P-Konto, Freibetrag Kind

  • Hallo,

    mein Schuldner hat ein gepfändetes P-Konto. Mit Antrag vom 31.08.2015, eingegangen beim Gericht am 01.09.2015, hat er einen Antrag auf Neufestsetzung des Freibetrages nach § 850k Abs. 5 ZPO gestellt, weil am 28.08.2015 sein weiteres Kind geboren ist. Geburtsurkunde liegt vor. Der Schuldner ist schwierig, die übliche Bescheinigung will oder kann er nicht beschaffen. Diskussion zwecklos. Meine Frage ist, ab wann der erhöhte Freibetrag festzusetzen ist. Schon für den Monat August oder erst ab September. Ich neige zu September, weil der Antrag erst im September eingegangen ist und Änderungen grundsätzlich nicht für Zeiten vor Antragstellung ausgesprochen werden. Oder Freíbetragsänderung schon ab August ????

  • Ab August in Höhe von 4/31 und ab September voll, denn die Unterhaltspflicht beginnt ab 28.8.2015 und nicht ab 01.08.2015, sodass der erste Monat nur anteilig anzusetzen ist.

    Es wird doch immer von einer Unterhaltspflicht gesprochen, dass diese tageweise zu berücksichtigen wäre würde mich doch sehr wundern oder hast Du eine Fundstelle dazu???????

  • Eine tageweise Berücksichtigung könnte im Umkehrschluss aus §§ 1612 Abs. 3 und 1612a Abs. 3 BGB hergeleitet werden.

    Wir sind aber im Vollstreckungs- und nicht im Unterhaltsrecht.

    § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO:

    Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung .... Unterhalt, so erhöht sich der Betrag, bis zu dessen Höhe Arbeitseinkommen unpfändbar ist .....

    § 850k Abs. 2 ZPO:
    (2) Die Pfändung des Guthabens gilt im Übrigen als mit der Maßgabe ausgesprochen, dass in Erhöhung des Freibetrages nach Absatz 1 folgende Beträge nicht von der Pfändung erfasst sind:

    1.
    a) der Schuldner einer oder mehreren Personen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt oder...

    Ich lese da nirgendwo was von anteilig und wenn Andy keine Fundstelle hat, die mich überzeugt, bleibe ich dabei.


  • Ich habe mich jetzt für eine anteilige Freibetragserhöhung entschieden. Das Vollstreckungsrecht kann den Schuldner im Ergebnis nicht besser stellen als das materielle Recht. Nach dem materiellen Recht beginnt die Unterhaltspflicht mit dem Tag der Geburt des Kindes und nicht mit dem Geburtsmonat.

    Danke für die Unterstützung.

  • Zur Höhe der Unterhaltsforderung für den Geburtsmonat habe ich hier im Forum nur 2 Threads gefunden:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…monat+Unterhalt

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…monat+Unterhalt

    Und auch sonst konnte man nach umfangreicher Recherche im Internet nur kontroverse Ansichten zu dieser Frage finden. Aus dem Gesetz geht es nicht unmittelbar hervor, Rechtsprechung konnte ich jedenfalls nicht finden. Ich habe mich in meinem Post jetzt auf die Erfahrungen der letzten 3 Wochen gestützt, in denen ich notgedrungen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bearbeiten musste, und da hatte ich einige dabei, wo das Jugendamt als Beistand eine Rückstandsberechnung beigefügt hat, in der der Unterhalt für den Geburtsmonat anteilig nur berücksichtigt wurde.

    Und in der Tat: Es gibt keinen Grund, im Vollstreckungsrecht in einer solchen Frage es anders zu sehen als im materiellen Unterhaltsrecht.

    Ich lasse mich aber gern eines besseren belehren (Rechtsprechung).

  • Mit Rechtsprechung kann ich ebenso wenig dienen wie Du. Aber vielleicht hilft da meine Signatur ;)

    Man könnte auch damit argumentieren, dass Kindergeld auch für den vollen Monat gezahlt wird, wenn die Voraussetzung nur an einem Tag vorliegt. Oder Steuerklasse, da muss auch nur an einem Tag die Voraussetzung vorliegen um für das gesamte Jahr den KFB zu bekommen. Aber hier gilt auch, dass wir im Vollstreckungsrecht sind und weder im Kindergeld- oder Steuerrecht.

    Oder nehmen wir mal aus dem Vollstreckungsrecht die Urteile des BAG hinsichtlich der Berechnung der unpfändbaren Beträge, wenn nur für Teile eines Monats Einkommen zusteht:

    04.04.1989 - 8 AZR 689/87 -

    28.08.2001 - 9 AZR 611/99 -

    24.03.2009 - 9 AZR 733/07 -

    § 850k ZPO nimmt Bezug auf die Vorschrift des § 850c ZPO und in § 850k Abs. 1 ZPO steht doch eindeutig drin, dass "...über Guthaben in Höhe des monatlichen Freibetrages nach § 850c Abs. 1 Satz 1..."

    Ich sehe also im Gesetz keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Freibetrag für Angehörige abweichend von Abs. 1 tageweise berechnet werden sollte oder könnte.

  • Beim Konto lässt sich da ja noch einiges reparieren, weil überwiesenes Geld ohnehin erst im übernächsten Monat an den Gläubiger ausgezahlt werden kann.

    Wie ist es aber denn bei einer Lohnpfändung? Der Arbeitnehmer erhält seinen Lohn am 15. des Monats, der Gläubiger somit den pfändbaren Teil, und am 20. wird sein (weiteres) Kind geboren. Dann hat der Gläubiger doch in diesem Monat auch zu viel bekommen und der Schuldner zu wenig? Wird das dann im nächsten Monat durch die Lohn auszahlenden Stellen "repariert" oder nicht?

  • Wie ist es aber denn bei einer Lohnpfändung? Der Arbeitnehmer erhält seinen Lohn am 15. des Monats, der Gläubiger somit den pfändbaren Teil, und am 20. wird sein (weiteres) Kind geboren. Dann hat der Gläubiger doch in diesem Monat auch zu viel bekommen und der Schuldner zu wenig? Wird das dann im nächsten Monat durch die Lohn auszahlenden Stellen "repariert" oder nicht?

    Mhh, das Gehalt wird bei den meisten ja im Nachhinein gezahlt und gilt für den Vormonat, daher würde das Kind folgerichtig das erste Mal bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt.
    Sollte jedoch Gehalt (teilweise) im voraus gezahlt werden, :gruebel: fällt mir auch keine Lösung ein.

  • Wie ist es aber denn bei einer Lohnpfändung? Der Arbeitnehmer erhält seinen Lohn am 15. des Monats, der Gläubiger somit den pfändbaren Teil, und am 20. wird sein (weiteres) Kind geboren. Dann hat der Gläubiger doch in diesem Monat auch zu viel bekommen und der Schuldner zu wenig? Wird das dann im nächsten Monat durch die Lohn auszahlenden Stellen "repariert" oder nicht?

    Mhh, das Gehalt wird bei den meisten ja im Nachhinein gezahlt und gilt für den Vormonat, daher würde das Kind folgerichtig das erste Mal bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt.
    Sollte jedoch Gehalt (teilweise) im voraus gezahlt werden, :gruebel: fällt mir auch keine Lösung ein.

    Der AG zahlt in Unkenntnis der Unterhaltspflicht schuldbefreiend und ist nicht verpflichtet im Folgemonat den pfändbaren Betrag zurück zurechnen. Anders nur, wenn für den Monat auch noch nachgezahlt wird

  • Ist es nicht so, dass der Schuldner eine Anordnung der Rückwirkung des Beschlusses auf den Zeitpunkt des maßgeblichen Ereignisses (= Geburt des Kindes) beantragen muss und ansonsten das Antragsdatum (Eingang beim Gericht) gilt?

    Hat der Schuldner das beantragt?

    Dann kann das Gericht anordnen, dass die Änderung des Pfändungsbeschlusses auf den tatsächlichen Zeitpunkt der eingetretenen Verhältnisse zurückwirken soll (wie es bei § 850 g ZPO der Fall ist; so z.B. Becker in Musielak, ZPO, 2. Aufl., § 850g, Rn. 4 m.w.N.).

    Die Rückwirkung muss dann aus dem Änderungsbeschluss eindeutig hervorgehen. Insofern muss der Schuldner dies also ausdrücklich beantragen.

    Ansonsten gilt das Datum des Antragseingangs beim Gericht(1.9.) und die geänderten Verhältnisse sind gegenständlich ab September zu berücksichtigen.

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