Unbedenklichkeitsbescheinigung veraltet?

  • Hallo!

    Habe hier einen Fall, bei dem vor fünf Jahren ein KV geschlossen wurde zwischen Frau A und einer GmbH.

    Die AV für die GmbH ist damals eingetragen worden.

    Zwischenzeitlich hat die GmbH umfimiert und Frau A hat sämtliche ihr gehörenden Grundstücke (u.a. auch das Grundstück aus dem Kaufvertrag zwischen Frau A und der GmbH) an ihren Sohn übertragen.


    Der Sohn lässt jetzt in Verpflichtung aus dem KV an die umfimierte GmbH auf.

    Dabei werden mir sämtliche Bescheinigungen (UB, Vorkaufsrechtsverzichtserklärung der Stadt, Genehmigung der Landwirtschaftskammer) wie sie vor fünf Jahren beantragt wurden, vorgelegt. Also auf die alten Namen. Geht das?

  • Das sehe ich anders. Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 GrEStG unterliegt der Grunderwerbsteuer der Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet. Die Auflassung unterliegt ihr nur dann, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Übereignung begründet (§ 1 Absatz 1 Satz 2 GrEStG). Und zum Kaufvertrag ist vorliegend die steuerliche UB erteilt. Diese lautet auch auf den Erwerber, wie es § 22 GrEStG vorsieht. Denn wenn sich auf Erwerberseite lediglich die Firma geändert hat, hat sich am Rechtsträger nichts geändert; er ist immer noch der Gleiche (OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Beschluss vom 06.12.1994, 20 W 574/94; Böhringer, Rpfleger 2000, 99, 103). Da ein Formwechsel keinen Wechsel in der Rechtsträgerschaft zur Folge hat, unterliegt er auch z. B. nicht der Grunderwerbsteuer (Schöner/Stöber, RN 995 i; Kahlfeld, BWNotZ 1999, 142; Demharter, § 20 GBO RN 48 m.w.N.).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Der alte Kaufvertrag ist doch nicht gewahrt wurden und nunmehr lässt der Sohn auf. Die UB bezieht sich auf den Kaufvertrag XY mit Datum vor 5 Jahren. Sofern jetzt in der UR ausschließlich die Auflassung erklärt wird, könnte man darauf verzichten. Aber das habe ich beim ersten Lesen des Fred anders vermutet.

    PS: Die Grunderwerbsteuer war vor 5 Jahren ja auch niedriger :teufel:.

    Evtl. könnte Soeva den SV noch mal präzisieren:
    - Nur die Auflassung in der UR - keine neue UB
    - in Verpflichtung des alten Vertrages schließen wir einen neuen Kaufvertrag mit Auflassung -
    neue UB

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • - in Verpflichtung des alten Vertrages schließen wir einen neuen Kaufvertrag mit Auflassung -
    neue UB


    Und neue Notargebühren, neue Vormerkung (neuer Anspruch!). Nee nee, da wird der Sohn im Übergabevertrag die vormerkungsgesicherten Ansprüche übernommen haben und erfüllt jetzt den ersten Kaufvertrag.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Genauso ist es. Es gibt keine „Neue Auflassung“ (= neue UB; s. #2), sondern die erstmalige Auflassung. Die Auflassung wird auch nicht isoliert erklärt, wie dies nach § 1 Absatz 1 Satz 2 GrEStG erforderlich wäre, um zu einem weiteren steuerpflichtigen Vorgang zu gelangen, sondern aufgrund eines Rechtsgeschäfts, das den Anspruch auf Übereignung begründet hat, nämlich dem Kaufvertrag mit der Voreigentümerin. Und zu diesem Vertrag ist die Grunderwerbsteuer offensichtlich bereits entrichtet worden, sonst wäre die steuerliche UB nicht erteilt worden. Was eine spätere Erhöhung der Grunderwerbsteuer mit dem bereits abgeschlossenen Steuervorgang zu tun haben soll, bleibt mir unerfindlich.

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  • - in Verpflichtung des alten Vertrages schließen wir einen neuen Kaufvertrag mit Auflassung -
    neue UB


    Und neue Notargebühren, neue Vormerkung (neuer Anspruch!). Nee nee, da wird der Sohn im Übergabevertrag die vormerkungsgesicherten Ansprüche übernommen haben und erfüllt jetzt den ersten Kaufvertrag.

    Wollen wir es hoffen :teufel:.

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