Auflassung pp.

  • Mir liegt eine Urkunde (mit Antrag auf Eigentumsumschreibung) vor, die wortwörtlich Folgendes enthält:

    "§ 6 - Auflassung

    pp.

    Der Notar wird jedoch angewiesen, die Grundbuchumschreibung hinsichtlich der Kaufobjekte erst dann zu bewilligen und zu beantragen..."

    In der Anlage finden sich die einzelnen Kaufobjekte mit den jeweiligen Verkäufern und Käufern.

    Eine ausdrückliche Auflassungserklärung ist nicht enthalten.

    Vielleicht liegt das ja am Montagmorgen, aber ich komme mit dem "pp." - "das Vorauszuschickende vorausschickend" oder "und so weiter, und so fort" nicht klar. Soll es eine Art Platzhalter sein (in den Anlagen finde ich keine Auflassung)?

    In hiesigen Gefilden jedenfalls absolut unüblich...

  • Ich würde den Notar anrufen. An der Stelle des pp. ist in der vollständigen Urkunde mit ziemlicher Sicherheit die Auflassung. Vom Notariat wurde Dir die Urkunde ohne Auflassung übersandt.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Danke, das war auch meine Vermutung... (hier schreiben die Notare schon ausdrücklich, dass die Ausfertigung keine Auflassung enthält, diese sich in der Anlage befindet etc. und nicht nur "pp.").

    Aber bevor man sich blamiert...

  • Danke, das war auch meine Vermutung... (hier schreiben die Notare schon ausdrücklich, dass die Ausfertigung keine Auflassung enthält, diese sich in der Anlage befindet etc. und nicht nur "pp.").

    Aber bevor man sich blamiert...


    Blamiert hat sich der Notar und nicht nur bei euch müssen die Notare den Vermerk: enthält nicht ......... anbringen:). Du hast jedes Recht, dies in Deinem Fall förmlich zu beanstanden.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

    Einmal editiert, zuletzt von Sternensucher (2. Oktober 2015 um 15:32)

  • Es sollte aber auch im Ausfertigungsvermerk stehen, dass es sich um eine "auszugweise Ausfertigung ohne Auflassung" handelt, ansonsten tztztztztz :).

    Es sieht mir ganz danach aus, als ob dir die Ausfertigung für die Eintragung der AV nochmals vorlegt wurde.
    Einige Notare machen das bei der Eintragung der AV so, damit der Rpfl. nicht doch ausversehen - im Zustand geistiger Umnachtung o.Ä. - die Eigentumsumschreibung vornimmt. Soll ja gerüchteweise schon vorgekommen sein, hust.;)

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Es sollte aber auch im Ausfertigungsvermerk stehen, dass es sich um eine "auszugweise Ausfertigung ohne Auflassung" handelt, ansonsten tztztztztz :). Es sieht mir ganz danach aus, als ob dir die Ausfertigung für die Eintragung der AV nochmals vorlegt wurde. Einige Notare machen das bei der Eintragung der AV so, damit der Rpfl. nicht doch ausversehen - im Zustand geistiger Umnachtung o.Ä. - die Eigentumsumschreibung vornimmt. Soll ja gerüchteweise schon vorgekommen sein, hust.;)


    :zustimm: und von den Gerüchten hab ich auch schon gehört;).

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!