeindeordnungen nicht Vollhafter in Personengesellschaften sein dürfen. Ist da auch alles richtig gelaufen?

  • Das habe ich auch schon überlegt, allerdings spricht der 19 Abs. 2 HGB auch ganz klar von natürlichen Personen - ich sehe derzeit noch keinen Anhaltspunkt vom Gesetzeswortlaut abweichen zu können?...

    Es handelt sich bei der Körperschaft nicht um eine Gemeinde und die Satzung der Körperschaft gibt auch so etwas nicht vor :(

  • Sinn und Zweck der Vorschrift (so habe ich es in Erinnerung) ist, dass fremde Dritte auf eine mögliche Haftungsbeschränkung hingewiesen werden. Ein Haftungsbeschränkung liegt aber hier nicht vor, da die KdÖR voll haftet. Meiner Erachtens benötigt man daher keinen Zusatz (obwohl es keine nat. Person ist). Ansonsten wäre es halt die KdÖR & Co. KG.


    Edit: Google sagt, es gibt eine "VZN Konrad-Adenauer-Platz KdÖR + Co. KG" in Düsseldorf.

    3 Mal editiert, zuletzt von Meandor (22. September 2015 um 16:49)

  • Ein Haftungsbeschränkung liegt aber hier nicht vor, da die KdÖR voll haftet.

    Eine GmbH haftet auch voll, von daher ist die Situation identisch. Keine natürliche Person = Haftungsbeschränkungszusatz.

    Okay. Hab ich mich falsch ausgedrückt. Letztlich kann es ja nur natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen Rechts geben, die voll haften. Bei diesen Personen sehe ich einen Haftungszusatz im Namen nicht für nötig, da ein Gläubiger immer an sein Geld kommen wird. Wobei für den Haftungszusatz bei der KdÖR sprechen kann, dass es dort Einschränkungen bei der Zulässigkeit der Vollstreckung geben kann, so dass ein "Warnhinweis" doch von Nöten wäre.

    "keine natürlich Person = Haftungsbeschränkungszusatz" ist so auch nicht 100% richtig. Wenn Vollhafter der KG oder OHG eine andere KG oder OHG ist, dann gibt es auch keinen Zusatz, obwohl die natürliche Person nur mittelbar haftet.


  • "keine natürlich Person = Haftungsbeschränkungszusatz" ist so auch nicht 100% richtig. Wenn Vollhafter der KG oder OHG eine andere KG oder OHG ist, dann gibt es auch keinen Zusatz, obwohl die natürliche Person nur mittelbar haftet.

    Nur dann nicht, wenn bei der Komplementär KG/OHG eine natürliche Person vollhaftet. Sind auch dort oder auf weiteren Ebenen keine natürlichen Personen als Vollhafter vorhanden, muss ebenfalls ein Zusatz aufgenommen werden.

  • Okay. Scheint ich muss meine eigene Ansicht über Bord werfen. Hatte tatsächlich mit einer OHG & Co. KG zu tun.

    Gerade bei der KdÖR & Co. KG regt sich bei mir jetzt aber der Praktiker der sich fragt: Wer macht sowas und warum?

  • Übergang von Kapitalgesellschaften auf AdöR/KdörR, zB Zweckverbände.
    Schritt eins: Umwandeln von GmbH in KG, mit ADöR als phG und Gemeinden als Kommanditisten
    Schritt zwei: Gemeinden scheiden aus KG aus, AdöR/KdöR bleibt übrig -> Anwachsung.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Übergang von Kapitalgesellschaften auf AdöR/KdörR, zB Zweckverbände.
    Schritt eins: Umwandeln von GmbH in KG, mit ADöR als phG und Gemeinden als Kommanditisten
    Schritt zwei: Gemeinden scheiden aus KG aus, AdöR/KdöR bleibt übrig -> Anwachsung.

    Schon klar....aber...warum? Andersrum kann ich ja noch verstehen....

  • Übergang von Kapitalgesellschaften auf AdöR/KdörR, zB Zweckverbände.
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    Schritt zwei: Gemeinden scheiden aus KG aus, AdöR/KdöR bleibt übrig -> Anwachsung.

    Schon klar....aber...warum? Andersrum kann ich ja noch verstehen....


    Siehe Post #2: Gemeinden können nicht Vollhafter sein, wollen aber eine Personengesellschaft -> KG mit einer KdöR als phG. Ist aber selten genug.

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