Nichtberechtigter bewilligt GS: Behebungsmöglichkeiten bei eingetr. 18 II Vormerkung

  • Folgender Fall:

    zeitgleicher Eingang vom 01.08.2015:

    1. Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers (vollziehbar)
    2. Antrag auf Eintragung einer Finanzierungs-GS im Rang vor der AV durch den bevollmächtigten Käufer

    Die AV war bedenkenlos eintragungsfähig. Bei der GS war es etwas komplizierter:

    Dort wurde lediglich eine Bewilligung durch den "Besteller" (laut der Urkunde war dies lediglich der Käufer und nicht auch der Eigentümer) abgegeben. Der Eigentümer sollte laut Notareinleitung in der Urkunde mit "Eigentümer" bezeichnet werden. Klarstellend sei gesagt, dass zunächst in der Urkunde erwähnt wurde, dass der Käufer nicht nur im eigenen Namen, sondern auch im Namen der Person des Eigentümers handelte. Nichtsdestotrotz muss meines Erachtens aus der Urkunde bei den erklärten Verfahrenserklärungen klar ersichtlich sein, wer welche Erklärungen in welchem Namen abgegeben hat und in diesem Fall hat lediglich der Käufer als "Besteller" Erklärungen abgegeben.

    Als problematisch habe ich insbesondere auch die 800er Unterwerfung angesehen, da laut Notarurkunde sich lediglich der "Besteller" der Zwangsvollstreckung nach § 800 ZPO unterworfen hat. (In 99 % der hier vorgelegten Notarurkunden wird dieses Problem übrigens dadurch umgangen, dass der Eigentümer auch als "Besteller" bezeichnet wird.) Die vorstehende Beanstandung wurde dem Notar schließlich mitgeteilt und um Überprüfung gebeten, ob eine Schreibfehlerberichtigung angefertigt werden könnte.

    Der Notar bestand schließlich auf eine rechtsmittelfähige Entscheidung und Eintragung der AV. Habe dann die AV und eine Vormerkung nach § 18 II GBO für die GS halbspaltig links eingetragen und eine Zwischenverfügung in Beschlussform rausgeschickt. In der Zwischenverfügung wurde dem Notar aufgegeben, eine Genehmigungserklärung des jetzigen Eigentümers bezüglich der abgegebenen Verfahrenserklärungen in der GS-Bestellungsurkunde einzureichen. Zudem sollte der Eigentümer die 800er-Unterwerfung nochmals neu erklären, da bei der ursprünglichen Erklärung vom Wortlaut her sich lediglich der "Besteller" der ZV nach § 800 ZPO unterworfen hat.

    Nun reicht mir der Notar eine (notarielle) Urkunde (Eigentümer und Käufer waren anwesend) mit der Bitte um Vollzug und mit folgendem Wortlaut ein:

    "Der Eigentümer bewilligt hiermit die Eintragung der Grundschuld vom XXXX (URNr. XXX) über 100.000,00 Euro zugunsten der X-Bank im Grundbuch sowie die Zwangsvollstreckungsunterwerfung gem. § 800 ZPO im Grundbuch." (Weitere Erklärungen wurden nicht abgegeben)

    Ich habe inzwischen keinen Plan mehr, wie ich damit umgehen soll. Die GS kann ich m.E. nicht aufgrund der eingereichten Urkunde halbspaltig rechts eintragen, da ja durch die neue Bewilligung keine rückwirkende Behebung der ursprünglichen Bewilligung eingetreten sein kann (richtig?). Vielmehr habe ich ja ein Handeln eines Nichtberechtigten angenommen, das nur durch Genehmigung nach § 185 BGB geheilt werden könnte.

    Muss jetzt die Bitte um Vollzug als neuer Antrag bewertet und beschieden werden? Wäre diese GS eintragungsfähig oder müsste der Eigentümer nicht zumindest nochmal ausdrücklich die Unterwerfung nach § 800 erklären?

    Muss ich weiter auf die Einreichung einer Genehmigung bestehen? Genügt einfach die Erklärung, dass die Erklärungen des Käufers in der ursprünglichen Urkunde genehmigt werden oder muss noch die 800er Unterwerfung ausdrücklich erklärt werden? Lag dann (wenn eine neue 800er Unterwerfung gefordert werden muss) nicht seinerzeit ein nicht rückwirkend behebbares Hindernis vor, sodass ich die Vormerkung nach § 18 II GBO nicht hätte eintragen dürfen? Muss die Vormerkung gelöscht werden?


    Für Einschätzungen zu diesem Fall wäre ich sehr dankbar!

  • Wenn der Eigentümer unter Bezug auf die vom Erwerber in der vorangegangenen Urkunde abgegebenen Erklärungen (Zitat: "Der Eigentümer bewilligt hiermit die Eintragung der Grundschuld vom XXXX (URNr. XXX) über 100.000,00 Euro zugunsten der X-Bank im Grundbuch sowie die Zwangsvollstreckungsunterwerfung gem. § 800 ZPO im Grundbuch") die Eintragung bewilligt, dann liegt in dieser Bewilligung zugleich die Bestätigung, dass er zur Abgabe dieser Erklärungen Vollmacht erteilt hatte (sog. Vollmachtsgeständniserklärung; s. dazu BayObLG, Rpfleger 1985, 105 (re. Sp. 3. Abs), BGH, NJW 1959, 883 = DNotZ 1959, 312 = Rpfleger 1959, 219 mit Anm. Haegele; OLG Köln 2. Zivilsenat, Beschluss vom 13.12.2010, 2 Wx 137/10, Rz. 27; Otto im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg: Hügel, Stand: 01.04.2015, § 29 RN 53, 54 mwN).

    Es gibt daher keine Verfügung eines Nichtberechtigten. Aber selbst wenn es die gäbe: Die Geständniserklärung kommt einer rückwirkenden Genehmigung gleich (BGH, aaO: „Gegen die auch von dem vorlegenden OLG gebilligte Auffassung des BeschwGer., dass die Erklärungen J.s in der Urkunde v. 31. 3. 1958 als Erklärungen eines vollmachtlosen Vertreters aufzufassen seien und die Vollmachtsbestätigung als Genehmigung dieser Erklärungen angesehen werden könne, bestehen keine Bedenken“). Und nach neuerer Ansicht kann auch die von einem Nichtberechtigten abgegebene Unterwerfungserklärung genehmigt werden (s. OLG Braunschweig 2. Zivilsenat, Beschluss vom 12.03.2013, 2 W 14/13 mwN;

    http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…true#focuspoint

    Aufgrund der getroffenen Rangbestimmung ist daher die GS unter Umschreibung der Vormerkung nach § 18 II GBO im Range vor der AV einzutragen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!