Ausländische Vormundschaftsbestellung - Bestätigung durch deutsches Gericht?

  • Ich hoffe, dass mir hier jemand helfen kann, denn ich habe eigentlich nichts mit Vormundschaftsangelegenheiten zu tun und bin völlig überfragt:

    Ich habe hier eine Frau aus Eritrea, die sich als Vormund der 3 in ihrem Haushalt lebenden minderjährigen Kinder ihrer in Eritrea lebenden Schwester bezeichnet. Sie hat ein Original-Schriftstück eines eritreischen Gerichts nebst Übersetzung, in dem ihr ihre Schwester (und Kindesmutter) die Vollmacht und Verantwortung für ihre Kinder überträgt. Dieses Dokument hat z.B. gereicht, um die Kinder in der Schule anzumelden und vieles weitere zu klären. Nun hat sie aber Pflegegeld beantragt und die BA verlangt nunmehr die Vorlage einer Bestätigung eines deutschen Gerichts.
    Wer könnte eine solche Bestätigung erteilen? Müsste hier nicht eine Vormundschaft eingerichtet werden?

    Die Dame wurde hier von Amt zu Amt geschickt und ich würde ihr gerne helfen. Ich bin also für jeden Tipp echt dankbar!

  • Wieso schlägt die Sache bei Dir auf , wenn Du nichts mit Vormundschaftssachen in der Krone hast ?

    Wieso sollte das ausländische Schriftstück einer deutschen Vormundschaft irgendwie gleichkommen , wenn dieses nicht einmal von dem dortigen "Familiengericht" stammt ?

    Edith sagt , dass ich den SV besser hätte lesen müssen. Eine bessere Antwort dürfte daher eher in Richtung §§ 108 ff. FamFG liegen.

  • Die Dame war erst beim Amtsgericht und wurde von dort (aus welchen Gründen auch immer...) zum OLG geschickt. Hier hat man sie dann an mich verwiesen, da ich hier unter anderem die ausgehenden Rechtshilfeersuchen bearbeite und daher immer nach mir gerufen wird, wenn irgendwo das Wort "Ausland" auftaucht. :gruebel: Wäre sie nicht von dort gekommen, hätte ich sie wohl ans AG verwiesen, aber ich finde es immer sehr peinlich, wenn die Leute von einer Stelle zur nächsten und wieder zurück geschickt werden, deshalb habe ich ihr zugesagt, dass ich die Zuständigkeit kläre und sie zurückrufe.

    Das Dokument trägt laut Übersetzung einen Stempel des "Zonengerichts" sowie ein Siegel des Justizministeriums. Ich bezweifle, dass es in Eritrea ein "Familiengericht" wie bei uns überhaupt gibt, es war wohl schon äußerst schwierig, den Wunsch der Mutter überhaupt in irgendeiner Weise offiziell schriftlich zu dokumentieren und es besteht wohl keinerlei Aussicht, noch irgendwelche ergänzenden Unterlagen, geschweige denn Beschlüsse oder Genehmigungen zu erhalten - Eritrea ist halt nicht Österreich.

    Keine Ahnung, welchen "Wert" diese Urkunde hierzulande hat. Deswegen frage ich ja hier nach ;)

  • Wie gesagt : Meine Antwort hast Du im Edith bekommen.
    Zu evtl. Zuständigkeiten s. § 108 III FamFG.
    Möglicherweise zieht der zuständige Richter es aber vor, herkömmlich über § 1674 BGB und anschl. Vormundschaftsanordnung zu verfahren.;)

    PS:
    Was hat das Anliegen der guten Frau mit einem Rechtshilfeersuchen zu tun ?
    Hier geht's eher um Tätigkeit der Rechtsantragstelle.

  • Dem steht aber der SV entgegen , wonach das Schriftstück von einem eritreischen Gericht stammt .
    Insofern könnte es sich um eine dortige Entscheidung in einem Sorgerechtsverfahren handeln.
    Man weiß auch högschd selten , wie gut ein Übersetzer gearbeitet hat.

    M.E. spricht viel für den klassischen Weg über § 1674 BGB

  • Vielen Dank, Steinkauz, das erscheint mir die einzig denkbare Lösung zu sein.

    Zuständig ist damit im Endeffekt wohl doch das hiesige Amtsgericht (Familiengericht). Dass die Frau von dort an das OLG verwiesen wurde war dann offensichtlich völlig sinnlos (aber leider nicht ganz unüblich). Ich hatte halt gedacht, die wissen dort mehr und haben einen anderen Grund dafür, als nur die Leute möglichst schnell loszuwerden :daumenrun

    Die Übersetzung des gerichtlichen Schriftstücks sieht recht professionell aus, auch ist die Überschrift als "Vollmachtserteilung" übersetzt. Möglicherweise handelt es sich um eine normale Vollmacht, die gerichtlich beglaubigt wurde. Ob es solche Rechtsformen wie unsere Vormundschaft oder Pflegschaft in ähnlicher Form in Eritrea gibt, wird wohl niemand beantworten können. Und ob die "gerichtlich beurkundete Vollmachtserklärung" nun nach §§ 108ff FamFG anerkannt werden kann oder ob eine Pflegschaft oder eine Vormundschaft einzurichten ist, fällt nun gottlob nicht mehr in meinen Zuständigkeitsbereich. :teufel:

    Es ist nur traurig, dass die Leute mit solchen Problemen von Hinz zu Kunz geschickt werden und niemand sich die Mühe macht, sich den Sachverhalt mal genau anzuhören.

  • Und ob die "gerichtlich beurkundete Vollmachtserklärung" nun nach §§ 108ff FamFG anerkannt werden kann oder ob eine Pflegschaft oder eine Vormundschaft einzurichten ist, fällt nun gottlob nicht mehr in meinen Zuständigkeitsbereich. :teufel:

    Naja, streng genommen stimmt das nicht ganz. Vor der Bestellung eines Vormundes müsste nämlich erst mal geprüft werden, ob das Ruhen der elterlichen Sorge festzustellen ist, und in diesem Zusammenhang ist dann wohl auch zu prüfen, ob es eine wirksame Entscheidung oder Vollmacht gibt.
    Dafür bist du zunächst als Rechtspfleger zuständig, erst für Anordnung der Vormundschaft wäre der Richter zuständig. Es ist ja nicht überall wie in meinem Hause, dass die Richter auf Grund des engen Zusammenhanges beides erledigen.

  • Naja, streng genommen stimmt das nicht ganz. Vor der Bestellung eines Vormundes müsste nämlich erst mal geprüft werden, ob das Ruhen der elterlichen Sorge festzustellen ist, und in diesem Zusammenhang ist dann wohl auch zu prüfen, ob es eine wirksame Entscheidung oder Vollmacht gibt.
    Dafür bist du zunächst als Rechtspfleger zuständig, erst für Anordnung der Vormundschaft wäre der Richter zuständig.


    Streng genommen fällt das aber doch nicht in meinen Zuständigkeitsbereich, sondern in den des Rechtspflegers beim Amtsgericht ;)
    Eigentlich möchte die Dame ja nur eine Bestätigung für das BA. Ich werde sie also zur Rechtsantragsstelle des AG schicken, wo sie dann einen Antrag nach §§ 108 ff. FamFG stellen kann. So lange sie mit ihrer Vollmacht weiterkommt, ist eine Vormundschaft oder Pflegschaft ja nicht nötig.

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