Mir liegt eine Urkunde (mit Antrag auf Eigentumsumschreibung) vor, die wortwörtlich Folgendes enthält:
"§ 6 - Auflassung
pp.
Der Notar wird jedoch angewiesen, die Grundbuchumschreibung hinsichtlich der Kaufobjekte erst dann zu bewilligen und zu beantragen..."
In der Anlage finden sich die einzelnen Kaufobjekte mit den jeweiligen Verkäufern und Käufern.
Eine ausdrückliche Auflassungserklärung ist nicht enthalten.
Vielleicht liegt das ja am Montagmorgen, aber ich komme mit dem "pp." - "das Vorauszuschickende vorausschickend" oder "und so weiter, und so fort" nicht klar. Soll es eine Art Platzhalter sein (in den Anlagen finde ich keine Auflassung)?
In hiesigen Gefilden jedenfalls absolut unüblich...