Folgender Fall:
zeitgleicher Eingang vom 01.08.2015:
1. Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers (vollziehbar)
2. Antrag auf Eintragung einer Finanzierungs-GS im Rang vor der AV durch den bevollmächtigten Käufer
Die AV war bedenkenlos eintragungsfähig. Bei der GS war es etwas komplizierter:
Dort wurde lediglich eine Bewilligung durch den "Besteller" (laut der Urkunde war dies lediglich der Käufer und nicht auch der Eigentümer) abgegeben. Der Eigentümer sollte laut Notareinleitung in der Urkunde mit "Eigentümer" bezeichnet werden. Klarstellend sei gesagt, dass zunächst in der Urkunde erwähnt wurde, dass der Käufer nicht nur im eigenen Namen, sondern auch im Namen der Person des Eigentümers handelte. Nichtsdestotrotz muss meines Erachtens aus der Urkunde bei den erklärten Verfahrenserklärungen klar ersichtlich sein, wer welche Erklärungen in welchem Namen abgegeben hat und in diesem Fall hat lediglich der Käufer als "Besteller" Erklärungen abgegeben.
Als problematisch habe ich insbesondere auch die 800er Unterwerfung angesehen, da laut Notarurkunde sich lediglich der "Besteller" der Zwangsvollstreckung nach § 800 ZPO unterworfen hat. (In 99 % der hier vorgelegten Notarurkunden wird dieses Problem übrigens dadurch umgangen, dass der Eigentümer auch als "Besteller" bezeichnet wird.) Die vorstehende Beanstandung wurde dem Notar schließlich mitgeteilt und um Überprüfung gebeten, ob eine Schreibfehlerberichtigung angefertigt werden könnte.
Der Notar bestand schließlich auf eine rechtsmittelfähige Entscheidung und Eintragung der AV. Habe dann die AV und eine Vormerkung nach § 18 II GBO für die GS halbspaltig links eingetragen und eine Zwischenverfügung in Beschlussform rausgeschickt. In der Zwischenverfügung wurde dem Notar aufgegeben, eine Genehmigungserklärung des jetzigen Eigentümers bezüglich der abgegebenen Verfahrenserklärungen in der GS-Bestellungsurkunde einzureichen. Zudem sollte der Eigentümer die 800er-Unterwerfung nochmals neu erklären, da bei der ursprünglichen Erklärung vom Wortlaut her sich lediglich der "Besteller" der ZV nach § 800 ZPO unterworfen hat.
Nun reicht mir der Notar eine (notarielle) Urkunde (Eigentümer und Käufer waren anwesend) mit der Bitte um Vollzug und mit folgendem Wortlaut ein:
"Der Eigentümer bewilligt hiermit die Eintragung der Grundschuld vom XXXX (URNr. XXX) über 100.000,00 Euro zugunsten der X-Bank im Grundbuch sowie die Zwangsvollstreckungsunterwerfung gem. § 800 ZPO im Grundbuch." (Weitere Erklärungen wurden nicht abgegeben)
Ich habe inzwischen keinen Plan mehr, wie ich damit umgehen soll. Die GS kann ich m.E. nicht aufgrund der eingereichten Urkunde halbspaltig rechts eintragen, da ja durch die neue Bewilligung keine rückwirkende Behebung der ursprünglichen Bewilligung eingetreten sein kann (richtig?). Vielmehr habe ich ja ein Handeln eines Nichtberechtigten angenommen, das nur durch Genehmigung nach § 185 BGB geheilt werden könnte.
Muss jetzt die Bitte um Vollzug als neuer Antrag bewertet und beschieden werden? Wäre diese GS eintragungsfähig oder müsste der Eigentümer nicht zumindest nochmal ausdrücklich die Unterwerfung nach § 800 erklären?
Muss ich weiter auf die Einreichung einer Genehmigung bestehen? Genügt einfach die Erklärung, dass die Erklärungen des Käufers in der ursprünglichen Urkunde genehmigt werden oder muss noch die 800er Unterwerfung ausdrücklich erklärt werden? Lag dann (wenn eine neue 800er Unterwerfung gefordert werden muss) nicht seinerzeit ein nicht rückwirkend behebbares Hindernis vor, sodass ich die Vormerkung nach § 18 II GBO nicht hätte eintragen dürfen? Muss die Vormerkung gelöscht werden?
Für Einschätzungen zu diesem Fall wäre ich sehr dankbar!