Antragsrücknahme bei gegenstandslosem Antrag

  • Guten Morgen,

    der Notar beantragt Eigentumsumschreibung und Löschung der Auflassungsvormerkung. Es ist aber keine AV eingetragen.
    Ich habe wegen eines anderen Eintragungshindernisses beanstandet und um Antragsänderung bezüglich der Löschung gebeten.
    Das Hindernis hat der Notar beseitigt. Zur Löschung der AV hat er nichts gesagt.
    Wie würdet ihr das handhaben ?
    Löschungsantrag förmlich zurückweisen und Gebühren ansetzen oder Löschungsantrag als gegenstandslos betrachten, da nie eine Vormerkung eingetragen war ?
    Ich habe diese (oder ähnliche) Fallkonstellation öfter, deshalb heute mal meine Frage dazu !


  • Löschungsantrag förmlich zurückweisen und Gebühren ansetzen

    Ja. Wenn er schon drauf hingewiesen wurde und sich nicht rührt... Die Rücknahme hätte ich dann sogar ohne Kosten wegen irrtümlicher Antragstellung gemacht. Aber so...

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

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